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Keine Fehler mehr erlaubt: Jede Falschlieferung ist wettbewerbswidrig (EuGH)

Liefert ein Shopbetreiber ein anderes, als das angebotene Produkt, dann droht dem Shopbetreiber nicht nur Ärger mit den Kunden, sondern auch eine Abmahnung. Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes dürfte nämlich auch eine einmalige Falschlieferung als wettbewerbswidrig zu bewerten sein (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az: C-388/13). Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, denn sie betrifft die Auslegung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und damit die Bewertung in wettbewerbsrechtlichen Abmahnverfahren, in denen es um die Frage der Irreführung geht.

Bisher: Bei Falschlieferung im Einzelfall nur Gewährleistung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war es bislang so, dass nicht jede mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung gleichzeitig eine geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechtes darstellte. Dies bedeutet, dass Schlecht- oder Nichtleistungen von Shopbetreibern zwar vertragliche Rechte des Kunden begründet haben, ohne dass jedoch gleich eine Abmahnung drohte. Die Grenze zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten sollte erst dann überschritten sein, wenn der Shopbetreiber mit der fraglichen Handlung auf eine Übervorteilung des Kunden abzielte und von vornherein nicht gewillt war, sich an seine Ankündigungen zu halten. In der Praxis bedeutete dies, dass gegenüber einem Shopbetreiber in der Regel nur dann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden konnte, wenn durch mehrere Testkäufe belegt werden konnte, dass keine Falschlieferung im Einzelfall vorlag, sondern quasi ein planmäßiges bzw. absichtliches Vorgehen. Selbst wenn jedoch unstreitig war, dass es in mehreren Fällen zu Falschlieferungen gekommen war, drohten Überraschungen: So kam es bspw. vor, dass sich Amazon-Händler, die die Auslieferungen der Produkte durch Amazon vornehmen ließen, auf eine versehentliche Falschlieferung von Produkten an Amazon zurückzogen und behaupteten, es sei lediglich bei der Übersendung der Produkte an Amazon zu einer Verwechslung gekommen, so dass die Falschlieferungen durch Amazon keine geschäftlichen Handlungen seien, gegen die wettbewerbsrechtlich vorgegangen werden könne. Ein Täuschungsvorsatz konnte in solchen Fällen naturgemäß kaum nachgewiesen werden.

EuGH: Auch einmaliges Verhalten ist wettbewerbswidrig

Die Entscheidung des EuGH betrifft zwar einen besonderen Fall, hat aber gleichwohl grundsätzliche Bedeutung. In dem Fall ging es um eine Privatperson, die einen Vertrag beenden wollte und auf eine Nachfrage beim Vertragspartner eine fehlerhafte Auskunft erhielt, aufgrund derer sodann zusätzliche Kosten im Streit standen. Im Rahmen dieser besonderen Fallkonstellation musste sich der EuGH mit den ganz grundsätzlichen Fragen beschäftigen, ob ein einmaliges Verhalten eine Geschäftspraxis im Sinne des Wettbewerbsrechtes darstellt und ob es insoweit auf die Absicht des Unternehmers ankommt.

Das Gericht hat zunächst einmal ganz grundsätzlich darauf hingewiesen, dass sich die Richtline über unlautere Geschäftspraktiken durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich auszeichnet, da der Unionsgesetzgeber den Begriff “Geschäftspraxis” sehr weit konzipiert hat, nämlich als “jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden”. Dementsprechend komme es einzig und allein darauf an, dass die Praxis des Gewebetreibenden mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung an Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang steht. Mit anderen Worten: Jede einzelne geschäftliche Tätigkeit zählt. In der Entscheidungsbegründung des EuGH liest sich dies wie folgt:

“Wie sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 6 Abs. 1 dieser Richtline ergibt, gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise den Durchschnittsverbraucher insbesondere in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, einschließlich des Kundendienstes, den Preis, die Art der Preisberechnung sowie die Rechte des Verbrauchers täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist, und wenn sie den Verbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

(…)

Hierzu ist klarzustellen, dass in diesem Zusammenhang völlig unbeachtlich ist, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einmal vorkam und nur einen Verbraucher betraf.

Weder die Definitionen in Artikel 2 c und d, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken noch diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit enthalten nämlich einen Hinweis darauf, dass die Handlung oder die Unterlassung des Gewerbetreibenden sich wiederholen oder mehr als ein Verbraucher davon betroffen sein müsste.”

Auch die Frage, ob es bei der Beurteilung einer irreführenden Geschäftspraxis au die Absicht des Unternehmers ankommt, hat das Gericht mit klaren Worten beantwortet:

“Weiterhin ist gänzlich unbeachtlich, ob ein Verhalten wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende mutmaßlich nicht auf Vorsatz beruht.
 
Artikel 11 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht nämlich ausdrücklich vor, dass die Durchsetzung der von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Bekämpfung solcher Praktiken ergriffenen Maßnahmen nicht den Nachweis voraussetzt, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat oder auch, dass dem Verbraucher ein tatsächlicher Schaden entstanden ist.

In jedem Fall ist Artikel 6 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, wie sich aus der Verwendung des Begriffs “voraussichtlich” ergibt, im Wesentlichen präventiver Art. Daher ist es für die Zwecke der Anwendung diese Artikels ausreichend, dass der Gewerbetreibende eine objektiv falsche Auskunft erteilt hat, die geeignet ist, einen nachteiligen Einfluss auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auszuüben.”

Zur Begründung verweist das Gericht auf die Erwägungsgründe der Richtlinie, insbesondere den Aspekt des Verbraucherschutzes:

“Die vorstehende Auslegung wird dadurch bestätigt, dass durch sie die volle Wirksamkeit der Richtline über unlautere Geschäftspraktiken sicher gestellt werden kann, indem sie entsprechend dem insbesondere in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Erfordernis, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, garantiert, dass die unlauteren Geschäftspraktiken gemäß Artikel 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie “im Interesse der Verbraucher” wirksam bekämpft werden. Wie sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 7, 8, 11, 13 und 14 ergibt, stellt diese Richtlinie hierzu ein generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher beeinträchtigen (…).”

Zukünftig: Strengere Anforderungen an Unternehmer

Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Folgen für die geschäftliche Tätigkeit von Unternehmern, insbesondere für Online-Händler. Anders als nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes droht Shopbetreibern zukünftig bei Falschlieferungen nicht nur Ärger mit den Kunden, sondern auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Online-Händler müssen daher zukünftig noch stärker darauf achten, ihre Leistungen vertragsgemäß zu erbringen und Falschlieferungen zu vermeiden.

Ein praktischer Bezug ergibt sich insbesondere für Amazon: Wer nicht exakt das liefert, was in der Asin bei Amazon beschrieben wird, handelt wettbewerbswidrig. Ausreden gibt es zukünftig nicht mehr.

Stand:20.05.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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