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Mit KI erstellte Produktbilder: Hinweis erforderlich, dass die Bilder mit einer KI erstellt wurden?
Mit künstlicher Intelligenz (KI) lassen sich unproblematisch auch Produktbilder für Internetangebote oder einen Prospekt erstellen.
In einem Prospekt eines Discounters gab es vor kurzem ein Produktbild für ein Lebensmittel mit dem Zusatz „Mit KI erstellt“:
Ist die Information, dass ein Produktbild mit KI erstellt wurde rechtlich notwendig?
Stellt sich die Frage, warum der Discounter in dem Prospekt darauf hinwies, dass das Produktbild mit einer KI erstellt wurde.
Konkrete Rechtsprechung gibt es dazu noch nicht.
Verbraucher sind es noch gewohnt, dass ein Produktbild ein reales Abbild des Produktes und der Umgebung ist. Das Haus auf dem Foto zu sehen ist gibt es wirklich und es wurde so fotografiert.
Bei einem Bild, das mit einer KI erstellt wurde ist dies in der Regel nicht der Fall: Es wird nicht das konkrete Produkt abgebildet sondern die KI verwendet bekannte Bilder des Gegenstandes, die die KI aus dem Internet „kennt“. Das abgebildete Produkt ist nicht real.
Beispiel Serviervorschlag
Vergleichbar ist dies mit dem Hinweis „Serviervorschlag“ im Zusammenhang mit der Produktabbildung auf einer Verpackung. Serviervorschlag ist ein lebensmittelrechtlich nicht definierter Begriff. Im Allgemeinen handelt es sich dabei um einen bildlichen Vorschlag für die Zubereitung oder das Anrichten eines in Fertigpackungen angebotenen Lebensmittels. Der Hersteller möchte dadurch in der Regel gleichzeitig darauf hinweisen, dass nicht alle abgebildeten Lebensmittel in dem Produkt enthalten sind, sondern diese noch ergänzt werden können. Im Ergebnis wird ein lebensmittelappetitlich präsentiert, obwohl es rein tatsächlich nicht so aussieht. Rechtlich geht es darum, durch den Zusatz „Serviervorschlag“ eine Irreführung zu vermeiden: Der Verbraucher soll nicht annehmen, dass das hübsch angerichtete Produkt sich in dieser Form tatsächlich in der Verpackung befindet.
„Mit KI erstellt“ vermeidet Irreführung
Die Information „Mit KI erstellt“ im Zusammenhang mit einem Produktbild kann dazu beitragen, eine wettbewerbswidrige Irreführung gemäß § 5 UWG zu vermeiden. Dem Verbraucher ist durch diesen Zusatz klar, dass das abgebildete Produkt auf dem Bild nicht zwangsläufig dem realen Produkt entspricht. Diese aufklärende Hinweis kann insbesondere dann rechtlich sinnvoll sein, wenn das mit KI erstellte Produktbild und das tatsächliche Produkt unterschiedlich aussehen, insbesondere wenn die KI das Produktbild geschönt hat.
Dies alles dürfte nur für Ihr generische Produkte wie z.B. Lebensmittel gelten. Abweichungen des mit einer KI erstellten Produktbildes z.B. bei technischen Produkten oder Textilien wären mutmaßlich dennoch irreführend.
Stand: 12.8.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
