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BGH: Wenn der Handwerker nicht über das Widerrufsrecht belehrt: Widerrufsrecht besteht bei Werkleistungen, Rückzahlungsanspruch, langes Widerrufsrecht, Widerruf neben Kündigung möglich

Die neue Regelung des Widerrufsrechts seit Juni 2014 hat zur Folge, dass es Widerrufsrechte für Verbraucher bei Gelegenheiten gibt, bei denen das Widerrufsrecht früher keine Rolle spielte. Insbesondere bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen hat der Verbraucher plötzlich ein Widerrufsrecht. Die Regelungen sind sehr viel weitergehender als die ursprünglichen Regelungen zum Haustürwiderruf, dies mussten bspw. Makler feststellen.

BGH zum Widerrufsrecht bei Handwerkern

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 30.08.2018, Az.: VII ZR 243/17 “Senkrechtlift”) hat sich ausführlich mit der Frage des Widerrufsrechts von Handwerkern befasst.

Eine echte Überraschung ist das Urteil nicht. Es wird jedoch einmal in den Fokus gerückt, wie weitreichend die Folgen sein können, wenn Handwerker nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehren.

Worum ging es?

Im Wohnhaus des Klägers wurde im Mai 2015 ein Vertrag über einen Personenlift geschlossen zu einem Preis über 40.000,00 Euro. Der Verbraucher zahlte eine Anzahlung von über 12.000,00 Euro. Es gab dann Probleme mit der Konstruktionszeichnung woraufhin der Verbraucher vom Vertrag zurücktrat und im September 2015 den Vertrag widerrief und zur Rückzahlung der Anzahlung aufforderte. Alle drei Instanzen (Landgericht, OLG sowie BGH) bestätigten eine Rückzahlung der Anzahlung.

Da in diesem Fall aus Sicht des Handwerkers alles schief gegangen war, was überhaupt schiefgehen konnte, schauen wir einmal etwas genauer hin.

Widerrufsrecht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen

Der Vertrag wurde im Haus des Verbrauchers geschlossen. Es gibt eine Ausnahmeregelung bei Handwerksleistungen, bei der kein Widerrufsrecht besteht, nämlich bei “erheblichen Umbaumaßnahmen”. Hierunter fallen nur, so der BGH, Umbaumaßnahmen, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sei. Anbauten sind von der Ausnahme nicht umfasst. Bei der Aufzugsanlage handelt es sich lediglich um einen Anbau.

Das Haus des Verbrauchers, in dem der Vertrag geschlossen wurde, ist auf jeden Fall außerhalb des Geschäftsraums des Unternehmers.

Bereits hier beginnt das Praxisproblem: Im seltensten Fall wird der Verbraucher in den Betrieb des Handwerkers kommen um dort einen Vertrag zu schließen. Entweder man einigt sich über die Modalitäten vor Ort oder der Vertrag wird per Telefon oder E-Mail abgeschlossen. In all diesen Fällen gibt es ein Widerrufsrecht.

Ausschluss des Widerrufsrechtes aufgrund eines Vertrages zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind?

Die sogenannte Kundenspezifikation kann bei Kaufverträgen das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch, so der BGH, ein Werkvertrag abgeschlossen. In diesem Fall gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Werkverträge sind jedenfalls regelmäßig nicht als auf die Lieferung von Waren gerichtete Verträge einzustufen.

“Der in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB benutzte Begriff der “Dienstleistung” entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge.”

Es ist in diesen Fällen somit eine Eingrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen vorzunehmen. Es kommt in erster Linie darauf an, auf welcher Leistung der Schwerpunkt liegt. Liegt der  Schwerpunkt bei einer Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werkes, ist ein Werkvertrag anzunehmen.

Ein Kaufvertrag kann wiederrum vorliegen, wenn die Montage den Verkauf lediglich ergänzt, nicht jedoch Hauptgegenstand des Vertrages ist. Dies kann im Einzelfall diffizil sein.

Im vorliegenden Fall nahm der BGH ohne wenn und aber einen Werkvertrag an, da Planung und funktionstaugliche Einpassung des Aufzuges Vertragsgegenstand gewesen war.

Keine Widerrufsbelehrung: Widerrufsfrist 12 Monate und 14 Tage

Wenn der Handwerker ganz grundsätzlich übersieht, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, fehlt es in der Regel an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Folge ist, dass die Widerrufsfrist nicht 14 Tage beträgt, sondern 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

“Ausgehend vom Vertragsschluss am 13.05.2015 war damit der Widerruf vom 25.09.2015 rechtzeitig.”

Widerruf neben Vertragskündigung?

Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucher den Vertrag auch gekündigt. Unproblematisch, so der BGH, “Der Verbraucher kann deshalb innerhalb der Widerrufsfrist frei wählen, ob der das Widerrufsrecht geltend macht. Dem Kläger war es daher unbenommen, nach einer etwaigen Kündigung gem. § 649 BGB sein Widerrufsrecht auszuüben.”

Dann wird es teuer: Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Handwerker

Wird nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, kann der Handwerker keinen Wertersatzanspruch für etwaige, bis zum Widerruf etwa erbrachte Leistungen verlangen. Dies ist für den BGH selbstverständlich mit der Folge:

“Aufgrund des rechtswirksamen Widerrufs des Vertrages ist die Beklagte verpflichtet, den vom Kläger gezahlten Vorschuss an diesen zurückzugewähren.”

Ein Handwerker, der somit schon eine Leistung erbracht hat, schaut daher komplett in die Röhre. Nicht nur, dass er seine bisher erbrachten Leistungen nicht abrechnen kann, vielmehr ist sogar ein gezahlter Vorschuss zurückzuzahlen.

Was tun?

Handwerker sollten genau wissen, wann ein Verbraucher unter Umständen ein Widerrufsrecht hat. Sollte dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zustehen, ist dies für einen Handwerker unproblematisch, wenn er weiß wie er dann zu reagieren hat.

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in der richtigen Form löst das Problem.

Die Folgen sind weitreichend: Zum einen beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu laufen. Zum anderen kann der Handwerker ggf. Wertersatz verlangen, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft.

Anderenfalls muss der Handwerker 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss die Befürchtung haben, dass der Verbraucher noch widerruft. Dann muss zurückgezahlt werden. Für bereits erbrachte Leistungen erhält der Handwerker – nichts.

Wir beraten Sie.

Stand: 09.10.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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