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Neu ab dem 01.02.2017: Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher für alle Internethändler

Wir hatten Sie bereits darüber informiert, dass Internethändler mit mehr als 10 Beschäftigten ab dem 01.02.2017 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darüber informieren müssen, dass Sie weder bereit oder verpflichtet sind, an einer Verbraucherschlichtung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Es gibt jedoch ab dem 01.02.2017 eine neue Informationspflicht für alle Internethändler, unabhängig von der Betriebsgröße, wenn ein Streit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden kann.

Eine entsprechende Informationspflicht ergibt sich aus § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)

§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Diese Regelung bedeutet für Sie Folgendes:

Alle Internethändler trifft eine Informationspflicht gegenüber einem Verbraucher (somit nicht bei Geschäften mit Unternehmern) wenn es

– eine Streitigkeit mit einem Verbraucher gibt
– und diese nicht beigelegt werden kann.

Praktische Beispiele sind Beschwerden des Verbrauchers über

– Mängel an der Ware
– nicht erhaltene Ware
– falsch gelieferter Ware
– Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes
– Streitigkeiten über die Höhe einer Rückzahlung nach einem Widerruf
– etc.

Eine Definition von “nicht beigelegter Streit” gibt es nicht. Letztlich dürfte ein Streit dann nicht beigelegt sein, wenn der Verbraucher weiterhin auf einer Forderung beharrt und der Unternehmer diese ablehnt oder nicht erfüllt.

Insbesondere eBay-Händler sollten aufpassen, wenn Verbraucher einen Fall bei eBay eröffnen, der nicht abschließend geklärt werden kann. Von einer Klärung einer Streitigkeit wird man jedoch ausgehen müssen, wenn bspw. im Rahmen des PayPal-Käuferschutzes gegen Ihren Willen der Kaufpreis zurückgezahlt wird.

Inhalt der neuen Informationspflicht

Sollte eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden können, müssen Sie in Textform, d. h. per E-Mail, gegenüber dem Verbraucher folgende Informationen mitteilen:

  • Sie müssen darüber informieren, ob Sie zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sind (beides ist nicht der Fall)
  • Sie müssen die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite benennen.

Vollkommen sinnfrei müssen Sie somit auch dann über die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren, wenn Sie nicht bereit oder verpflichtet sind, an einem derartigen Verfahren teilzunehmen.

Wir weisen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es für Internethändler keine Verpflichtung gibt, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Wir raten ferner von einer freiwilligen Teilnahme ab.

Obwohl die entsprechende Information somit vollkommen sinnfrei ist, wird in der Literatur angenommen, dass eine fehlende Information durchaus wettbewerbswidrig sein kann.

Informationsmuster für Sie, wenn eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden kann

Nachfolgend erhalten Sie von uns ein Informationsmuster, welches Sie aus dieser E-Mail herauskopieren können. Dieses Informationsmuster können Sie immer dann verwenden, wenn Sie einen Streit mit einem Verbraucher nicht beilegen können. Das Informationsmuster sollten Sie in diesem Fall zusammen mit ihrer Emailsignatur an  und persönlicher Grußformel dem betroffenen Verbraucher per E-Mail übersenden. Da entsprechend § 37 VSBG eine Schlichtungsstelle benannt werden muss, haben wir in das nachfolgende Informationsmuster die nach unserer Kenntnis einzige Verbraucherschlichtungsstelle mit aufgenommen, die es für den Warenverkauf im Onlinehandel gibt.

Das Informationsmuster, welches Sie sich nachfolgend aus diesem Text herauskopieren können, hat folgenden Wortlaut:

Information nach § 37 VSBG

Sehr geehrte Damen und Herren,
da eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden konnte, sind wir gem. § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verpflichtet, Sie wie folgt zu informieren:
Wir sind zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Gemäß § 37 Abs. 1 VSBG weisen wir auf die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hin:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
D-77694 Kehl am Rhein
www.verbraucher-schlichter.de

 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/87baeb039278487f94f6be0ffb9497e3