information-zur-barrierefreiheit
Produktbezogene Informationspflichten bei bestimmten barrierefreien Produkten
Zum 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Das BFSG betrifft nicht nur größere Internethändler hinsichtlich der Verpflichtung, die Internetangebote barrierefrei zu gestalten.
Betroffen vom BFSG sind gemäß § 1 Abs. 2 BFSG auch bestimmte Produkte. Diese Produkte müssen barrierefrei sein. Dies gilt für Produkte, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht wurden. Für Altprodukte gilt die Verpflichtung nicht.
Konkret handelt es sich um folgende Produkte:
(2) Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht wurden:
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;
….
3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden;
4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und
5. E-Book-Lesegeräte.
Konkret gemeint sind damit nach unserer Auffassung
- Computer einschließlich der Betriebssysteme,
- Smartphones und Tablets,
- Fernseher mit Apps zu Nutzung von Streamingdiensten
- sowie Sticks zur Nutzung von Streamingdiensten,
- sowie E-Book Lesegeräte.
Bei Online-Angeboten dieser Geräte muss es gemäß § 19 Nr. 1 der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen geben, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden.
Wenn es somit vom Hersteller keine Informationen gibt, müssen diese auch nicht mit dargestellt werden. Sollte es Herstellerinformationen geben, müssen diese mit dargestellt werden.
Wenn die Darstellung der Informationen zu Barrierefreiheit bei den entsprechenden Produkten notwendig ist, wäre es nach unserer Auffassung auf jeden Fall gemäß § 5 a UWG ein Wettbewerbsverstoß, wenn diese Informationen fehlen würden.
Konkrete Darstellung auf einzelnen Plattformen
eBay
eBay hat am Ende einer Artikelbeschreibung unter der Überschrift „Informationen zur Produktsicherheit und zur Barrierefreiheit“ (dort wo die GPSR-Informationen hinterlegt werden) die Möglichkeit geschaffen, Informationen zur Barrierefreiheit, bezogen auf das Produkt einzupflegen.
Sie können entweder das von eBay dafür vorgesehene Feld nutzen oder die entsprechenden Informationen transparent, am besten mit der Überschrift „Informationen zur Barrierefreiheit“ in die Artikelbeschreibung mit aufnehmen.
Die Informationen zur Barrierefreiheit eines Produktes lassen sich nach den Informationen von eBay wie folgt hinterlegen:
- Gehen Sie zu Kontoeinstellungen.
- Wählen Sie Öffentliche Informationen zum Unternehmen aus.
- Gehen Sie zu „Erklärung zu Barrierefreiheit“ und wählen Sie Bearbeiten aus.
- Geben Sie die Details Ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit ein und wählen Sie Speichern aus.
Überprüfen Sie anschließend bitte, ob die Informationen ordnungsgemäß dargestellt werden.
Internetshop und Amazon
Bei entsprechenden Angeboten in einem Internetshop oder bei Amazon empfehlen wir, die Informationen transparent in die Artikelbeschreibung selbst mit aufzunehmen.
Stand: 01.07.2025