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Wieder neue Kennzeichnungsverpflichtungen aus der EU: Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung über Gewährleistungsdauer und Garantie ab dem 27.09.2026

  • Update 05.12.2025:Die Durchführungsverordnung (VO (EU) 2025/1960) ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Ich habe dem Beitrag aktualisiert.

Ich vermute, dass irgendwann einmal der Zeitpunkt kommen wird, zu dem ein Verbraucher bei einem Internetangebot in einem Internetshop oder auf einer Plattform aufgrund der Vielzahl der verpflichtenden Informationen kaum noch erkennen kann, um welches Produkt es sich handelt. Bereits jetzt gibt es bei bestimmten Kennzeichnungspflichten zum Energieverbrauch, zum Energieetikett, zum Produktdatenblatt und gleich mehrere Piktogramme zu Ladegeräten. Hinzu kommen GPSR-Informationen, Grundpreise, Warnhinweise bei Bioziden, Informationen bei Chemieprodukten etc. etc.

So wichtig Verbraucherschutz ist, hat man manchmal die Vermutung, dass die EU Verbraucher für ein bisschen blöd hält, was ich aus meiner langjährigen Beratungspraxis so nicht bestätigen kann.

Was „Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung“ bedeutet

Die
„RICHTLINIE (EU) 2024/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“

regelt in Artikel 22a:

Harmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung
(1)
Um sicherzustellen, dass die Verbraucher in der gesamten Union gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können, wird für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe l eine harmonisierte Mitteilung und für die Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe la eine harmonisierte Kennzeichnung verwendet.
(2)
Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Mitteilung fest.
(3)
Die harmonisierte Mitteilung enthält die wichtigsten Elemente des gesetzlichen Gewährleistungsrechts, einschließlich seiner in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Mindestdauer von zwei Jahren und eines allgemeinen Verweises darauf, dass das gesetzliche Gewährleistungsrecht nach nationalem Recht länger sein kann.
4)
Bis 27. September 2025 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Gestaltung und den Inhalt der in Absatz 1 genannten harmonisierten Kennzeichnung fest.
(5)
Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sind für die Verbraucher leicht erkennbar und verständlich sowie für Unternehmer leicht zu verwenden und zu reproduzieren.
(6)
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27a genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Verpflichtung, die harmonisierten Mitteilung darzustellen gilt ab dem 27.09.2026.

Es geht zunächst darum, dass Verbraucher gut informiert sind und ihre Rechte leicht verstehen können. Soweit so gut.

Nunmehr gibt es einen Entwurf zu der harmonisierten Mitteilung, zunächst nur in Englisch.
Im Ergebnis bedeutet „harmonisierte Mitteilung“ ein Piktogramm, mit dem Verbraucher über die Gewährleistung und eine mögliche Herstellergarantie informiert werden sollen.

Piktogramm zur gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist (auch Mängelhaftungsfrist genannt) für Neuware beträgt in Deutschland 2 Jahre und beginnt mit Übergabe bzw. Erhalt der Ware beim Verbraucher.

Ab dem 27.09.2026 muss dieses Logo in Farbe bei Internetangeboten dargestellt werden:

Der QR-Code auf dem Logo verweist auf eine Informationsseite der EU zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht:

https://europa.eu/youreurope/citizens/consumers/shopping/guarantees-returns/index_de.htm

Die Darstellung des QR-Codes muss so erfolgen, dass dieser bei normalem Licht scannbar sein muss.

Es ist, wenn auch rechtlich anspruchsvoll, möglich, bei Gebrauchtware die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate gegenüber Verbrauchern zu beschränken. Darauf wird im Piktogramm auch hingewiesen.

Die Formulierung in der harmonisierten Mitteilung:

„Verkäufer haften für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren Bestand und innerhalb des Zeitraums der gesetzlichen Gewährleistung erkennbar wird.“ ist zutreffend. Rechtlich kommt es darauf an, ob zum Zeitpunkt der Übergabe (Lieferung oder Erhalt der Ware) der Mangel bereits vorhanden oder angelegt war.

Wie und wo darstellen?

Wie die Darstellung des Piktogramms im Internet konkret erfolgen muss, ist noch unklar. Die „harmonisierte Kennzeichnung“ soll in hervorgehobener Weise ausgestellt werden. Bei dem Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht scheint nach den Erwägungsgründen ein allgemeiner Hinweis für alle Waren ausreichend zu sein. Die Erwägungsgründe sprechen hier von einer „allgemeinen Erinnerung auf der Website des Unternehmers, der die Waren verkauft.“

Die Informationspflicht gilt auch für den stationären Handel. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen:
„Die harmonisierte Mitteilung sollte in hervorgehobener Weise ausgestellt werden, z. B. auf einem Plakat in auffälliger Weise an einer Wand im Geschäft, neben dem Kassenschalter.“

Offene Fragen


Es stellt sich die Frage, in welcher Sprache das Piktogramm darzustellen ist, wenn ein Versand in andere EU-Länder angeboten wird.

Piktogramm zur Haltbarkeitsgarantie


Eine Garantie steht neben der gesetzlichen Gewährleistung. In der Regel ist der Hersteller Garantiegeber. Bereits jetzt ist die Bewerbung mit einer Garantie anspruchsvoll, da bereits im Internetangebot für den Fall, dass eine Garantie beworben wird, über die Garantiebedingungen gemäß § 479 Abs. 1 BGB informiert werden muss. Die Bewerbung oder Erwähnung einer Garantie in einem Internetangebot ohne Erläuterung der Garantiebedingungen ist wettbewerbswidrig.

Die nachfolgenden Ausführungen zur harmonisierten Mitteilung über eine Haltbarkeitsgarantie gelten,

  • wenn der Hersteller dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware gewährt
    und
  • diese Garantie einen Zeitraum von mehr als 2 Jahren hat.

Auf ersten Blick geht es somit um eine Herstellergarantie. Häufig wird jedoch nur mit einer „Garantie“ geworben, und zwar häufig ohne die Darstellung der Garantiebedingungen, in denen auch über den Garantiegeber informiert werden muss. Zur Herstellerdefinition wird jedenfalls auf Artikel 2 Nr. 4 der RICHTLINIE (EU) 2019/771 verwiesen:

„Hersteller“ den Hersteller von Waren, den Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren anbringt, als Hersteller bezeichnet.

Die harmonisierte Kennzeichnung für die Haltbarkeitsgarantie sieht wie folgt aus:

In der Durchführungsverordnung Sie konkrete Gestaltungsvorgaben vorgegeben.

Das Kürzel „GARAN“ verweist darauf, dass es sich um eine Garantie handelt. Die Bezeichnung scheint in allen EU-Sprachen verständlich zu sein.
Der QR-Code führt auf die Seite
https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm
Unter VI. ist die Garantiezeit in Jahren einzutragen. Es stellt sich die Frage, was dort eingetragen werden soll, wenn der Hersteller entscheidet, dass die Garantiezeit z.B. 30 Monate sein soll.
Unter VII. ist die Marke einzutragen, unter VIII. die Modellidentifikation, für die die Garantie gilt. Die Angabe der Modellidentifikation wird zur Folge haben, dass Hersteller, die z.B. für all ihre Produkte eine Garantie einräumen, für jedes Produkt ein eigenes Label erstellen müssen.


Geschachtelte Anzeige im Fernabsatz


Den Begriff der geschachtelten Anzeige kennt man bereits aus dem Verweis des Pfeils mit der Energieeffizienzklasse, der bei Anklicken auf das Energielabel verweist.


Bei einer Darstellung der Kurzinformation zur Garantie ist eine geschachtelte Anzeige möglich. Dies bedeutet, dass bei Anklicken der kleineren Grafik die ausführliche Grafik zur Garantie angezeigt wird.

„XX“ ist durch die Anzahl der Jahre der Garantie zu ersetzen.

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die harmonisierte Kennzeichnung (die größere Grafik zur Garantie) beim ersten. Mausklick, beim ersten. Maus-Rollover  bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen vollständig erscheinen.

Wo darstellen?


Anders als bei der eher globalen Darstellung über die Gewährleistung soll die Information zur Garantie im Zusammenhang mit dem jeweiligen Produkt dargestellt werden.

Müssen Verkäufer recherchieren, ob es eine Herstellergarantie gibt?

In der EU-Richtlinie 2024/825, dort Erwägungsgrund 26 ist geregelt, dass Unternehmer nicht aktiv überprüfen müssen, ob der Hersteller eine Garantie anbietet:

„Der Unternehmer sollte nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen.“

Wenn jedoch in der Artikelbeschreibung die harmonisierte Mitteilung zur Garantie dargestellt wird, dürfte eine gleichzeitige Information zu den Garantiebedingungen verpflichtend sein.

Vorläufiges Fazit

Die harmonisierte Mitteilung über die Gewährleistung ist unproblematisch, da hier eine generische Information reicht, die z.B. in einem Internetshop immer erkennbar mitläuft.

Anspruchsvoller als jetzt schon ist jedoch die Bewerbung mit einer Garantie.
Üblicherweise ist das Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Information wettbewerbswidrig und wird auch regelmäßig abgemahnt, insbesondere durch Abmahnvereine. Aufgrund der aktuellen und auch bleibenden Verpflichtung, bei einer Bewerbung mit einer Garantie über die Garantiebedingungen zu informieren, erwähnen viele Internethändler eine Garantie im Angebot nicht. Nach aktueller Rechtsprechung ist es so, dass für den Fall, dass eine Herstellergarantie besteht, der Verkäufer im Angebot darauf nicht hinweisen muss. Dies könnte sich zukünftig ändern. Ausweislich der Erwägungsgründe zur Richtlinie ist der Unternehmer (Verkäufer) jedoch nicht verpflichtet z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers über eine Garantie zu suchen.


Häufig gibt es keine rechtskonformen Garantiebedingungen. Diese müssten, wenn eine Garantie erwähnt wird, im Angebot selber dargestellt werden. Wenn die harmonisierte Mitteilung zur Garantie (das Piktogramm) auf einer Verkaufsplattform z.B. automatisch dargestellt wird, muss es auch rechtskonform Garantiebedingungen geben. Die entsprechende Darstellung ist z.B. bereits jetzt bei Amazon schwierig.

Es stellt sich die Frage, ob das völlige Verschweigen einer Herstellergarantie wettbewerbswidrig ist oder nicht. Wenn jedenfalls das Piktogramm (harmonisierte Mitteilung) über die Haltbarkeitsgarantie dargestellt wird, muss jedenfalls auch gleichzeitig über die Garantiebedingungen informiert werden.

Wie geht es weiter?

Internethändler sollten zum 27.09.2025 auf die Darstellung der harmonisierten Mitteilung zur Gewährleistung und zur Garantie vorbereitet sein. Dies gilt insbesondere für die Betreiber von Internetshops, die die Gestaltung selbst umsetzen müssen.

Wer Produkte mit einer Garantie anbietet sollte sich vorsorglich frühzeitig darum kümmern, vom Hersteller die harmonisierten Mitteilungen (klein und groß), d. h. die Grafiken zu den einzelnen Produkten zu erhalten.Es kann z.B. nicht ausgeschlossen sein, dass Verkaufsplattformen, wie z.B. Amazon, eine harmonisierte Mitteilung zur Garantie quasi automatisch in Angebote mit aufnehmen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass in diesem Fall auch über die rechtskonformen Garantiebedingungen informiert werden sollte und zwar im Angebot selbst.

Hersteller von Produkten, für die eine Garantie eingeräumt wird, sollten sich frühzeitig um die produktbezogenen Gestaltungen der harmonisierten Mitteilungen für die Garantie kümmern und zudem darauf achten, dass rechtskonforme Garantiebedingungen vorhanden sind.

Ich berate Sie gerne konkret zur korrekten Darstellung der harmonisierten Mitteilungen über Gewährleistung und Garantie bei Ihren Internetverkäufen.

Für Verkäufer oder Hersteller, die eine eigene Garantien anbieten und die rechtskonforme Garantiebedingungen benötigen erstelle ich gerne entsprechende Garantiebedingungen, die den rechtlichen Anforderungen genügen.

Stand: 05.12.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard