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Dieser Service ist nicht erlaubt: Auslieferungen von Shop-Bestellungen an Sonn- und Feiertagen verstößt gegen das Feiertagsgesetz

Wir sind uns sicher, dass große Online-Handelsplattformen liebend gerne auch an Sonn- oder Feiertagen die Ware ausliefern würde. Das Landgericht Münster hat diese Frage nunmehr für die Auslieferung von Getränken entschieden. In einem Online-Shop konnten Getränke bestellt werden. Diese wurden dann auch an Sonn- und Feiertagen ausgeliefert.

Die Auslieferung erfolgte in Nordrhein-Westfalen. Die einzelnen Bundesländer haben entsprechende Feiertagsgesetze, in NRW das Feiertagsgesetz NW.

Nach § 3 Feiertagsgesetz NW sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.

Hierzu gehört nach Ansicht des Landgerichtes Münster (LG Münster, Urteil vom 12.01.2017, Az: 22 O 93/16) auch die Auslieferung von Getränken.

“Die Auslieferung von Getränken durch als solche erkennbare Lieferfahrzeuge der Beklagten besitzt einen typischen werktäglichen Charakter. Die Auslieferungstätigkeit der Beklagten unterscheidet sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht von der werktäglichen Auslieferungstätigkeit von Paketdiensten oder Tiefkühlkostfirmen. Die Auslieferungstätigkeit der Beklagten wirkt sich auch in nennenswerter Weise störend auf das Umfeld aus…”

Verstoß gegen Feiertagsregelungen sind wettbewerbswidrig

Obwohl mutmaßlich ein Verstoß gegen die Feiertagsregelungen auch ein Bußgeldtatbestand sein kann, ging es vorliegend um das Wettbewerbsrecht. Das Landgericht hat unproblematisch Unterlassungsansprüche nach UWG aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes angesehen.

Damit dürften sich auch mögliche Planungen von großen Versendern, die Ware an Sonn- und Feiertagen auszuliefern, zunächst einmal erledigt haben.

Stand: 21.06.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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