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Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie – Garantielabel- ab dem 27.09.2026: Garantieerklärung notwendig
Durch die „RICHTLINIE (EU) 2024/825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ besteht für Hersteller, die eine Garantie von mehr als 2 Jahren gegenüber Verbrauchern einräumen, die Verpflichtung, eine sogenannte „Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie“ über die Garantie zu verwenden (auch Garantielabel genannt).
Gleichzeitig wird es zum 27.09.2026 auch die Verpflichtung geben, eine sogenannte harmonisierte Mitteilung zur Gewährleistung. Eine Übersicht zur Rechtslage habe ich hier zusammengestellt.
Zur Nutzung der harmonisierten Kennzeichnung sind Hersteller verpflichtet, die eine Garantie von mehr als 2 Jahren gegenüber Verbrauchern gewähren. Konkret gilt dies für den Fall, wenn ein Hersteller
- dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
- für die gesamte Ware
- ohne zusätzliche Kosten
- und mit einer Dauer von mehr als 2 Jahren gewährt.
Das Garantielabel gilt nur für körperliche Waren und nicht für digitale Inhalte und Dienstleistungen. Garantien gegenüber Gewerbetreibenden sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Die Verpflichtung zur Erstellung und Nutzung eines Garantielabels ab dem 27.09.2026 gilt für eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie eines Herstellers.
Die Definition des Herstellers ergibt sich aus Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2019/771:
- Hersteller ist der Hersteller von Waren, der Importeur von Waren in die Union oder jede andere Person (damit sind auch juristische Personen gemeint), die sich dadurch, dass ihr Name, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren angebracht wird als Hersteller bezeichnet.
Die Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie (Garantielabel)
Das Garantielabel sieht wie folgt aus:
Das Kürzel „GARAN“ verweist darauf, dass es sich um eine Garantie handelt. Die Bezeichnung ist in allen EU-Sprachen verständlich. Der QR-Code führt auf die Seite
https://europa.eu/youreurope/commercial-guarantee-durability/index.htm
Unter VI. ist die Garantiezeit in Jahren einzutragen, halbe Jahre sind durch “,5” erlaubt, somit z. B. bei einer Garantiezeit von 30 Monaten “2,5”.
Unter VII. ist die Marke einzutragen, unter VIII. die Modellidentifikation, für die die Garantie gilt. Die Angabe der Modellidentifikation wird zur Folge haben, dass Hersteller, die z.B. für all ihre Produkte eine Garantie einräumen, für jedes Produkt ein eigenes Label erstellen müssen.
Die EU hat zudem sehr genaue Vorgaben an Größe Farben und Schriftart für die individuellen Labels gemacht.
Im Internethandel ist eine sogenannte geschachtelte Anzeige zulässig.
Dies bedeutet, dass eine Kurzfassung des Labels,
bei der dem lediglich die Garantiezeit einzutragen ist, beim ersten. Mausklick, beim ersten. Maus-Rollover bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen auf einem Touchscreen das große Label anzeigt wird.
Garantielabel im Internetangebot: Darstellung einer Garantieerklärung notwendig?
Nach dem Leitsatz des BGH-Urteils besteht eine Verpflichtung, über Garantiebedingungen zu informieren nur dann, wenn der Anbieter im Internet die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebotes macht.
Erwähnt der Verkäufer in seinem Internetangebot die Herstellergarantie dagegen nur beiläufig, muss er den Verbraucher keine Informationen hierzu zur Verfügung stellen.
Unter Zugrundelegung dieser BGH-Rechtsprechung dürfte ab dem 27.09.2026 in Internetangeboten, bei denen das Garantielabel dargestellt wird, die Verpflichtung bestehen, über Garantiebedingungen zu informieren, da die EU-Kommission eine sehr deutliche Darstellung des Garantielabels vorschreibt.
Nach den Vorgaben der EU-Kommission soll das Garantielabel angezeigt werden in räumlicher Nähe bevor der Verbraucher ein Produkt in den Warenkorb legt, sei es als ausführliches Label oder als geschachtelte Anzeige. Durch die Einführung der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie durch die EU beabsichtigte die Europäische Union dass Verbraucher deutlich über eine Herstellergarantie informiert werden.
Nach meiner Auffassung wird man in diesen Fällen davon ausgehen können, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Herstellergarantie IV die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal des Angebotes gemacht wird.
Darstellung des Garantielabels verpflichtend, wenn der Hersteller eine Garantie gibt?
Diese Frage ist naturgemäß in der Rechtsprechung noch ungeklärt. Die entsprechende EU-Richtlinie verweist jedoch in einem Erwägungsgrund darauf, dass Unternehmer (Verkäufer) nicht verpflichtet sind, aktiv zu überprüfen, ob der Hersteller eine Garantie und ein Garantielabel anbietet.
In dem Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es
„Der Unternehmer soll nicht verpflichtet sein, z.B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen.“
Gemeint ist damit das Garantielabel.
Dies sieht im Übrigen auch der Bundesgerichtshof so:
Internethändler müssen nicht aktiv überprüfen, ob ein Hersteller, dessen Produkte sie anbieten, eine Herstellergarantie anbieten.
Dies müsste eigentlich auch dazu führen, dass es keine Verpflichtung gibt, als Verkäufer aktiv nach einem Garantielabel und den Garantiebedingungen des Herstellers zu suchen.
Während Internethändler diesen Aspekt bei einem Verkauf über eBay oder einen eigenen Internetshop selbst steuern können, sieht dies auf Plattformen, wie Amazon, wo kein Einfluss auf die Artikelbeschreibung besteht und ohnehin ein Verweis auf externe Garantiebedingungen problematisch ist, anders aus.
Rechtsfolge: Garantiebedingungen müssen im Internetangebot dargestellt werden
Wenn hervorgehoben mit einer Herstellergarantie geworben wird durch das Garantielabel, besteht die Verpflichtung, im Angebot selbst über Garantiebedingungen zu informieren.
Es geht dabei um die Garantiebedingungen, Garantieerklärung genannt, des § 479 Abs. 1 BGB:
§ 479 Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5.die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.
Diese Garantiebedingungen müssen entweder im gesamten Text im Angebot dargestellt werden oder über eine deutlich erkennbare Verlinkung auf die konkreten Garantiebedingungen des Herstellers.
Fehlen diese Garantiebedingungen, kann dies ein Wettbewerbsverstoß sein, der wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann.
Wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können auch Internetverkäufer, die eine Artikelbeschreibung nutzen, bei der das Garantielabel entsprechend den Vorgaben dargestellt wird. Dies gilt sowohl im eigenen Internetshop wie aber auch bei der Nutzung von Plattformen, wie z.B. Amazon, wenn dort ein Garantielabel dargestellt wird.
Garantieerklärung der Hersteller ist häufig nicht rechtskonform
Nach meiner Erfahrung haben selbst viele große Markenhersteller keine Garantieerklärung, die den Vorgaben des § 479 Abs. 1 BGB entspricht. Entweder es existiert schlichtweg keine Garantieerklärung, oder eine vorhandene Garantieerklärung entspricht nicht den Vorgaben des § 479 Abs. 1 BGB.
Dies kann für Internethändler ab dem 27.09.2026 zu einem ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Problem werden:
Eine entsprechende Abmahnung wird sich mutmaßlich auf ein bestimmtes Produkt beziehen, bei dem ohne die Darstellung einer Garantieerklärung (Garantiebedingungen) mit einem Garantielabel geworben wurde. Entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung kann jedoch eine sehr grundsätzliche Unterlassungserklärung gefordert werden: Immer dann, wenn es ein Garantielabel gibt, muss es auch Garantiebedingungen geben.
Hersteller, die eine Garantie anbieten, sollten eine rechtskonforme Garantieerklärung haben
Hersteller, die eine Herstellergarantie gegenüber Verbrauchern für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als 2 Jahren anbieten, und die ein Garantielabel eigentlich vorhalten müssten, brauchen somit eine rechtskonforme Garantieerklärung gemäß § 479 Abs. 1 BGB.
Über die Garantieerklärung muss ferner in Internetangeboten rechtskonform informiert werden, ferner muss dem Verbraucher die Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§ 479 Abs. 2 BGB). Dies hat in der Praxis letztlich zur Folge, dass die Garantieerklärung der Ware beigefügt sein sollte oder Internethändler die Garantieerklärung zusammen mit der Bestelleingangsbestätigungsmail übersenden sollten.
Ich erstelle eine rechtskonforme Garantieerklärung für Sie
Wenn Sie, sei es als Hersteller oder als Verkäufer, ganz grundsätzlich Verbrauchern eine Garantie einräumen, und zwar unabhängig davon, ob diese im Internet beworben wird oder nicht, benötigen Sie eine Garantieerklärung mit dem Inhalt des § 479 BGB.
Ich habe in der Vergangenheit für Verkäufer und Hersteller regelmäßig Garantieerklärungen erstellt.
Neben dem formellen Inhalt einer Garantieerklärung gemäß § 479 Abs. 1 BGB ist eine Garantieerklärung nach meiner Erfahrung niemals von der Stange:
Neben der Frage, was eigentlich konkret von der Garantie umfasst ist, geht es insbesondere um Ausschlussgründe, in denen eine Garantie nicht greift. Dies kann z.B. eine unsachgemäße Benutzung der Ware sein oder weitere Aspekte, die produktbezogen sind. Auch „das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie“ ist immer eine Frage des Einzelfalles.
All diese und weitere Aspekte kläre ich mit Ihnen individuell.
Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-26056730) oder schicken Sie mir eine E-Mail.
Stand: 07.05.2026
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

