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BGH:Link reicht – Information zur Energieeffizienzklasse muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung sein

Bei einer Vielzahl von Produkten, wie bspw. Fernsehern, Waschmaschinen, Kühlschränken, wie aber auch Klimaanlagen (sogenannte Luftkonditionierer) muss über die Energieeffizienzklasse (EEK) informiert werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06.04.2017, Az: I ZR 159/16 (Energieeffizienzklasse II)) hat sich nunmehr zu der Frage geäußert, in welcher Form über die Energieeffizienzklasse informiert werden darf bzw. welche Werbeform unzulässig ist.

Der Fall

Auf einer Internetseite war ein Luftkonditionierer (Klimaanlage) angeboten worden. Auf der Übersichtsseite gab es keine Information zur Energieeffizienzklasse, stattdessen einen Link “Mehr zum Artikel”. Dort wurde dann über die Energieeffizienzklasse informiert.

Bezogen auf Luftkonditionierer ergibt sich die Verpflichtung zur Kennzeichnung aus einer EU-Verordnung. Nicht nur bei Luftkonditionierern, sondern auch bei anderen entsprechenden energierelevanten Produkten muss bei einer preisbezogenen Information auch die Energieeffizienzklasse angegeben werden.

“Mehr zum Artikel” ist kein ausreichender elektronischer Verweis

Nach Ansicht des BGH reicht eine Link-Bezeichnung mit “Mehr zum Artikel” nicht aus, um hinter diesem Link über die Energieeffizienzklasse zu informieren. Vielmehr muss der elektronische Verweis (Rechtsprache für Link) erkennen lassen, dass sich dahinter die Angabe der Energieeffizienzklasse verbirgt, so der BGH in der Entscheidung Energieeffizienzklasse I.

Zwangsführung über die Artikeldetailbeschreibung ausreichend

Auf der Artikeldetailseite konnte das Produkt erstmalig in den Warenkorb gelegt werden. Dort wurde auch über die Energieeffizienzklasse informiert. Dies reichte dem BGH nicht aus:

“Nach Art. 4 c Satz 1 der delegierten Verordnung hat der Händler jedoch sicherzustellen, dass schon bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Luftkonditionierermodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen dessen Energieklasse angegeben wird. Insoweit sind allein die auf der Übersichtsseite enthaltenen Angaben zu berücksichtigen, nicht dagegen auch die Angaben auf der Seite mit den Produktdetails…”

Information durch Link ist möglich, wenn dieser richtig lautet

Klarstellend hat der BGH darauf hingewiesen, dass ein sprechender Link, aus dem deutlich wird, dass sich dahinter Informationen zur Energieeffizienzklasse verbergen, ausreichend ist. Insofern lautet der Leitsatz des BGH:

“Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Modells eines Luftkonditionierers muss nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angeben werden, sondern kann auch auf einer Internetsete angeführt sein, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen ist. Dem entspricht ein nur allgemein mit “Mehr zum Artikel” bezeichneter Link nicht”

Stand: 03.08.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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