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Harmonisierte Mitteilung zur Garantie (Garantielabel) kostenlos erstellen und richtig verwenden

und warum bei Verwendung im Internet eine Abmahnung droht

Ab dem 27.09.2026 gibt es neben der harmonisierten Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung auch eine harmonisierte Mitteilung zu einer Haltbarkeitsgarantie aufgrund der Richtlinie (EU) 2024/825.

Die harmonisierte Mitteilung über eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist dann zu verwenden, wenn

  • ein Hersteller
  • einem Verbraucher
  • eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
  • ohne zusätzliche Kosten
  • für die gesamte Ware
  • für eine Dauer von mehr als 2 Jahren gewährt.

Diese vielen Bedingungen lohnen einen näheren Blick:

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Viele Verbraucher kennen den Unterschied zwischen einer Garantie und der gesetzlichen Gewährleistung (auch Mängelhaftung genannt) nicht:

Gesetzliche Gewährleistung bei Kaufverträgen

Die gesetzliche Gewährleistung muss ein gewerblicher Verkäufer gegenüber einem Käufer, der Verbraucher ist auf jeden Fall einräumen. Bei Verkäufen zwischen zwei Privatpersonen oder auch zwei Unternehmen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit Übergabe der Ware beim Verbraucher. Bei Gebrauchtware kann die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate beschränkt werden.

Der Verkäufer haftet für einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB.

Wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB. Nacherfüllung bedeutet, dass der Käufer nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann (Nachlieferung). Seit dem 31.07.2026 hat der Käufer ferner ein „Recht auf Reparatur“.

Garantie

Eine Garantie (Haltbarkeitsgarantie) steht völlig unabhängig neben der gesetzlichen Gewährleistung. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung. Häufig räumt der Hersteller eines Produktes eine Garantie ein, wobei auch ein Verkäufer, der nicht Hersteller ist, eine Garantie einräumen kann.

Häufig ist eine Garantie länger als die gesetzliche Gewährleistung. Der Garantiegeber kann die Garantie ferner z.B. auf bestimmte Bestandteile eines Produktes beschränken.

Wichtig in der Praxis ist, dass die gesetzliche Gewährleistung immer ganz unabhängig neben einer Garantie steht. Der Käufer kann sich daher, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auftritt, aussuchen, ob er das Mängelhaftungsrecht gegenüber dem Verkäufer geltend macht oder eine Garantie gegenüber dem Garantiegeber.

Garantie durch Hersteller

Das Garantielabel ist nur dann einschlägig, wenn die Garantie durch den Hersteller gegeben wird.

Zur Herstellerdefinition wird in der Richtlinie auf Artikel 2 Nr. 4 der RICHTLINIE (EU) 2019/771 verwiesen:

„Hersteller“: der Hersteller von Waren, den Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet.

Ein Verkäufer ist somit nicht Hersteller, außer er verkauft das Produkt unter seinem Namen.

Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware

Eine weitere Voraussetzung ist, dass sich die Haltbarkeitsgarantie auf die gesamte Ware bezieht.

Wenn somit nur für bestimmte Bestandteile einer Ware eine Garantie übernommen wird, gelten die Regelungen nicht.

Ohne zusätzliche Kosten

Für die Garantieleistung dürfen dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen, damit die Voraussetzungen für ein Garantielabel gegeben sind. Der Garantiegeber ist bei seinen Garantiebedingungen relativ frei hinsichtlich einer Gestaltung. Es ist somit durchaus denkbar, dass im Rahmen einer Garantieleistung dem Verbraucher Kosten entstehen können.

Inwieweit z.B. eine Verpflichtung in einer Garantiebedingung, dass der Verbraucher auf seine Kosten die Ware an den Hersteller zu übersenden hat, diese Kosten sind, die unter diese Regelung fallen, ist ungeklärt.

Garantie von mehr als 2 Jahren

Die Richtlinie gilt zudem nur für eine Herstellergarantie von mehr als 2 Jahren.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Im Garantielabel muss die Garantiezeit in Jahren angegeben werden. Die EU sieht vor, dass bei einer Garantie von mehr als 2 Jahren, bei der die Garantiezeit darüber hinaus ein halbes Jahr beträgt, diese mit „, 5“ bezeichnet werden kann.

Bei einer Garantiezeit von zweieinhalb Jahren müsste somit das Garantielabel „2,5“ eingetragen werden. Andere „krumme“ Garantiezeiten können nicht im Garantielabel hinterlegt werden.

Abgesehen davon, dass eine „lebenslange Garantie“ in Deutschland rechtlich problematisch ist, ließe sich diese in einem Garantielabel nicht darstellen.

Harmonisierte Mitteilung zur Haltbarkeitsgarantie

Die harmonisierte Kennzeichnung für die Haltbarkeitsgarantie sieht wie folgt aus:

In der Durchführungsverordnung sind konkrete Gestaltungsvorgaben vorgegeben.

Das Kürzel „GARAN“ verweist darauf, dass es sich um eine Garantie handelt. Die Bezeichnung scheint in allen EU-Sprachen verständlich zu sein.
Der QR-Code führt auf die Seite
https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm

Unter VI. ist die Garantiezeit in Jahren einzutragen, halbe Jahre sind durch “,5” erlaubt, somit z. B. bei einer Garantiezeit von 30 Monaten “2,5”.


Unter VII. ist die Marke einzutragen, unter VIII. die Modellidentifikation, für die die Garantie gilt. Die Angabe der Modellidentifikation kann zur Folge haben, dass Hersteller, die z.B. für alle ihre Produkte eine Garantie einräumen, für jedes Produkt ein eigenes Label erstellen müssen

Für den Fernabsatz gibt es ferner eine Kurzfassung des Garantielabels, die in Form einer sogenannten geschachtelten Anzeige auf das große Label verlinkt. In der Kurzfassung ist lediglich die Garantiedauer einzutragen:

Harmonisierte Mitteilung zur Haltbarkeitsgarantie kostenlos erstellen

Da nach den Vorgaben aus der Richtlinie für jedes Produkt mit der jeweiligen Typenbezeichnung ein eigenes Garantielabel zu erstellen ist, kann es für einen Hersteller die Verpflichtung geben, eine Vielzahl von Garantielabeln zu erstellen.

Es gibt mittlerweile mehrere Anbieter, die Garantielabel kostenlos erstellen:

Die Information über diese Anbieter ist das Ergebnis einer Suchmaschinenrecherche. Zwischen diesen Anbietern und mir besteht kein Kontakt oder eine geschäftliche Verbindung.

Erstellung des Garantielabels bei eBay

Nach den mir vorliegenden Informationen wird eBay es ermöglichen, dass automatisch ein Garantielabel dargestellt wird, wenn in den Artikelmerkmalen folgende Informationen hinterlegt werden:

  • Marke/Markenzeichen des Herstellers
  • Modell Modellkennung
  • Garantiedauer in Jahren

Die korrekte Verwendung und Darstellung der harmonisierten Mitteilung zur Haltbarkeitsgarantie

Die Europäische Kommission hat konkrete Hinweise zur Verwendung und zur Darstellung des Garantielabels veröffentlicht („Practical guidelines for sellers and producers on the EU harmonised notice on the legal guarantee of conformity and on the EU harmonised label for the commercial guarantee of durability”).

Diese Hinweise haben keine rechtliche Bindungswirkung, geben jedoch nach meiner Auffassung ganz gute Anhaltspunkte zur korrekten Darstellung.

Information auf der Produktverpackung

Das Label auf der Produktverpackung sollte mindestens 95 x 100 mm groß sein, bei einer Schriftgröße von 7 Punkten für die Marke, 9 Punkten für das Modell und 80 Punkten für die Garantiedauer. Auf Produkten ist eine Schwarz/Weiß-Version zulässig. Der QR-Code sollte lesbar sein, die Information sollte sich, gut erkennbar, auf der Aussenseite der Verpackung befinden:

Die Kurzfassung ist bei physikalischen Produkten nicht zulässig.

Möglich ist auch die Darstellung auf einem Produktanhänger:

Empfohlen wird auch eine gesonderte Aufnahme in die Produktverpackung oder in die Bedienungsanleitung:

Verwendung im stationären Handel

Im stationären handel Handel sollte das Label am Produktregal angebracht sein:

Darstellung im Internet

Bei Internetangeboten ist eine geschachtelte Anzeige zulässig, wie diese bereits jetzt bei Angeboten üblich ist, bei denen eine Information über die Energieeffizienz auf das Energieeffizienzlabel verweist:

Die Kurzfassung des Garantielabels

verweist auf das große Label und zwar

  • entweder nach einem Mausklick,
  • einem Maus-Rollover
  • oder einer Bildschirmerweiterung („tactile screen expansion“).

