informationspflichten-internetangebot-2026
Bad Practise Beispiel ab September 2026: Der kommende Kennzeichnungswahnsinn in einem Internetangebot durch bestehende und neue Vorgaben anhand eines Beispiels
In erster Linie aus der EU, teilweise aber auch vom deutschen Gesetzgeber kommen immer wieder neue Informationspflichten bei Internetangeboten. Verbraucherschutz ist ein hohes Gut, ob der Verbraucher jedoch mit einer Vielzahl von Informationen und Piktogrammen im Zusammenhang mit Produktangeboten tatsächlich besser informiert ist oder ob dies nicht eine völlige Überforderung ist oder aufgrund der Masse völlig ignoriert wird, ist eine berechtigte Frage.
Angebot eines Smartphones im Internet ab September 2026 – 11 Informationen notwendig, davon 5 Piktogramme
Nachfolgend erläutere ich Informationspflichten bei dem Angebot eines Smartphones ab September 2026. Einige Informationspflichten gibt es bereits jetzt, andere kommen erst 2026.
Nachfolgend das Beispielangebot für ein Smartphone mit allen notwendigen Informationen ab September 2026. In dem Beispiel wird davon ausgegangen, dass es für das Smartphone eine Herstellergarantie gibt. Einige Informationen sind auch auf stationäre Angebote übertragbar.
Zur Erläuterung:
Produktbild
In einem Internetangebot ist nach Produktsicherheitsverordnung ein Produktbild vorgeschrieben. Wenn das Produktbild mit künstlicher Intelligenz (KI) erstellt wurde, gibt es ab dem 02.08.2026 aufgrund von Art. 50 des EU AI Act die Verpflichtung, darauf hinzuweisen.
Dies kann z.B. durch einen Hinweis am oder im Produktbild erfolgen „KI-generiert„.
Energieverbrauchskennzeichnung und Produktdatenblatt
Aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1169 besteht seit dem 20.06.2025 bei Mobiltelefonen und Tablets die Verpflichtung zur Energieverbrauchskennzeichnung. Wie bei anderer energierelevanter Ware auch (z.B. Kühlschränke oder Waschmaschinen) muss die Information zur Energieeffizienzklasse durch eine sogenannte geschachtelte Anzeige auf ein Energielabel verlinken. Des Weiteren besteht Verpflichtung, auf ein Produktdatenblatt zu verlinken. Diese Informationen sollten in räumlicher Nähe zum Preis stehen.
Information, ob ein Ladegerät enthalten ist und zu den technischen Spezifikationen des Ladegeräts
Die Funkanlagerichtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2380) ist in Deutschland in das Funkanlagengesetz umgesetzt worden.
Seit Dezember 2024 gilt die Verpflichtung, in räumlicher Nähe zum Preis (!) durch ein entsprechendes Piktogramm darüber zu informieren, ob ein Ladegerät enthalten ist oder nicht.
Übrigens: Wenn eine Funkanlage (ergo Smartphone) mit Ladenetzteil angeboten wird, besteht auch gleichzeitig gemäß § 4a Funkanlagengesetz die Verpflichtung, die Funkanlage auch ohne Ladenetzteil anzubieten.
Des Weiteren muss es ein weiteres Piktogramm in räumlicher Nähe zum Preis über die notwendigen technischen Eigenschaften des Ladegerät geben. Auch diese Information muss im Internet in räumlicher Nähe zum Preis dargestellt werden.
Information nach Preisangabenverordnung
Die Information darüber, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist und eine Information über die Versandkosten ist ein alter Hut.
Harmonisierte Mitteilungen über gesetzliche Gewährleistung und Garantie
Information über eine Herstellergarantie
Ab dem 27.09.2026 gibt es die Verpflichtung, eine sogenannte harmonisierte Mitteilung bzw. eine harmonisierte Kennzeichnung bei Bestehen einer Herstellergarantie darzustellen.
Es handelt sich um ein Piktogramm, dass im Angebot selbst enthalten sein muss.
Die Information zur Garantie wird im Übrigen weitreichende wettbewerbsrechtliche Probleme auf: Wenn in einem Angebot über eine Garantie informiert wird, muss auch gleichzeitig über die Garantiebedingungen gemäß § 479 BGB im Angebot selbst informiert werden.
Information über die gesetzliche Gewährleistung
Ebenfalls ab dem 27.09.2026 gibt es die Verpflichtung über die gesetzliche Gewährleistung (Mängelhaftung genannt) von 2 Jahren bei Neuware durch ein entsprechendes Piktogramm zu informieren. Dieses Piktogramm muss nicht zwangsläufig im Angebot selbst stehen, jedoch auf der Seite des Angebotes erkennbar sein.
Weitergehende Informationen finden Sie hier:
Information zum Hersteller und Warn- und Sicherheitshinweise
Gemäß Artikel 19 Produktsicherheitsverordnung gibt es die Verpflichtung, im Angebot über den Hersteller bzw. die verantwortliche Person zu informieren sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen. Da ein Smartphone ein Akku enthält, sind ja eigentlich immer Sicherheitshinweise notwendig.
Informationen zum vernetzten Produkt und zur Datennutzung
Die Verpflichtung zu Informationen bei vernetzten Produkten und zur Datennutzung gilt seit dem 12.09.2025 und kommt aus dem EU-Data Act (VERORDNUNG (EU) 2023/2854). Bei einem Internetangebot eines vernetzten Produktes müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 bestimmte Informationen vor Abschluss eines Kaufvertrages gegeben werden.
Neue Themen für eine Abmahnung
Wie immer bei Informationspflichten im Zusammenhang mit einem Produktangebot im Internet ist es wettbewerbswidrig, wenn diese Informationen fehlen oder falsch sind.
Da sich um Informationspflichten handelt, ist die Abmahnung eines Wettbewerbers eher unwahrscheinlich, da dieser im Rahmen einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe fordern kann, Des Weiteren dürfen keine Abmahnkosten geltend gemacht werden.
Sogenannte Abmahnvereine (Wettbewerbszentrale, Verband sozialer Wettbewerb etc.) können jedoch durchaus fehlende Informationen kostenpflichtig abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Ich berate auch Sie
Ich berate seit über 20 Jahren Shopbetreiber bei der rechtskonformen Gestaltung von Angeboten, wie aber auch bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Stand: 29.10.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
