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GPSR vs. ProdSG: Herstellerkennzeichnung bei Verbraucherprodukten: Muss der Name des Herstellers angegeben werden oder reicht die Angabe des Handelsnamens oder der eingetragenen Marke aus?
Auf Produkten, die durch Verbraucher genutzt und verwendet werden können (sog. Verbraucherprodukte) muss es Informationen zum Hersteller geben und, wenn der Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union hat, Informationen zur sogenannten verantwortlichen Person.
Diese Informationen müssen auf dem Produkt selbst stehen, außer dies ist z.B. aufgrund von Art und Größe nicht möglich. Dann reicht eine Information auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügten Unterlage.
Seit dem 13.12.2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Durch die GPSR gibt es im Vergleich zum aktuellen Produktsicherheitsgesetz eine Änderung, die die Herstellerkennzeichnung betrifft.
Produktsicherheitsgesetz: Name des Herstellers muss angegeben werden
In der aktuellen Fassung (Stand 12/2025) des Produktsicherheitsgesetzes heißt es in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz:
(1)
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt
…
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers, oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.
Andere Regelung in der Produktsicherheitsverordnung
Dem gegenüber regelt Art. 9 Abs. 6 Produktsicherheitsverordnung (GPSR)
(6)
Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eigene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der Sie kontaktiert werden können.
Während somit die aktuelle Fassung des Produktsicherheitsgesetzes noch die Angabe eines Namens vorschreibt, spricht Art. 9 Abs. 6 Produktsicherheitsverordnung von
„ihren Namen, ihre eigenen Handelsnamen oder ihre eigene Handelsmarke“
Es stellt sich daher die Frage, ob es ausreichend ist, statt des Namens des Herstellerunternehmens (dies kann eine Einzelperson oder ein Unternehmen sein) alternativ nur den Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke anzugeben.
Dann wäre z.B. statt dem Herstellernamen (Unternehmensname) die Angabe der Marke für das Produkt ausreichend.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Hersteller im Sinne der GPSR auch das Unternehmen ist, unter dessen Marke oder Handelsnamen das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Der Markeninhaber müsste in diesem Zusammenhang identisch sein mit dem Unternehmen, für das die Marke angemeldet wurde, mit dem das Produkt gekennzeichnet ist.
Es geht somit die Frage, ob Art. 9 Abs. 6 Produktsicherheitsverordnung so zu interpretieren ist, dass es heißt
„die Hersteller geben ihren Namen oder ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke“
auf dem Produkt an.
Produktsicherheitsgesetz ist durch die Produktsicherheitsverordnung überholt
Das Produktsicherheitsgesetz ist durch die zum 13.12.2024 in Kraft getretene Produktsicherheitsverordnung (GPSR) überholt.
Das Produktsicherheitsgesetz müsste daher nach meiner Auffassung verordnungskonform ausgelegt werden. Abweichende nationalstaatliche Regelungen, wie das deutsche Produktsicherheitsgesetz müssen in diesem Fall immer im Licht von verbindlichen Verordnungen oder richtlinienkonform ausgelegt werden.
Eine Änderung des Produktsicherheitsgesetzes ist längst überfällig.
Durch den Regierungswechsel kam es erstmalig erst am 07.11.2025 zu einer Debatte über das neue Produktsicherheitsgesetz im Bundestag. Die Gesetzesvorlage wurde zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Wann das neue Produktsicherheitsgesetz in Kraft treten wird, ist aktuell unklar (Stand Dezember 2025).
Tatsache ist jedenfalls, dass der bisherige § 6 des Produktsicherheitsgesetzes in dem „Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften“ entfällt.dort finden sich aktuell noch Vorgaben zur Produktkennzeichnung, insbesondere des Herstellers (s.o.).
Der zukünftige § 6 Produktsicherheitsgesetz regelt die Sprache der Information, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise.
Im Übrigen wird auf die Produktsicherheitsverordnung verwiesen.
Rechtslage unklar
Ob es ausweisend ist, statt dem Namen des Herstellers alternativ die eingetragene Handelsmarke auf dem Produkt anzugeben, ist unklar.
Nach meiner Auffassung spricht die Formulierung von Art. 9 Abs. 6 der Produktsicherheitsverordnung (…oder ihre eingetragene Handelsmarke) dafür, dass die Angabe der Marke statt des Namens des Herstellers ausreichend ist.
Warum ist diese Frage bei der Herstellerkennzeichnung wichtig?
Aus meiner Beratungspraxis sind mir mehrere Fälle bekannt, in denen ein Mandant wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Herstellerkennzeichnung von Verbraucherprodukten wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurde.
Die Reichweite einer geforderten Unterlassungserklärung oder eines gerichtlichen Unterlassungstitels kann hinsichtlich der Frage, ob der Name des Herstellers angegeben werden muss oder „nur“ die Marke des Herstellers durchaus entscheidend sein. Dies gilt umso mehr, als dass eine Benutzung im Rechtssinne einer Marke in der Regel nur dann vorliegt, wenn das Produkt selbst mit der Marke gekennzeichnet ist.
Dies ist durchaus häufig der Fall.
Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen Kennzeichnungspflichten bei Verbraucherprodukten.
Stand: 17.12.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard