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Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Hygieneprodukten: LG Hamburg: Widerrufsrecht ist bei entsiegelter Zahnbürste ausgeschlossen

Es gibt nur wenig gesetzlich geregelte Ausschlussgründe für das Widerrufsrecht. Ein Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB sind

  • Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

In der Praxis müssen somit zwei Voraussetzungen gegeben sein:

Es muss sich zum einen um eine Ware handeln, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist.

Eine weitere Voraussetzung, an der es in der Praxis regelmäßig scheitert, ist die Versiegelung der Ware.

Es muss daher ein „Hygiene-Siegel“ geben.

Ein entsprechendes Siegel (dies hatte das OLG Hamm einmal für die Versiegelung von Software – CDs geklärt) setzt begrifflich voraus, dass für den Verbraucher, der die Verpackung öffnet, das Siegel auch als solches erkennbar sein muss.

LG Hamburg: Widerrufsrecht ist bei Entsiegelung einer elektrischen Zahnbürste mit deutlich gekennzeichnetem Siegel tatsächlich aus Hygienegründen ausgeschlossen

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 27.03.2025, Az.: 327 O 222/24) kann das Widerrufsrecht bei einem ordnungsgemäß versiegelten Produkt bei einer Zahnbürste tatsächlich wirksam ausgeschlossen werden.

Der Fall

Es ging um das Angebot einer elektrischen Zahnbürste. Die Außenverpackung der Zahnbürste war mit einem „Rücknahme-Siegel“ versehen, das wie folgt aussah:

In der Widerrufsbelehrung war über den Ausschlussgrund von entsiegelten Hygiene-Produkten gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB informiert worden.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Berlin e.V.

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen.

Wann liegt ein Hygiene-Produkt im Sinne des Widerrufsrechtes?

Das Landgericht ging zunächst von einer großzügigen Definition von Hygiene-Produkten aus, insbesondere von Gesundheitsgefahren, wenn es sich um solche Produkte handelt, die unmittelbar mit Körperstellen in Berührung kommen, welche Krankheitserreger übertragen können. Auf eine objektive Gesundheitsgefahr kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob nach der Verkehrsauffassung mit Ängsten bzw. Ekel-Gefühlen anderer Verbraucher zu rechnen ist.

Für das Gericht weiterhin entscheidend war, ob es einen Gebrauchsmarkt für Waren gibt, der keine professionelle Reinigung voraussetzt.

Im ungereinigten Zustand besteht jedenfalls für elektrische Zahnbürsten kein Markt.

Letztlich konnte der Beklagte auch nicht nachweisen, dass es für eine hinreichend gründlich gereinigte (gebrauchte) Zahnbürste einen Markt gibt. Ein weiterer Aspekt war, dass der Verbraucher auch im stationären Ladengeschäft eine Zahnbürste nicht ausprobieren kann.

An der Wirksamkeit des „Rücknahme-Siegels“ hatte das Landgericht keine Zweifel.

Fazit

Es gibt viele Produkte, bei denen man darüber nachdenken kann, ob es sich rechtlich um ein Hygiene-Produkt handelt, welches das Widerrufsrecht ausschließt.

In derartigen Fällen sollte immer auf diesen Ausschlussgrund in der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden.

In der Praxis scheitert es nach meinem Eindruck häufig daran, dass es keine deutlich erkennbare Versiegelung gibt.

Ob bereits ein für den Verbraucher erkennbares Siegel vorliegt, wenn z.B. der Kopf einer Zahnbürste in Folie eingeschweißt ist, ist ungeklärt.

Eine vernünftige Versiegelung, wie im vorliegenden Fall, hilft hier weiter.

Stand: 25.08.2026

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard