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Markenrechtsverletzung im Internet: Abgemahnter haftet nicht für Internetseiten Dritter

Eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung, die einen Bezug zum Internet hat, kann weitreichende Folgen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn das markenrechtsverletzende Kennzeichen im Internet verwendet wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine Dienstleistung mit dem Kennzeichen beworben wird oder ein Produkt. Über eine Google-Recherche kann der Abmahner schnell feststellen, wo das Kennzeichen überall im Internet dargestellt wird.

Diese Darstellung kann gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgrund der Markenrechtsverletzung verstoßen oder, wenn ein Unterlassungstitel vorliegt, ein Ordnungsgeld zur Folge haben. Häufig, so der Eindruck aus unserer langjährigen Beratungspraxis, bietet es sich nicht an, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Gefahr eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung mit der Folge einer Vertragsstrafe ist in diesen Fällen häufig hoch.

Markenrechtsverletzende Darstellung auf Internetseiten Dritter

Es sind häufig nicht nur die Internetseiten mit den eigenen Angeboten (eigene Internetseiten, Internetshop oder Plattformen wie eBay oder Amazon), auf der die Marke dargestellt wird. Es gibt häufig eine Vielzahl von Internetseiten, die bereits vorhandene Seiten auslesen und den Inhalt nochmals darstellen. Es gibt jedoch auch Anbieter, die die Informationen ohne gesonderten Auftrag oder Einfluss des Verletzten ganz bewusst an Dritte weitergeben. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der Schuldner (d. h. der Abgemahnte, der sich aus einer Unterlassungserklärung verpflichtet hat oder der Beklagte oder Antragsgegner in einem gerichtlichen Verfahren) für diese Einträge haftet. Folge wäre entweder eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld.

OLG Düsseldorf: Schuldner haftet nicht für die Einträge Dritter auf Internetseiten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2020, Az. 20 W71/19) hatte über einen Ordnungsgeldantrag zu entscheiden. Ein Unternehmen war aufgrund eines Anerkenntnisurteils unter Androhung eines Ordnungsgeldes verurteilt worden, eine bestimmte Bezeichnung nicht mehr zu verwenden. Die Gläubigerin (d. h. die Abmahnerin) hatte, wie es häufig der Fall ist, durch eine Google-Recherche festgestellt, dass das Kennzeichen unter Bezugnahme auf den Schuldner immer noch im Internet angezeigt wurde. Der Schuldner hatte sich damit verteidigt, diese Eintragung nicht beauftragt zu haben. Es war vielmehr so, dass die Einträge durch den Betreiber des Telefonbuchs „Das Örtliche“ veranlasst worden waren.

Das OLG hatte es sich nicht einfach gemacht sondern vielmehr dem EuGH in diesem Zusammenhang die Frage der Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG vorgelegt. Konkret ging es um die Frage ob eine Benutzung einer Marke vorliegt durch den Schuldner, wenn die Eintragung nicht von ihm selbst veranlasst worden ist. Dies hatte der EuGH verneint ( EuGH, Az. C-684/19 – mk advokaten).

Klare Worte

Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung deutlich gemacht, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diesem Thema nicht mehr gilt. Auch andere Anspruchsgrundlagen, wie ein Folgenbeseitigungsanspruch würde hier nicht gelten. Allein entscheidend sei, ob der Schuldner den Betreiber der jeweiligen Seite konkret und selbst beauftragt hatte, Einträge online zu stellen.

Diese Entscheidung führt zu einer erheblichen Erleichterung bei einer markenrechtlichen Abmahnung, bei der es darum geht, dass das markenrechtsverletzende Kennzeichen (auch) im Internet veröffentlicht wurde.

Es ist nunmehr geklärt, dass Einträge Dritter nicht zur einer Vertragsstrafe oder einem Ordnungsgeld führen. Im hier entschiedenen Fall war die tatsächliche Situation  eindeutig. Wir gehen davon aus, dass es durchaus Konstellationen gibt, die man auch anders entscheiden könnte.

Wer somit eine markenrechtliche Abmahnung mit Internetbezug erhält, sollte sich dennoch, soweit wie möglich, darum kümmern, dass entsprechende Einträge aus dem Netz gelöscht werden. Zudem sollte auch die Frage, ob es überhaupt vertretbar ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, genau geklärt werden.

Wir beraten Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung im Internet.

Stand: 03.02.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke