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Europäischer Gerichtshof entscheidet:

Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung nicht notwendig, elektronische Anfragemaske reicht aus 

Der europäische Gerichtshof hat nunmehr die Frage, ob in einer Anbieterkennzeichnung zwingend eine Telefonnummer mit anzugeben ist, endgültig beantwortet.

In § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG heißt es:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten

 

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten 

……….. 

(2) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

 

Die OLG-Rechtsprechung war sich über die Frage, ob eine unmittelbare Kommunikation nur über das Telefon möglich ist, nicht ganz einig. Während das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 17.04.2004, Aktenzeichen. 20 U 222/03, zum Ergebnis kam, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung nicht notwendig ist, kam nur zwei Monate vorher das OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Aktenzeichen. 6 U 109/03) zu dem Ergebnis, dass eine Telefon- oder Faxnummer in der Anbieterkennzeichnung mit anzugeben sei.

Das Urteil des OLG Hamm ist zur Zeit beim Bundesgerichtshof zu Aktenzeichen VI ZR 1050/04 anhängig. Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 26.04.2007 diese auf ersten Blick einfache Frage dem europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der europäische Gerichtshof hat es nunmehr mit Urteil vom 16.10.2008, Az.: C – 298/07 entschieden, dass eine Telefonnummer nicht verpflichtend ist. Statt einer Telefonnummer kann auch eine elektronische Anfragemaske verwendet werden, über die sich die Nutzer direkt an den Diensteanbieter wenden können.

Der Diensteanbieter muss jedoch gleichzeitig auf Anfrage hin, einen nicht elektronischen Kommunikationsweg zur Verfügung stellen, der ihm die Aufrechterhaltung einer effizienten Kommunikation ermöglicht. Eine Telefonnummer muss jedoch nicht zwingend angegeben werden.

Für die Praxis heißt dies, dass für den Fall, dass ein Anfrageformular angeboten wird, eine Telefonnummer nicht zwingend anzugeben ist.

Wir raten jedoch aus praktischen Gründen auch weiterhin dazu, eine Telefonnummer in der Anbieterkennzeichnung anzugeben. Die Telefonnummer hat ja schließlich nicht zur den Selbstzweck, die Pflichten des Telemediengesetzes zu erfüllen, sondern sollen auch dazu dienen, Kundenanfragen zu beantworten, sondern auch um den Absatz der eigenen Waren oder Dienstleistungen gegebenenfalls zu fördern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt  Johannes Richard, Rostock

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