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Lieber gleich zum Anwalt: Wer erst selbst abmahnt und dann einen Rechtsanwalt beauftragt, bleibt auf seinen Abmahnkosten sitzen

Eine Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht, muss nicht zwangsläufig über einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden. Wichtig ist eigentlich nur, dass die Formalien stimmen:

In einer Abmahnung wird der Rechtsverstoß beschrieben und mehr oder minder ausführlich rechtlich beurteilt. Es wird ferner zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Wichtig ist auch ein Hinweis darauf, was passiert, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. In der Regel wird der Abmahnung bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Letzteres ist nicht zwangsläufig notwendig und kein wirksamer Bestandteil einer Abmahnung.

Soweit die Formalien gegeben sind, kann somit auch der juristische Laie eine Abmahnung aussprechen. Diese kann durchaus formell wirksam sein, wobei die Thematik nach unserer Erfahrung häufig, sei es im Wettbewerbsrecht oder auch im Markenrecht, doch komplex ist, so dass sich von vornherein die Beauftragung eines Rechtsanwaltes empfiehlt (siehe hier für die Formalien einer Abmahnung, wer es selbst versuchen möchte).

OLG Frankfurt: Keine Abmahnkosten, wenn zunächst selbst abgemahnt wird und dann ein Rechtsanwalt beauftragt wird

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2017, Az.: 6 U 80/17) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob anwaltliche Abmahnkosten zu erstatten sind, wenn der Abmahner zunächst vorher gesondert ohne rechtsanwaltliche Hilfe abgemahnt hat.

Dass zunächst der Betroffene versucht, selbst abzumahnen, kommt gar nicht so selten vor. Es wird dadurch versucht, die Abmahnangelegenheit so kostengünstig wie möglich zu erledigen. Eine andere Alternative, die wir ebenfalls häufig gesehen haben, ist, dass der Abmahner selber einmal abgemahnt wurde und nunmehr das vorherige Abmahnschreiben eines Rechtsanwaltes als Vorlage verwendet, um dann in Eigenregie abzumahnen.

Das OLG Frankfurt hat jedenfalls dem Abmahner die Geltendmachung der Anwaltskosten für die nach seiner Abmahnung erfolgte weitere Abmahnung des Rechtsanwaltes versagt. Wichtig für die OLG-Entscheidung war, dass beide Abmahnungen quasi inhaltlich identisch waren. Wenn jedenfalls bereits eine Abmahnung in der Welt ist, die den Abmahner ohne Inanspruchnahme eines Gerichtes klaglos stellen kann (d.h. der Abgemahnte kann eine ausreichende Unterlassungserklärung abgeben), gibt es kein Geld für die dann folgende Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Hiervon zu unterscheiden sind Abmahnungen von Abmahnvereinen oder Wettbewerbsverbänden. Diese müssen aufgrund ihrer Ausstattung in der Lage sein, selbst abzumahnen, so dass aus diesem Grund Anwaltskosten für eine Abmahnung nicht geltend gemacht werden können.

Selbst abmahnen: Nur Nachteile

Die allermeisten Abmahnungen ohne Einschaltung eines Anwaltes, die uns im Laufe der Jahre im Rahmen unserer Beratung vorgelegt wurden, waren rechtlich fehlerhaft. Hinzu kommt, dass spätestens in dem Augenblick, in dem der Abgemahnte keine ausreichende Unterlassungserklärung abgibt, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sinnvoll ist. Da bei einer berechtigten Abmahnung der Abgemahnte ohnehin die angemessenen Abmahnkosten erstatten muss, bietet es sich in diesen Fällen an, gleich einen Spezialisten aufzusuchen, der sich mit der Materie auskennt.

Wir beraten Sie.

Stand: 05.01.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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