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Handwerker aufgepasst: Belehrung über das Widerrufsrecht notwendig, wenn der Kunde Sie zu Hause beauftragt

Üblicherweise kommt der Kunde eines Handwerkers nicht in seinen Betrieb und beauftragt ihn dort konkret mit bestimmten Arbeiten. Vielmehr ist es häufig so, dass der Handwerker bei dem Verbraucher vor Ort sich einen Überblick über die Leistungen verschafft und entweder dort ein konkretes Angebot unterbreitet oder dem Kunden ein konkretes Angebot mit einem Leistungsverzeichnis per Post oder Email übersendet.

In beiden Fällen kann der Kunde, wenn er Verbraucher ist, ein Widerrufsrecht haben.

Vereinfacht gesagt, hat der Verbraucher immer dann ein Widerrufsrecht, wenn er entweder mit dem Handwerker zu Hause den Vertrag schließt (das Gesetz spricht in § 312g Abs. 1 BGB von “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen”). Eine andere Alternative, wenn nämlich der Handwerker sein Angebot per Post, Email oder Fax übersendet und der Verbraucher das Angebot per Post, Email oder Fax bestätigt, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. In beiden Fällen kann der Verbraucher unter Umständen ein Widerrufsrecht haben.

Ausnahmen: Wann der der Verbraucher kein Widerrufsrecht hat

Bei der oben beschriebenen Form des Vertragsschlusses steht dem Verbraucher von Gesetzwegen nur in bestimmten Konstellationen kein Widerrufsrecht zu:

Kundenspezifikation

Der Verbraucher hat kein Widerrufsrecht bei Verträgen zu Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Dies kann bspw. eine Maßanfertigung von Vorhängen durch einen Raumausstatter sein.

Dringende Reparaturen

Der Verbraucher hat ferner kein Widerrufsrecht bei dringenden Reparaturen. Voraussetzung in diesem Fall ist:

Der Verbraucher muss den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert haben, ihn aufzusuchen.Es muss sich um eine dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeit handeln.

Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden

Die Umbaumaßnahmen müssen wirklich erheblich sein, sodass sie quasi einen Neubau des Gebäudes gleich kommen. Auch größere Reparaturarbeiten reichen hierfür nicht aus.

Verträge bis zum Wert von 40,00 Euro

Ein Widerrufsrecht besteht ebenfalls nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40,00 Euro nicht überschreitet.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, muss darüber belehrt werden.

Wenn somit entweder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorliegt (der Handwerker schließt den Vertrag mit dem Verbraucher in dessen Wohnung) oder ein Fernabsatzvertrag (der Handwerker übersendet ein Angebot per Post, Email oder Fax und erhält es auch per Post, Email oder Fax unterschrieben zurück), hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht

Folge ist, dass er über dieses Widerrufsrecht belehrt werden muss. Der Gesetzgeber hat hierfür eine amtliche Widerrufsbelehrung vorgegeben. Das Widerrufsrecht muss in Textform erfolgen, d.h. dem Verbraucher zu Hause übereicht werden oder bei entsprechenden Angeboten dem Fax oder der Email beigefügt werden.

Falsche Informationen von Handwerkskammern

Einige Handwerkskammer informieren über das Thema Widerrusfrecht. Die Tipps sind jedoch teilweise nicht richtig. So heisst es auf der Internetseite eine Handwerkskammer:

“Tipp: Vermeiden Sie Situationen, in welchen den Kunden ein Widerrufsrecht zusteht!
Wenn auf Anforderung des Kunden direkt beim Kunden Maße genommen oder ein (Bau-)Vorhaben besprochen wird, so sollte wie folgt vorgegangen werden:Nehmen Sie zunächst den Vororttermin wahr. Machen Sie sodann nach 1-2 Tagen ein schriftliches Angebot, kommen Sie Ihren vorvertraglichen Informationspflichten nach (siehe oben) und lassen Sie den Kunden den Auftrag schriftlich erteilen. Durch ein derartiges Vorgehen erfüllen Sie zum einen Ihre Informationspflichten und vermeiden zum anderen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.”

Dies wäre zwar dann kein Vertrag mehr mit einem Verbraucher, der ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. ABER: Es wäre ein Fernabsatzvertrag. Auch hier hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Verbraucher im Betrieb des Handwerkers auf Grund des Angebots den Auftrag erteilt. Üblich ist sowas jedoch nicht.

Keine Widerrufsbelehrung – lange Widerrufsfrist

Bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss. Informiert der Handwerker nicht formvollendet den Verbraucher über Widerrufsrecht, endet die Widerrufsfrist 12 Monate und 12 Tage nach Vertragsschluss.

Keine Widerrufsbelehrung, kein Geld

Diese Rechtsfolge ist weitaus schlimmer. Widerruft der Verbraucher den Vertrag und zwar nachdem der Handwerker seine Leistungen erbracht hat, hat der Handwerker keinen Werklohnanspruch. Ggf. besteht ein Anspruch auf die übliche Vergütung. Die Rechtslage halten wir für Handwerkerleistungen für ungeklärt. Makler jedenfalls, die oft das gleiche Problem haben, erhalten jedenfalls nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf kein Geld.

Damit der Handwerker nicht 14 Tage warten muss

Bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung beträgt die Widerrufsfrist für den Verbraucher 14 Tage ab Vertragsschluss. Damit somit der Handwerker sein Geld bekommt, müsste er eigentlich 14 Tage ab Vertragsschluss warten, bis er mit seinen Leistungen beginnen kann. Nämlich nach Ablauf der 14 tägigen Widerrufsfrist.

Hier hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung vorgesehen. Bei einem Werkvertrag handelt es sich im Sinne des Fernabsatzrechtes um eine Dienstleistung. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann

  • wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat
  • und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat
  • nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat
  • und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Das klingt komplizierter, als es sich in der Praxis darstellt.

Man kann durchaus in einem gesonderten Formular mit dem Verbraucher regeln, dass der Verbraucher wünscht, dass mit der Dienstleistung sofort begonnen wird. Wenn dies entsprechend schriftlich dokumentiert ist (notwendig ist dies zwar nicht, hilft jedoch Streitigkeiten zu vermeiden), kann der Handwerker beruhigt mit seinen Leistungen beginnen.

Wir halten es auch für unproblematisch, dem Kunden die Rechtslage zu erläutern, um ihm dann bei Beauftragung bspw. beim Kunden zu Hause auf der einen Seite eine Widerrufsbelehrung, auf der anderen Seite einen entsprechenden Auftrag zur sofortigen Ausführung vorzulegen.

Vermeiden Sie Ärger mit Ihren Kunden – Informieren Sie korrekt

Zahlungsunwillige Kunden sind gerade für Handwerker ein großes Problem. Dies gilt umso mehr, als wenn es “formelle Tricks” gibt, um sich aus der Zahlungspflicht herauszuschummeln. Die Rechtslage hat sich hierbei durchaus beim Verbraucher herum gesprochen, wie eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Segeberg vom 13.04.2015 Az: 17 C 230/14 zeigt. Ein Verbraucher hatte in seiner Wohnung die Renovierung einer Treppe im eigenen Hause in Auftrag gegeben und eine Anzahlung geleistet. Er widerrief dann den Vertrag, der Handwerker hatte nicht ordnungsgemäß belehrt. Das Gericht verurteilte den Handwerker zur Rückzahlung des Vorschusses.

Dies muss nicht sein und wäre bei einer ordnungsgemäßen Belehrung auch vermeidbar gewesen.

Wir beraten Sie gern konkret. Bei uns erhalten Sie ein ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, das notwendige Muster-Widerrufsformular und eine ganz konkrete Gestaltung, damit Sie bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit Ihren Leistungen beginnen können.

Wir beraten Sie.

Stand: 29.04.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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