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LG Oldenburg: Informationen über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes in AGB reichen nicht aus

In bestimmten Fällen hat der Verbraucher ausnahmsweise kein Widerrufsrecht. Dies gilt bspw. für vorher versiegelte und dann vom Verbraucher entsiegelte Datenträger, Waren, die für den Verbraucher speziell angefertigt werden (sogenannte Kundenspezifikationen), bei Hygieneprodukten unter bestimmten Voraussetzungen, wie auch bei verderblichen Waren.

Das Landgericht Oldenburg (LG Oldenburg Urteil vom 13.03.2015 Az: 12 O 2150/14) hat sich mit der Frage beschäftigt, wie transparent über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes zu informieren ist. Im vorliegenden Fall ging es um das Angebot von leicht verderblichen Lebensmitteln. In diesem Fall besteht tatsächlich kein Widerrufsrecht. Der Internetanbieter hatte jedoch im Rahmen des Check-Out allgemein über das Widerrufsrecht mit einem Link informiert. In dieser Information zum Widerrufsrecht befand sich jedoch keinerlei Hinweis darauf, dass bei verderblichen Lebensmitteln kein Widerrufsrecht besteht. Diese Information befand sich lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die im Check-Out verlinkt wurde.

Nach Ansicht des Landgerichtes ist es wettbewerbswidrig, wenn in der allgemeinen Information auf das Widerrufsrecht, auf die im Rahmen des Check-Outs verlinkt wurde, über das Widerrufsrecht belehrt wird, nicht jedoch über die Ausschlussgründe. Der Verbraucher erwartet nicht, dass überraschenderweise Ausschlussgründe in AGB erläutert werden (unrechtlich gesprochen schon deshalb, weil sich ohnehin keiner AGB durchliest). Letztlich – so das Landgericht – erwartet der Verbraucher, dass er unter dem Link “Widerrufsrecht” alles findet, was für ihn zum Widerrufsrecht wichtig ist. Nämlich zum einen die Information zum Widerrufsrecht selbst, wie aber auch ein Hinweis darauf, in welchen Fällen ein Widerrufsrecht nicht besteht. In diesem Zusammenhang macht es auch keinen Unterschied, dass der Kunde die AGB bestätigen muss, bevor er die Bestellung absenden kann.

Wir von Internetrecht-Rostock.de trennen schon seit vielen Jahren AGB von der Widerrufsbelehrung. Informationen zum Widerrufsrecht in irgendeiner Form innerhalb der AGB finden wir intransparent. Soweit somit sowohl die Information über das Widerrufrecht wie auch über das Nichtbestehen des Widerrufsrechtes in einzelnen Fällen in der Widerrufsbelehrung selbst enthalten sind, ist dies so rechtlich einwandfrei. Ggf. kann man ergänzend in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf besondere Ausschlussgründe zum Widerrufsrecht hinweisen. Die alleinige Information dort reicht jedoch zutreffenderweise nicht aus.

Stand: 28.08.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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