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Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, wenn die rechtliche Begründung in der Abmahnung nicht stimmt

Seit der Änderung des Wettbewerbsrechts (UWG) im Dezember 2020 gibt es erhebliche formelle Anforderungen an eine Abmahnung. Werden diese formellen Anforderungen nicht eingehalten, kann die Abmahnung zwar weiterhin berechtigt sein, es besteht jedoch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Zu den formellen Anforderungen gehört auch, dass in der Abmahnung die abgemahnte Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Gründe benannt wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG.

Aus der Abmahnung muss sich somit der Sachverhalt ergeben, aus der sich aus Sicht des Abmahners der Wettbewerbsverstoß ergibt. Dazu gehört auch die Mitteilung der konkreten Verletzungshandlung.

Damit nicht genug: Es muss auch ausgeführt werden, aufgrund welcher rechtlichen Normen die Wettbewerbshandlung wettbewerbswidrig ist. Dies muss in der Abmahnung so geschehen, dass dem Abgemahnten ohne Weiteres tatsächlich und rechtlich eine Überprüfung der Beanstandung möglich ist. Aufgrund der Abmahnung muss der Abgemahnte in der Lage sein, das als wettbewerbswidrig gerügte Verhalten rechtlich zu würden und daraus die nötigen Folgerungen zu ziehen.

LG Berlin: Falsche rechtliche Begründung in der Abmahnung führt dazu, dass Abmahnkosten nicht zu erstatten sind

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 01.09.2022, Az.: 52 O 117/22) hat diese Frage thematisiert.

In der Sache selbst ging es um eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (VZBV) gegen einen Energieanbieter. Der VZBV störte sich daran, dass Abschlagszahlungen bei Energielieferungen gegenüber Verbrauchern erhöht wurden.

In einer Abmahnung, die dann zur Klage führte, war gerügt worden, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen gegen § 41 b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verstoßen würden.

Dies sah das Landgericht anders: Die Abschlagszahlungen verstoßen zwar nicht gegen das EnWG, jedoch gegen die AGB des Anbieters.

Im Ergebnis wurde der Unterlassungsklage stattgegeben.

Da jedoch in der Abmahnung diese mit einem Verstoß gegen das EnWG begründet wurden, rein tatsächlich der Verstoß jedoch in einem AGB-Verstoß lag, waren die Abmahnkosten nicht zu erstatten. Der durch das Gericht letztlich festgestellte AGB-Verstoß war nicht Gegenstand der Abmahnung.

„Der Beklagten musste aufgrund der Abmahnung auch nicht ohne Weiteres klar sein, dass die Erhöhung der Abschlagsforderungen unter diesem Gesichtspunkt unzulässig sein könnte.“

Daher entsprach die Abmahnung nicht den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG, nämlich der Benennung der rechtlichen Gründe für den Wettbewerbsverstoß. Folge war, dass die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten abgewiesen wurde.

Eine falsche rechtliche Begründung kann daher dazu führen, dass der Unterlassungsanspruch zwar besteht, nicht jedoch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Bei der Beratung einer Abmahnung prüfen wir selbstverständlich, ob eine Abmahnung berechtigt ist und ganz unabhängig davon ob alle Formalien eingehalten wurden, die Voraussetzung für einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sind.

Stand: 06.10.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke