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Oberwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Kein Grundpreis bei Tütensuppen und Puddingpulver

Das Oberwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2025, Az.: OVG 1 B 8/21) hat entschieden, dass beim Angebot von Puddingpulver und Tütensuppen keine Grundpreisangabe notwendig ist.

Die Entscheidung ist ungewöhnlich, da bei Lebensmitteln in Fertigpackungen in der Regel eigentlich immer ein Grundpreis anzugeben ist.

Hintergrund des Verfahrens

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf in Berlin hatte bei einer Kontrolle offensichtlich in einem Ladengeschäft festgestellt, dass für Tütensuppen und Puddingpulver kein Grundpreis angegeben worden war und daraufhin ein Bußgeld verhängt.

Der Ladenbetreiber erhob Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PANGV) hat ein Unternehmer beim Angebot von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche einen Grundpreis anzugeben.

Nach Ansicht des OVG entfällt hier die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung (FpackV), da es auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung ankommt.

„Werden die Produkte aber nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche, sondern nach ihrer Ergiebigkeit angeboten, ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung kein Grundpreis anzugeben“.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf einen Aufsatz, der kein Scherz, lautet: „Die Suppe im Recht“.

Zudem würde der Bund-Länder-Ausschuss Preisangaben davon ausgehen, dass für derartige Produkte kein Grundpreis anzugeben sei.

Des Weiteren würde eine Grundpreisangabe keinen Sinn machen, da die Produkte nicht verzehrfertig gekauft werden, sondern beim Verbraucher erst durch die Hinzugabe von Flüssigkeiten verzehrfertig gemacht werden. Die Kosten für die hinzuzugebende Flüssigkeit könnten nicht mit berücksichtigt werden.

Puddingpulver z.B. könnte auch für einen Kuchenteig verwendet werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit

Die Entscheidung ist nachvollziehbar, da bei Tütensuppen und Puddingpulver die Grundpreisangabe eigentlich keinen Sinn macht, da die Menge des Pulvers völlig unabhängig ist von der später hergestellten Lebensmittelmenge.

Meine Empfehlung ist es jedoch, dass Internethändler, die Lebensmittel anbieten, immer und grundsätzlich einen Grundpreis angeben sollten.

Lieber einen Grundpreis zu viel als einer zu wenig.

Es gibt kaum etwas Weitreichenderes als eine Abmahnung wegen einem fehlenden oder fehlerhaften Grundpreis.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises beim Angebot von Lebensmitteln.

Stand: 30.03.2026

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard