irrtum-vorbehalten-agb

“Änderungen und Irrtümer vorbehalten” sowie

“Abbildung ähnlich” sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Die Produktbeschreibung im Internet wird immer komplexer und schwieriger. Auf der einen Seite möchte der Verbraucher umfassend informiert werden, auf der anderen Seite muss der Shopbetreiber immer mehr rechtliche Fallstricke beachten, um nicht in die Fänge von Abmahnern zu geraten. Gerade bei umfangreichen Internetauftritten oder gedruckten Katalogen sind daher Leistungsänderungen oder Irrtümer durchaus im Bereich des Denkbaren.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, Az.: 17 U 91/07) hat nunmehr in zweiter Instanz entschieden, dass die Formulierungen in einem Katalog “Änderungen und Irrtümer vorbehalten” und “Abbildung ähnlich” weder wettbewerbswidrig sind noch eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei diesen Formulierungen nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen im rechtlichen Sinne. Vorliegend waren die Formulierungen in einem Katalog und nicht im Internet verwendet worden. Aus Sicht der Richter lagen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rechtssinne, die einer Inhaltskontrolle unterliegen könnten, vor. Insbesondere der Hinweis auf mögliche Irrtümer bezieht sich aus Sicht eines beworbenen Kunden nicht auf den Ausschluss oder die Verkürzung von Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten. Bezogen auf Produktkataloge, ob sich die Entscheidung auf Internetshops übertragen lässt, ist nicht ganz klar, sind diese auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt. Insofern ist es üblich und nicht ungewöhnlich, dass sich die beworbenen Produkte in dieser Zeit ändern. Dies gilt insbesondere in schnelllebigen Branchen wie der Kommunikations- und IT-Branche. Die Vorläufigkeit in der werbenden Darstellung trägt der Hinweis auf den Änderungsvorbehalt Rechnung. Dies zugrunde gelegt, dürfte diese Rechtsprechung bei Internetshops nicht zwangsläufig gelten, da hier eine zeitnahe Änderung der Artikelbeschreibung und des Produktbildes möglich ist.

Im vorliegenden Fall war es so, dass der Änderungsvorbehalt im Fußteil des Kataloges untergebracht war. Dies unterstreicht nach Ansicht der Richter die Unverbindlichkeit im Hinblick auf einen etwaigen späteren Vertragsschluss. Die Formulierung war keinem abgebildeten Artikel gesondert zugeordnet und vage.

Etwas anderes gilt übrigens dann, wenn eine entsprechende Klausel in dem AGB verwendet wird. die Klausel “Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten” in AGB ist bspw. unwirksam und wettbewerbswidrig (KG Berlin vom 09.11.2007, AZ 5 W 304/07).

Die Formulierung “Abbildung ähnlich” kann im Übrigen für Internethändler von immenser Wichtigkeit sein. Frei nach dem Motto “Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!” ist ein Hinweis, dass das abgebildete Produkt von dem tatsächlich zu lieferndem Produkt abweichen kann, enorm wichtig, will sich der Internethändler nicht Haftungsansprüchen ausgesetzt sehen. Solche Hinweise sollten jedoch nicht gießkannenartig bei sämtlichen Produktbildern untergebracht werden, sondern nur dann, wenn es sich bspw. um ein Symbolfoto handelt. Gleiches gilt im Übrigen auch dann, wenn ein auf einem Foto abgebildetes Zubehör nicht mit verkauft wird. Hier kann es schnell zu Fehlvorstellungen von Verbrauchern kommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/54ba8f03b0464d09b90ad2fbfb07a515