Kein Anspruch auf Abmahnkosten wenn Kosten nicht aufgeschlüsselt werden

Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, wenn die Kosten nicht ausgeschlüsselt werden (LG Osnabrück)

Youtube Uwg FormfehlerDurch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ gibt seit dem 02.12.2020 neue formelle Anforderungen, die bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu berücksichtigen sind (siehe unsere FAQ zum neunen UWG

Gemäß § 13 Abs. 2 UWG muss in einer Abmahnung klar und verständlich angegeben werden „ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet“.

Diese Rechtsänderung haben einige Kollegen offensichtlich nicht mitbekommen. Uns wurde im Januar 2021 eine Abmahnung vorgelegt, in der lediglich darauf hingewiesen wurde, dass bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro Abmahnkosten in Höhe von 1.295,43 Euro verlangt werden. Eine konkrete Berechnung gab es in der Abmahnung nicht.

Die Abmahnkosten wurden nicht gezahlt, woraufhin der Abmahner die Abmahnkosten vor dem Landgericht Osnabrück geltend machte. Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten in diesem Verfahren den Abgemahnten und Beklagten vertreten. Das Landgericht Osnabrück (LG Osnabrück, Urteil vom 14.07.2021, Az.: 18 O 176/21, rkr.) war unserer Argumentation gefolgt und hatte die Klage abgewiesen.

Kostenforderung wurde nicht aufgeschlüsselt

Nach Ansicht des Landgerichtes muss bei einer Abmahnung eine Kostenforderung aufgeschlüsselt werden, indem z.B. eine Kostenberechnung vorgelegt wird. Der Hinweis im anwaltlichen Anschreiben, dass bei einem bestimmten Gegenstandswert bestimmte Abmahnkosten verlangt werden, reicht, so das Landgericht Osnabrück, nicht aus.“

„Wie sich diese (Kosten) errechnen, wird weder in dem Schreiben noch in der Unterlassungs/Verpflichtungserklärung näher ausgeführt“ so das Landgericht.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass es für Gewerbetreibende nicht weiter von Interesse sei, wie eine genaue Aufschlüsselung auszusehen hat. Der Argumentation folgte das Landgericht jedoch nicht. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig anders.

Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz stand der Klägerin nicht zu, da durch die Regelung im UWG eine abschließende Regelung getroffen wird. Ein Rückgriff auf die Regelungen des §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht möglich.

Abmahnung erhalten? Wir prüfen selbstverständlich, ob die Formalien eingehalten werden.

Im Rahmen der Beratung einer Abmahnung prüfen wir selbstverständlich, ob die neuen Vorgaben aus dem UWG eingehalten werden und ob ein Anspruch auf die Erstattung von Abmahnkosten besteht.

Stand: 14.07.2021

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke