internetzensur-durch-datenschutz

Internetzensur durch Datenschutz? Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein schlägt Gesetz zur Regulierung von Internetveröffentlichungen vor

Das Internet ermöglicht es dem Bürger, in einer bisher nicht dagewesenen Form Meinungen zu veröffentlichen – für Behörden und den Staat ärgerlich, fällt eine Kontrolle über die Veröffentlichungen schwer. Während in früheren Zeiten ausschließlich die gedruckte Presse faktisch in der Lage war, Informationen zu veröffentlichen, kann dies heutzutage im Internet quasi jeder tun. Nie war Presse- und Meinungsfreiheit so einfach wie in den Zeiten des Internets. Dass bei entsprechenden Veröffentlichungen oftmals auch der Datenschutz berührt wird, ist unbestritten. Ein aktueller Vorschlag des “Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein” (ULD) vom 27.10.2010 gibt jedoch Anlass zur Sorge. Das ULD hat einen Vorschlag zur Regulierung personenbezogener Internetdaten-Veröffentlichungen unterbreitet durch ein “Gesetz zur Regulierung von Internetveröffentlichungen im Bundesdatenschutzgesetz”. Vorgeschlagen wird die Einführung eines neuen § 29 a Bundesdatenschutzgesetz, der wie folgt lautet:

“Veröffentlichung

(1) Das Veröffentlichen personenbezogener Daten in Telemedien ist zulässig, wenn dies dem Zweck dient, eine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das überwiegende schutzwürdige Interesse der Betroffene am Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt.

(2) Ein schutzwürdiges Interesse besteht bei besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9, wenn nicht im Einzelfall das Interesse an der Veröffentlichung offensichtlich überwiegt.

(3) Ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn der Betroffene gegenüber der verantwortlichen Stelle widerspricht, es sei denn, die verantwortliche Stelle legt dem Betroffenen gegenüber das überwiegende Interesse an einer Veröffentlichung dar. Die Darlegung nach Satz 1 kann in der Form des vom Betroffenen erklärten Widerspruchs oder schriftlich erfolgen.

(4) Betroffene können ihre Datenschutzrechte gegenüber dem verantwortlichen Telemedien-Diensteanbieter elektronisch an die nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 Telemediengesetz zu nennende Stelle richten. Wird die Beschwerde nicht unverzüglich beantwortet, so verletzt die weitere Veröffentlichung schutzwürdige Betroffeneninteressen. Kann die verantwortliche Stelle nicht die Richtigkeit der Daten nachweisen, so tritt neben die Löschungs- und Sperransprüche nach § 35 ein Anspruch auf Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang. § 57 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag zu Gegendarstellungen ist sinngemäß anzuwenden. 

(5) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen hat zu unterbleiben, wenn der entgegen stehende Wille des Betroffenen aus dieser Quelle oder auf andere Weise eindeutig erkennbar ist. Der Empfänger von veröffentlichten Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen bei der Übernahme übernommen werden.

(6) Beabsichtigt ein Telemedien-Diensteanbieter die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zu mehr als 1000 oder von einer unbestimmten Zahl von Personen, so hat er dies auf einer beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingerichteten Internetseite vorher unter Nennung der Datenart und der Quelle bekanntzugeben.

(7) Verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten veröffentlichen, können diese mit einem Löschdatum versehen. Werden diese Daten von einer anderen verantwortlichen Stelle übernommen, so ist bei der weiteren Veröffentlichung und der sonstigen Verarbeitung das jeweilige Löschdatum zu berücksichtigen.”

Das Deckmäntelchen des Datenschutzes kann, sollte dieser Vorschlag verwirklicht werden, als probates Mittel für eine Internetzensur eingesetzt werden und zwar in einer Form, die eine erhebliche Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit bedeuten würde. Der Begriff “Zensur” ist in diesem Zusammenhang etwas polemisch und inhaltlich nichtganz  richtig. Nicht nur, dass es in Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz heißt: “Eine Zensur findet nicht statt.”, eine Zensur wird in der Regel auch als sogenannte Vorzensur verstanden, bei der Medien vor Veröffentlichung entsprechenden Institutionen zur Prüfung vorgelegt werden müssen, die dann ggf. Abänderungen fordern oder das Werk indizieren. Ein Beispiel für eine Vorzensur war die “Pressefreiheit” der DDR.

Das, was jetzt über die Hintertür datenschutzrechtlich ggf. eingeführt werden soll, muss man wohl im Rechtssinne als Nachzensur bezeichnen.

Auch das ULD kam nicht um den Umstand der Presse- und Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz herum. Schon jetzt ist es so, dass bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten (in der Regel der identifizierbare Name eines Betroffenen) eine Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen auf der einen Seite und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf der anderen Seite gefordert wurde. Der Betroffene steht auch jetzt nicht schutzlos da, hat er doch schon jetzt rechtlich durchsetzbare Unterlassungsansprüche oder presserechtliche Gegendarstellungsansprüche. Dies würde sich zukünftig bei Veröffentlichungen im Internet bei Einführung eines neuen § 29 a Bundesdatenschutzgesetz dramatisch ändern. Gemäß § 29 a Abs. 3 BDSG besteht ein Widerspruchsrecht mit der Folge, dass die “verantwortliche Stelle” dem Betroffenen gegenüber das überwiegende Interesse an einer Veröffentlichung darlegen muss. Wenn die verantwortliche Stelle nicht schnell reagiert, zensiert sie sich quasi selbst: Gemäß § 29 a Abs. 4 S. 2 BDSG wird angenommen, dass, wenn die Beschwerde nicht unverzüglich beantwortet wird, die weitere Veröffentlichung schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt Mit anderen Worten: Zumindest die personenbezogenen Daten (der Name) müssen entfernt werden.

Dies ist nichts anderes als eine Zensur kraft Zeitablaufs.

Kann die verantwortliche Stelle nicht die Richtigkeit der Daten nachweisen (unklar bleibt, ob es hier um personenbezogene Daten oder um den Inhalt des Beitrages geht), besteht ein Löschungs- und Sperrungsanspruch sowie eine Art Gegendarstellungsanspruch.

Auch keine schlechte Zensuridee:

Gemäß § 29 a Abs. 6 BDSG müssen Telemedien-Diensteanbieter, die personenbezogene Daten von mehr als 1000 oder einer unbestimmten Zahl von Personen veröffentlichen, dies bei einem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingerichteten Internetseite vorher unter Nennung der Datenart und der Quelle bekannt geben. Obwohl hier auf erstem Blick wahrscheinlich eher die Anbieter von Telefonbüchern oder Adressverzeichnissen genannt werden, stellt sich schon die Frage, wie bspw. ein Online-Dienst, wie spiegel.de, bei dem unstreitig mehr als 1000 Personen genannt werden, diese Forderung umsetzen soll. Was in diesem Zusammenhang mit “der Quelle” gemeint ist, bleibt ebenfalls unklar.

Nach der Begründung des ULD für den § 29 a BDSG ist dieser auch anwendbar, wenn Meinungsäußerungen nicht im Rahmen redaktionell-journalistischer Arbeit sondern auch als individuelle Meinungsäußerung erfolgen,  z. B. in Blogs, Foren oder sozialen Netzwerken. “Eine detaillierte Abgrenzung zwischen Presse und individueller Meinungsäußerung kann wegen der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten nicht allein durch das Gesetz erfolgen, sondern bedarf der behördlichen bzw. richterlichen Gesetzesauslegung im Lichte des verfassungsrechtlichen Schutzes des Artikel 5 GG.” Wenn unter dem Strich bei Umsetzung dieses Vorschlages dem Datenschutz genüge getan ist, würde die Presse- und Meinungsfreiheit im Internet auf der Strecke bleiben. Der Versuch, quasi durch die Hintertür mithilfe von datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Presse- und Meinungsfreiheit einzuschränken, empfinde ich persönlich als dreisten Versuch, totalitäre Verhältnisse einzuführen. Mit Artikel 5 Grundgesetz ist eine derartige Regelung jedenfalls nicht vereinbar, konsequent zu Ende gedacht würde diese Form der Nachzensur das Ende des nicht professionellen Online-Journalismus, wozu ich auch Blogs zähle, bedeuten, die sich einen entsprechenden Beantwortungsapparat nicht leisten und erlauben können.

Nach meiner Einschätzung wird sich die Politik nicht trauen, eine derartige Internetzensur einzuführen, obwohl sie mutmaßlich gern den Datenschutz dafür einsetzen würde. Dass der entsprechende Vorschlag des ULD tatsächlich umgesetzt wird, halten wir somit für eher unwahrscheinlich. Ein entsprechender Vorstoß einer quasi öffentlichen Stelle, wie dem ULD, ist jedoch mehr als bedenklich.

Stand: 27.10.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d13712d1dfb24030b8ba0cf8ddc7af4d