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OLG Schleswig: Keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe beim Angebot von Kerzen

Im Rahmen eines Vertragsstrafenverfahrens hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2023, Az: 6 U 36/22) entschieden, dass eine Grundpreisangabe beim Angebot von Kerzen nicht notwendig sei.

Der Beklagte in diesem Verfahren hatte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf die Verpflichtung bezog, bei dem Angebot einer Kerze eine Grundpreisangabe anzugeben. Der Beklagte hatte damals, dies war Gegenstand der Abmahnung, die Kerze mit einem Gewicht angeboten. Gegenstand der Abmahnung und der Unterlassungserklärung war somit explizit, die Verpflichtung, beim Angebot von Kerzen Grundpreise anzugeben.

Der Abmahner, wir vermuten, dass es der IDO war, machte daraufhin eine Vertragsstrafe geltend.

Das OLG Schleswig sah jedoch keine Verletzung der Unterlassungserklärung.

Die Begründung ist ganz grundsätzlich für die Verpflichtung zur Grundpreisangabe interessant:

Nach Auffassung des OLG Schleswig muss bei einer Kerze kein Gewicht angegeben werden.

Ist für eine Ware von Gesetzeswegen eine Gewichtsangabe vorgeschrieben, so muss der Grundpreis angegeben werden, auch dann, wenn die Ware nicht nach Gewicht angeboten wird. Dies war in der Vergangenheit durch den Bundesgerichtshof für Kaffeekapseln entschieden worden.

Nach Ansicht des OLG Schleswig besteht keine gesetzliche Pflicht zur Gewichtsangabe beim Verkauf von Kerzen. Es gibt zudem auch keine entsprechende Verkehrsanschauung (Üblichkeit). Die Gewichtsangabe bei einer Kerze könnte höchstens Aufschluss über die Brenndauer geben. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht maßgeblich, weil die Brenndauer mit 50 Stunden eigens angegeben wurde. Andere Rechtsprechung zum Thema Grundpreisangaben bei Kerzen, so u. a. eine einstweilige Verfügung des Landgerichtes Münster, hielt das Gericht nicht für einschlägig, da die Entscheidung nicht begründet war. Eine andere Entscheidung zu dem Thema des Landgerichtes Bochum sei ebenfalls nicht einschlägig, weil es dort um eine falsche Grundpreisangabe ging.

Ausdrücklich erteilt das Gericht dem Verhalten des Abmahners (mutmaßlich der IDO) eine Absage:

„Das eigene Verhalten des Klägers spricht gegen eine solche Verkehrsauffassung. Er hatte sich ausweislich seiner Abmahnung bis ins Detail mit der Werbung der Beklagten beschäftigt. Dabei kann ihm nicht entgangen sein, dass diese fast durchweg aus Angeboten für Kerzen ohne Gewichtsangabe besteht. Nichts hätte näher gelegen, als auch den angeblichen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe zu rügen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass eine solche Verpflichtung bestünde.“

Fazit

Wenn es weder eine gesetzliche Verpflichtung gibt, Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche eines Produktes anzugeben und auch keine Verkehrsüblichkeit, besteht keine Verpflichtung, einen Grundpreis anzugeben.

Wenn – freiwillig – ein Grundpreis angegeben wird, muss dieser natürlich stimmen und jeweils in räumlicher Nähe zum Preis dargestellt werden.

Stand: 29.03.2023

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard