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LG Kiel: 1 Handy keine haushaltsübliche Menge

Im wieder werden besonders attraktive Angebote mit der Einschränkung beworben, dass die Abgabe der Produkte auf haushaltsübliche Mengen beschränkt sei. Dass eine derartige Einschränkung wettbewerbsrechtlich problematisch sein kann, zeigt erneut eine aktuelle Entscheidung des Landgericht Kiel (LG Kiel, Versäumnisurteil vom 26.01.2015, Az.: 14 O 119/14).

In dem Fall hatte eine Elektronikmarktkette den Verkauf eines Smartphones als Tagesangebot lediglich an einem Wochentag beschränkt. Das entsprechende Smartphone sollte ohne Vertragsbindung zu einem Preis von 99,00 Euro erhältlich sein. Kunden, die mehrere der Smartphones erwerben wollten, wurde jedoch erklärt, dass sie lediglich ein einziges Handy erwerben können. Auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin zog sich die Elektronikmarktkette darauf zurück, dass sie in der Werbung die Abgabe der Produkte auf haushaltsübliche Mengen beschränke. Dieser Verweise nützte der Elektronikmarktkette jedoch nichts.

Was ist eine haushaltsübliche Menge?

Was eine haushaltsübliche Menge ist, hängt vom Produkt ab. Denn auch, wenn es bekanntermaßen immer mehr Single-Haushalte in Deutschland gibt, gibt es eben auch immer noch eine beträchtliche Anzahl von Mehrpersonenhaushalten. Die Wettbewerbszentrale argumentierte daher, dass in einem Mehrpersonenhaushalt nicht lediglich Bedarf für ein einziges Handy bestehe, so dass die Kunden dem Hinweis auf die Beschränkung der Abgabe der Produkte auf haushaltsübliche Mengen gerade nicht entnehmen konnten, dass lediglich 1 Smartphone pro Kunde abgegeben werden sollte. Anders wäre der Fall wohl zu beurteilen gewesen, wenn es um ein Haushaltsgroßgerät gegangen wäre, wie bspw. einer Waschmaschine, denn ein solches Gerät wird wohl auch in einem Mehrpersonenhaushalt nur einmal benötigt.

Auf Beschränkung der Abgabemenge deutlich hinweisen

Wer als Anbieter eine Beschränkung der Abgabemenge beabsichtigt, sollte hierauf nicht nur allgemein sondern detailliert hinweisen, um die Gefahr einer Irreführung auszuschließen. Ein Hinweis auf die Abgabe von Produkten in haushaltsüblichen Mengen kann durchaus Anlass für Diskussionen geben.

Stand: 26.02.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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