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Die Zeit wird knapp: Warum es zur Umsetzung der Button-Lösung mit einer Umbenennung des Bestellbuttons nicht getan ist

Wichtige Tipps und Hinweise für Shopbetreiber

Seit dem 01.08.2012 ist die sogenannte Button Lösung in Kraft. Eine erste Praxiseinschätzung finden Sie hier.

Nach unserer Einschätzung ist die weitreichendste Gesetzesänderung, die es für Shopbetreiber je gab: Die neuen gesetzlichen Regelungen zum Buttonlösung verpflichten Shopbetreiber nicht nur  den Button, mit dem die Bestellung abgesandt werden kann, umzubenennen in “zahlungspflichtig bestellen” oder eine ähnlich anerkannte Formulierung. Auch die inhaltlichen, wie auch räumlichen Gestaltungsvorgaben im Rahmen des Bestellablaufes (Check-Out) beinhalten Verpflichtungen, die es vorher nicht gab.

Das Wichtigste ist natürlich, dass der Button, mit dem die Bestellung abgesandt wird, entsprechend umbenannt wird. In vielen Internetshops lautete dieser bisher “bestellen”, “Bestellung absenden” oder Ähnlich. Wenn aus der Umgestaltung des Buttons sich nicht eindeutig ergibt, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist, kommt es zwischen dem Shopbetreibern und Verbrauchern nicht mehr zu einem wirksamen Vertrag:

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung als geringstes Problem

Früherer Gesetzesänderungen, wie bspw. die regelmäßigen Änderungen der Widerrufsbelehrung, hatten in erster Linie wettbewerbsrechtliche Folgen. Es drohte die Gefahr einer Abmahnung. Nunmehr kommen neben wettbewerbsrechtlichen Probleme noch sehr viel weitreichende Probleme auf Shopbetreiber zu, die sich um die Umgestaltung des Bestellablaufes nicht kümmern: es geht letztlich um die Existenz, wenn sich herausstellt, dass aus formalen Gründen zwischen dem Shopbetreiber und dem Verbraucher kein Vertrag mehr zustande kommt.

Reicht die Umgestaltung des Bestellbuttons aus?

Nach unserem Eindruck gehen viele Shopbetreiber davon aus, dass es mit einer Umbenennung des Buttons, mit dem die Bestellung abgesandt werden kann, getan ist. Die Informations- und Gestaltungspflichten der Button-Lösung haben jedoch sehr viel weitreichendere Folgen, die wir nachfolgend beleuchten möchten:

Gegebenenfalls Änderungen der AGB notwendig?

In einigen Internetshops findet man sinngemäß Formulierungen wie

“Durch Anklicken des Buttons “Bestellen” geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab”.

Wenn Button “Bestellen” umbenannt wird, ist natürlich auch eine entsprechende Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendig, soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die Bezeichnung des Buttons, mit dem die Bestellung abgesandt wird, Bezug genommen wird.

Überarbeitung von Shop-Hilfeseiten

Viele Internetshops enthalten Hilfeseiten, in denen der Bestellablauf konkret beschrieben wird. Dort wird in der Regel der gesamte Check-Out in seinen Einzelheiten beschrieben. Auch dort wird oft darauf Bezug genommen, dass mit dem Anklicken des Buttons “bestellen” oder einer ähnlichen Formulierung die Bestellung abgesandt wird.

Viele Shopbetreiber scheinen diese Problematik gar nicht im Blick zu haben. Eine entsprechende Google-Recherche (Stand Juni 2012) ergibt diesbezüglich noch mehrere Millionen Suchergebnisse, die sich zum Teil auf Shop-Anleitungen, zum Teil auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen.

Shopgestaltungen, die vollkommen ungeeignet zur Umsetzung der Buttonlösung sind

Ohne weiteres Suchen findet man im Internet Shopgestaltungen, die ohne Wenn und Aber vollkommen ungeeignet sind, die Vorschriften zur Buttonlösung umzusetzen.

Hierzu gehören nicht nur Internetshops, die eigentlich keine korrekte Warenkorbfunktion haben, sondern auch Shops, in denen die Bestellung auf einer Seite des Check-Outs abgesandt werden kann, die keinerlei Informationen zum Preis oder zum Produkt enthält.

Geht in der Regel auch nicht mehr: Bestellformulare

Einige Internet-Shops oder Internetseiten haben keine Warenkorbfunktion mit einem Checkout, sondern mit ein Bestellformular. Da bei Bestellformularen in der Regel der Gesamtpreis nicht angezeigt werden kann, dürfte diese Gestaltung ab dem 01.08.2012 ebenfalls nicht mehr zulässig sein.

Übliche Gestaltungen werden zum Problem: Informationen zwischen Warenkorb und Button

Viele Internetshops enthalten im Rahmen des Check-Outs unterhalb des Warenkorbes und den Preisangaben weitergehende Informationen über die eingegebenen Kundendaten, die Lieferanschrift oder die Möglichkeit, Bemerkungen zur Bestellung einzutragen.

Dies entspricht nicht mehr den neuen Gestaltungspflichten, da es zwischen dem Button und dem Preis – vereinfacht gesagt – keine räumlich trennenden Elemente geben darf.

Eine durchaus übliche Gestaltung ist in diesem Zusammenhang, dass unterhalb der Warenkorbinformationen und oberhalb des Buttons ausführlich auf AGB und Widerrufsbelehrung hingewiesen wird. Auch dies dürfte zukünftig unzulässig sein.

Fehlende Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren

Die Regelungen der Buttonlösung schreiben unter anderem vor, dass über die wesentlichen Eigenschaften der Ware im Rahmen des Bestellablaufes zu informieren ist. Diese Information ist neu und wirft eine Menge Probleme auf. Nicht nur, dass die Frage, was eigentlich zu den wesentlichen Merkmalen der Ware gehört, nicht abschließend geklärt ist, viele Shops sind auch nicht auf diese Informationspflicht eingestellt. Das OLG Hamburg hat im August 2014 zu diesem Thema eine erste Entscheodung veröffentlicht.

Üblicherweise ist es so, dass die Artikelüberschrift im Warenkorb noch einmal auftaucht. Sollte diese extrem kurz sein, dürften diese Informationen nicht ausreichen.

Bisher ebenfalls nicht vorgesehen: Hinweis auf ggf. zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie mögliche weitere Steuern und Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Bei bestimmten Versandarten oder bei Lieferungen in das Ausland können in einigen Fällen zusätzliche Kosten anfallen. Auch auf diese muss jetzt hingewiesen werden. Da es diese Informationspflicht bisher im Check-Out nicht gab, ist auch hier eine Umgestaltung notwendig.

Auch hier gilt, dass die entsprechenden räumlichen Gestaltungsvorgaben des Gesetzgebers eingehalten werden müssen.

Ernsthaftes Problem: Das Shopsystem lässt sich nicht anpassen oder ist vollkommen ungeignet

Aus Berichten unserer Mandanten wissen wir, dass zum Teil erheblich veraltete Shopsysteme verwendet werden, für dies es keine Update-Möglichkeit gibt oder für die entsprechende rechtskonforme Änderungen im Check-Out nicht möglich sind. Wer diesen Umstand erst am 31.07.2012 feststellt, wird zum 01.08.2012 ein Problem bekommen.

Kombination vor Inhalten und Darstellungen

Nicht selten kommen mehrere Faktoren zusammen, die ab dem 01.08.2012 nicht mehr zulässig sind:

 

Nicht zutreffende Informationen im Internet über die Umsetzung der Buttonlösung

Viele Beschreibungen zur Umsetzung der Button Lösung im Internet sind nach unserem Eindruck entweder unvollständig oder nicht ganz zutreffend.

Lassen Sie sich beraten

Wir empfehlen daher allen Internethändler, sich frühzeitig beraten zu lassen.

Internetrecht-rostock.de berät seit Jahren Shopbetreiber, natürlich auch zur Frage der korrekten Umsetung der Buttonlösung. 

Stand: 06/2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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