Grundsätzlich muss das Garantielabel gut sichtbar sein und dem jeweiligen Artikel zugeordnet sein. Die Information muss vor dem Kauf erfolgen, d. h. bevor der Verbraucher ein Produkt in den Warenkorb legt.

Das Label muss gut lesbar sein. Wird das Label in einem Produktbild angezeigt, sollte sich das Bild bei Anklicken vergrößern.

Die Kommission sieht ferner vor, dass ein stets anklickbarer Link vorhanden sein muss, der zum selben Ziel führt, wie der QR-Code.  Eine Rechtsgrundlage dafür, den Link (https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm ) noch einmal gesondert anzugeben, sehe ich nicht.

Die Kommission möchte gerne, dass das Label auch im Checkout mit angezeigt wird:

Tatsächlich besteht die Verpflichtung, gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB über die wesentlichen Eigenschaften einer Ware im Checkout zu informieren. Eine Haltbarkeitsgarantie dürfte dazu gehören.

Aufnahme des Garantielabels in die Bestelleingangsbestätigungs-Mail

Die Kommission wünscht ferner eine Aufnahme des Garantielabels (für das jeweilige Produkt!) in die Bestelleingangsbestätigungs-Mail. Auch diese Forderung entspricht dem deutschen Recht.

Müssen Internethändler das Garantielabel darstellen?

In der EU-Richtlinie 2024/825, dort Erwägungsgrund 26 ist geregelt, dass Unternehmer nicht aktiv überprüfen müssen, ob der Hersteller eine Garantie anbietet:

„Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen.“

Ohnehin gibt es nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Az: C-179/21 Victorinox)  keine Verpflichtung, dass ein Verkäufer aktiv prüfen muss, ob es eine Herstellergarantie gibt.

Warum die Darstellung eines Garantielabels in einem Internetangebot eine Abmahnfalle ist

Ein grundsätzliches Problem bei der Bewerbung mit einer Garantie ist die Verpflichtung, in diesem Fall auch über die Garantiebedingungen in Form einer Garantieerklärung gemäß § 479 Abs. 1 BGB zu informieren:

1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,

2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,

3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,

4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und

5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Die Verpflichtung zur Darstellung einer Garantieerklärung in dem Angebot, in dem mit einer Garantie geworben wird, gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.11.2022 – I ZR 241/19 Herstellergarantie IV) jedenfalls dann, wenn der Verkäufer im Internet die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies nicht gegeben, da die Garantie lediglich in der verlinkten Bedienungsanleitung erwähnt wurde.

Bei einer Bewerbung mit einer Haltbarkeitsgarantie durch das Garantielabel dürfte diese Garantie nach meiner Einschätzung ein zentrales und entscheidendes Merkmal des Angebots sein, insbesondere wenn das Garantielabel gesetzeskonform sehr gut sichtbar dargestellt wird.

Das Problem in der Praxis ist, dass viele Hersteller entweder gar keine oder keine rechtskonforme Garantieerklärung haben. Dies gilt nach meinem Eindruck auch für große und bekannte Markenhersteller.

Die Gefahr einer Abmahnung ist in diesen Fällen durchaus gegeben.

Rechtskonforme Garantieerklärung

Ich habe in den letzten Jahren in größerer Anzahl für Hersteller rechtskonforme Garantieerklärungen erstellt. Die Gestaltungsmöglichkeiten einer rechtskonformen Garantieerklärung sind für den Garantiegeber relativ groß, sodass der Inhalt einer Garantie und die Abläufe in diesem Fall an die konkreten Bedürfnisse des Garantiegebers angepasst werden können.

Ich berate Sie bei der Erstellung von Garantiebedingungen oder bei einer Abmahnung wegen der Bewerbung mit einer Garantie oder bei der rechtskonformen Gestaltung Ihres Internetshops.

Stand: 21.09.2026

Es berät Sie:

Rechtsanwalt Johannes Richard