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Deutsche Internethändler müssen SEPA-Lastschriften auch aus dem Ausland akzeptieren

Gem. § 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung (EU Verordnung 2016/2012 vom 14.03.2012) ist es unzulässig, SEPA-Lastschriften deswegen abzulehnen, wenn der Zahlende das Konto in einem anderen Mitgliedsstaat der EU hat, als bspw. der Shop.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Freiburg (LG Freiburg, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 6 O 76/17) ist es vor diesem Hintergrund wettbewerbswidrig, wenn ein deutscher Internethändler bei einem Bankeinzug ein Bankkonto aus Luxemburg nicht akzeptiert. Der Händler hatte bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, keine ausländischen Bankkonten zum Zweck der Abbuchung akzeptiert.

Der abmahnende Wettbewerbsverein vertrat die Ansicht, dass Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung eine verbraucherschützende Norm sei sowie eine Marktverhaltensregelung.

SEPA-Verordnung ist Verbraucherschutzgesetz

Das Landgericht Freiburg hatte den Händler antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Zukünftig darf er Kunden mit Sitz in Deutschland nicht verweigern, eine SEPA-Abbuchung von einem luxemburgischen Konto vornehmen zu lassen.

Nach zutreffender Ansicht des Gerichtes soll es innerhalb des Euroraums keine Bedeutung haben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto des zahlenden geführt wird. Verbrauchern soll damit die Entscheidungsfreiheit verschafft werden, unabhängig zu entscheiden, in welchem Mitgliedsstaat (der EU) Sie Ihr Konto unterhalten.

Somit sind, solange der Kunde sein SEPA-Lastschriftkonto in einem EU-Staat hat, diesbezügliche Einschränkungen nicht zulässig.

Stand: 31.08.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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