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Einmalige Bewertungsaufforderung per E-Mail ist nicht zulässig

  • Unzulässig: Amazon-Rechnung per E-Mail verbunden mit Bewertungsaufforderung (BGH)
  • Aktuell: Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 16.01.2017, Az: 5 W 15/17) hat die Entscheidung des Landgerichtes Berlin aufgehoben:

    In § 7 Abs. 3 UWG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet abschließend geregelt. Darin erleichtert der Gesetzgeber dem Unternehmer eine solche Werbung, weil keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist (sondern nur ein fehlender Widerspruch, § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG). Notwendig ist dann aber ein klarer und deutlicher Hinweis (bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung) darauf, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen, § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Ein solcher Hinweis fehlte vorliegend bei Erhebung der Adresse des Antragstellers. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die hier streitgegenständliche Kundenzufriedenheitsanfrage ausnahmsweise als zulässig anzusehen.

    Wenn das Landgericht ausführt, Kundenbewertungen nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet seien inzwischen weit verbreitet, allgemein üblich und objektiv sinnvoll, so kann dem ohne weiteres zugestimmt werden, soweit jeweils der dem Unternehmer ohne weiteres mögliche und zumutbare Weg einer nachvertraglichen Werbung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten worden ist und eingehalten wird.

Die Bitte nach einem Feedback der Kunden ist im Online-Handel inzwischen ebenso weit verbreitet, wie im stationären Einzelhandel. Kein Wunder, können doch die Kunden selbst am besten Auskunft darüber geben, was Ihnen gefallen hat oder eben nicht. Viele Online-Händler fragen daher ganz gezielt nach Feedback bzw. Bewertungen der Kunden. Rechtlich stellt sich in diesem Zusammenhang für Online-Händler jedoch die Frage, ob es zulässig ist, die Kunden nach Abwicklung des Kaufes per E-Mail um Feedback bzw. Bewertungen zu bitten. Das Landgericht Berlin bewertete eine entsprechende E-Mail in einer aktuellen Entscheidung als zulässig und wies daher einen Unterlassungsanspruch des Empfängers der E-Mail zurück (LG Berlin, einstweilige Verfügung vom 16.01.2017, Az: 16 O 544/16, noch nicht rechtskräftig).

Unterschiedliche Urteile zu Bewertungsanfragen per E-Mail

Soweit sich Gerichte in der Vergangenheit bereits mit Bewertungs-Anfragen per E-Mail beschäftigt haben, gingen die Meinungen über die Zulässigkeit entsprechender E-Mails auseinander: Während das Landgericht Coburg in einem Urteil vom 17.02.2012 zum Aktenzeichen 33 S 87/11 eine entsprechende Feedback-Aufforderung als zulässig ansah, bewertete das Amtsgericht Hannover eine Bewertungsaufforderung mit Urteil vom 03.04.2013 zum Aktenzeichen 550 C 13442/12 als unzulässige Spam-Werbung.

Inzwischen sind Kundenbewertungen über das Internet weit verbreitet und allgemein üblich.

LG Berlin: Einmalige Bewertungsaufforderung per E-Mail ist zulässig

Das Landgericht Berlin hat in seiner aktuellen Entscheidung zunächst einmal zutreffend klargestellt, dass auch eine Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung als “Werbung” zu bewerten ist. Es beurteilt eine einmalige Aufforderung zur Abgabe einer Bewertung jedoch als zulässig, weil Bewertungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit eine bessere Einschätzung des Verkäufers ermöglichen und die Einzelbewertungen somit auch dem lauteren Geschäftsverkehr als solchem dienen:

Zwar enthält auch diese E-Mail “Werbung” für die Antragsgegner, denn der Begriff ist weit auszulegen. Allerdings gibt die hier gebotene Interessenabwägung, dass die dadurch hervorgerufene Belästigung des Antragstellers als Einzelnem hinter das Interesse des Geschäftsverkehrs an einer Bewertung von Verkaufsvorgängen im Internet zurücktreten muss. Nach der Rechtsprechung des BGH (vergl. GRUR 2013, 1259, 2016, 530) ist E-Mail-Werbung ohne Zustimmung des Empfängers zwar “grundsätzlich”, aber nicht ausnahmslos unzulässig. So hat der BGH zuletzt in Bezug auf Empfehlungs-E-Mails klargestellt, dass zumindest in bestimmten Konstellationen der Werbung eine Interessenabwägung vorzunehmen ist (BGH GRUR 2016, 530, 532). Das rechtsfertigt sich daraus, dass es sich bei dem “Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” um einen “offenen” Tatbestand handelt und solche Eingriffe nicht in jedem Fall zur Rechtwidrigkeit führen müssen. Die Kundenbewertung nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet ist inzwischen weit verbreitet, allgemein üblich und objektiv sinnvoll. Denn ein solches Feedback der Kunden ermöglicht eine Kontrolle der ansonsten völlig anonymen Anbieter im Fernabsatz, weil die Bewertungen anderer Kaufinteressenten jedenfalls in ihre Gesamtheit eine bessere Einschätzung des Verkäufers ermöglichen. Die Einzelbewertungen dienen damit auch dem lauteren Geschäftsverkehr als solchem, da eine negative Bewertung für den Unternehmer spürbare Folgen hat und ihn deshalb regelmäßig zur Verbesserung seines Angebots veranlassen wird. Angesichts dieser positiven Aspekte des Beurteilungsverfahrens erscheint es hinnehmbar, wenn der Verkäufer den Kunden nach Abschluss einer Verkaufsaktion zeitnah – hier nach 2 Wochen – jedenfalls einmalig zur Bewertung auffordern bzw. an die Möglichkeit einer solchen Bewertung erinnert.”

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung des Landgerichtes Berlin aufgehoben worden.

Die juristische Bewertung von E-Mails mit Bewertungsaufforderungen bzw. der Bitte um ein Feedback ist auch nach wie vor umstritten. Sollten Sie als Online-Händler daher Bewertungen oder Feedback von ihren Kunden einholen wollen, sollten Sie sich dies vorab von den Kunden ausdrücklich “absegnen” lassen.

Auch Sie haben eine Abmahnung wegen des Vorwurfes der unzulässigen Übersendung von Werbung per E-Mail erhalten?

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Stand:06.03.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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