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Baustellenseite im Internet: Wann beginnt die Impressumspflicht?

  • Aktuell: Ist neben dem Baustellenschild noch weiterer Inhalt abrufbar, kann ggf. eine Impressumpflicht bestehen. So hat das LG Aschaffenburg (LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2 HK  O 14/12) eine Impressumpflicht angenommen, wenn neben einer Baistellenazeige die Möglichkeit bestand, ein Anzeigenmagazin des Seitenabieters herunterzuladen. Hierdurch sei eine geschäftliche Betätigung gegeben.

Man könnte eigentlich vermuten, dass die Rechtsprechung zum Thema Impressum bzw. Anbieterkennzeichnung eigentlich alle Konstellationen durch hat, die denkbar sind.

Die Pflicht für ein Impressum ergibt sich u. a. aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Es heißt dort:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar und ständig verfügbar zu halten:

Es folgen dann je nach Eigenschaft des Anbietenden eine Vielzahl von Informationspflichten.

Spannend ist regelmäßig die Frage, ob geschäftsmäßige Inhalte angeboten werden. Sollte dies der Fall sein, besteht auch “plötzlich” bspw. bei eigentlich privaten eBay-Accounts die Verpflichtung, ein Impressum mit anzugeben. Gerade im Bereich der Privatverkäufe bei eBay kann dies schnell kritisch werden, die Grenze ist mehr als fließend.

Mit der Frage, ob auf einer sogenannten Baustellenseite im Internet ein Impressum anzugeben ist, hat sich das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az.: 12 O 312/10) beschäftigt. Wenn eine Internetseite lediglich registriert ist und keine Inhalte hinterlegt werden, wird oft in der Regel vom Provider eine sogenannte “Baustellenseite” eingerichtet, durch die deutlich gemacht wird, dass die Internetseite eigentlich noch nicht verfügbar ist und sich noch in Bearbeitung befindet.

Der Fall

Richter sind auch nur Menschen. Wenn somit schon die Gesamtkonstellation eines Rechtsstreits etwas sonderbar ist und ein schalen Beigschmack hinterlässt, fördert dies wahrscheinlich die Bereitschaft, eine Klage abzuweisen. Die Abmahnerin und Klägerin hat in dem Verfahren Rechtsanwaltskosten auf Grund einer Abmahnung geltend gemacht. Sie war Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro des abmahnenden Rechtsanwaltes. Im Urteil heißt es sehr schön: “… und behauptet darüber hinaus eine Werbeagentur zu betreiben.” Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur in den Alpen (ggf. räumlich wohl weit entfernt). Auf der Internetadresse der Beklagten war nur eine Vorschaltseite abrufbar. Diese enthielt ein Firmenlogo mit der Aussage: “Alles für die Marke” und den Hinweis, dass die Internetseite zurzeit gründlich überarbeitet wird. Darüber hinaus wurde der Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen, während man unter der ebenfalls angegebenen Email-Adresse und Telefonnummer zu erreichen sei.

Die Beklagte erhielt eine Abmahnung auf Grund eines angeblich wettbewerbswidrig fehlenden Impressums.

Für die Abmahnung wurde unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 10.000,00 Euro Kosten in Höhe von 651,80 Euro geltend gemacht. Wir persönlich glauben im Übrigen nicht, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte, die offensichtlich nur nebenberuflich eine Werbeagentur betreibt, diesen Betrag auch tatsächlich an den Anwalt gezahlt hat. Genaueres wissen wir natürlich nicht.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat angenommen, dass eine Impressumspflicht bei einer Baustellenseite nicht bestand, da die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte. Der Internetauftritt hatte somit nach Ansicht des Gerichtes zu diesem Zeitpunkt nicht den  Zweck der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen, da der Anbieter keine konkreten Leistungen beworben hatte. Dies ergab sich auch nicht aus der Angabe “Alles für die Marke”, die sich nach Ansicht des Gerichtes den Besucher als bloßer Slogan darstellt. Die Aussage vermittelte jedenfalls keine Informationen zum tatsächlichen Tätigkeitsfeld.

Tipp

Wer geschäftsmäßig das Internet nutzt, sollte als allererstes ein vernünftiges Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung vorhalten durch einen entsprechenden Link, der von überall erreichbar ist. Um gerade in der Startphase der Eröffnung einer Internetseite oder während Wartungszeiten, in denen ein Shop komplett abgeschaltet ist, entsprechenden Stress zu vermeiden, bietet es sich dennoch an, immer darauf zu achten, dass ein entsprechendes Impressum auch vorhanden ist. Zumindest Abmahnern, denen es in erster Linie um das Geld geht, nimmt man hierdurch den Wind aus den Segeln.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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