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Influencer-Schleichwerbung bei Instagram, YouTube & Co: Unterlassungserklärung führt zur Vertragsstrafe

Wir hatten bereits ausführlich über unzulässige Schleichwerbung durch Influencer in sozialen Netzwerken bei Instagram oder YouTube informiert. Rechtlich gesehen geht es um eine unlautere Handlung, da der kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht wird. Folge ist, dass entsprechende Werbung als solche gekennzeichnet werden muss. In diesem Beitrag haben wir zusammengestellt, welche Faktoren für die Beurteilung wichtig sind, ob Posts bei Instagram, etc. als Werbung einzuordnen sind.

Unterlassungserklärung ist problematisch

Wenn, in der Regel sind dies Wettbewerbsverbände, ein Influencer wettbewerbsrechtlich abgemahnt wird, wird eine Unterlassungserklärung gefordert. Eine Unterlassungserklärung muss immer eine Vertragsstrafe enthalten zugunsten des Abmahners. Anderenfalls gilt die Unterlassungserklärung nicht als ernst gemeint.

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung für Influencer ist aus mehreren Gründen sehr problematisch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Unterlassungserklärung sehr lange wirksam ist. Zudem ist die Motivation des Abmahners, die Unterlassungserklärung zu überprüfen hoch: Wird ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung festgestellt, kann eine Vertragsstrafe eingefordert werden. Zudem ist Influencern häufig nicht klar, was sie genau tun müssen, um nicht gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen.

Schleichwerbung nach Unterlassungserklärung führt zu Vertragsstrafe

Im Internet wird von einem Urteil des Landgerichtes Itzehoe berichtet. Ein Fitnessmodell mit einem eigenen Instagram-Account hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben:

“es zu unterlassen, im Internet für Waren unter deren Abbildung und/oder Benennung zu werben, ohne die Veröffentlichung als Werbung zu kennzeichnen…”

Da eine Unterlassungserklärung erfolgreiche Influencer in der Regel nicht davon abhält, das Geschäftsmodell weiterzuverfolgen, gab es einige Zeit später Beiträge, die die Influencerin bei Fitnessübungen und bei Fotoaufnahmen zeigten. Auf den Fotos trug die Influencerin Sportbekleidung eines Markenherstellers. Jeder dieser Beiträge war mit Hashtags und Verlinkungen auf andere Instagram-Accounts versehen, u. a. mit dem Markennamen. Es gab zudem eine Verlinkung auf das Instagram-Profil des Herstellers. Die Postings waren nicht als Werbung gekennzeichnet.

Der Abmahner forderte neben einer neuen Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe von immerhin 5.100,00 Euro. Dieser Klage hat das Gericht stattgegeben.

Zum Verhängnis wurde der Influencerin nicht der Hashtag, sondern die direkte Verlinkung auf den Instagram-Account des Herstellers. Eine derartige Verlinkung sah das Gericht als sachlich nicht notwendig an. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass dadurch die Besucher des Accounts veranlasst werden sollten, das Profil des Unternehmens zu besuchen. Dies fördert unter dem Strich wieder den Warenabsatz des Unternehmens.

Vorstellungen des Influencers blieben im Übrigen unberücksichtigt. Die subjektive Vorstellung war vollkommen unerheblich. Es kommt vielmehr auf die Außenwirkung an.

Das Urteil kommt für uns nicht überraschend. Eine in der Regel weit gefasste strafbewehrte Unterlassungserklärung in diesem Bereich einzuhalten, ist außerordentlich schwierig. Nicht zuletzt deswegen, weil nicht glasklar geklärt ist, was ein Influencer machen muss, um unzulässige Werbung zu vermeiden. Fehler sind somit wahrscheinlich und damit auch die Verwirkung einer Vertragsstrafe. Die Rechtsfolgen einer Abmahnung bzw. Unterlassungserklärung sind, so unser Eindruck aus der Beratungspraxis, den Influencern häufig nicht ganz klar.

Bei einer Abmahnung wegen angeblich unzulässiger Werbung in sozialen Medien empfehlen wir daher auf jeden Fall eine Beratung.

Stand: 14.12.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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