haftung-unterlassunserklaerung-unterlassungstitel-umwandlung-abspaltung
Haftung aus Unterlassungserklärung und Unterlassungstitel bei Umwandlung in eine GmbH oder Abspaltung
Häufig übersehen wird die Reichweite einer einmal abgegebenen Unterlassungserklärung, wenn die Unternehmung des Unterlassungsschuldners sich ändert. In bestimmten Konstellationen kann das neue Unternehmen bzw. deren vertretungsberechtigtes Organ aus einer Unterlassungserklärung oder einem Unterlassungstitel weiterhin haften, sodass eine Vertragsstrafe oder ein Ordnungsgeld geltend gemacht werden kann.
Einzelunternehmer gibt Unterlassungserklärung ab oder es gibt ein Unterlassungstitel gegen den Einzelunternehmer
Sei es, um eine Haftung aus einer Unterlassungserklärung oder einem Unterlassungstitel zu vermeiden oder aus anderen Gründen, dass der Einzelunternehmer das Unternehmen eine juristische Person umwandelt, kann eine weitere Haftung durchaus gegeben sein. Ein häufiger Fall ist, dass ein Einzelunternehmer das Unternehmen in eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) umwandelt.
Diese Umwandlung kann aus einer Haftung herausführen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der in Anspruch genommene Einzelunternehmer nicht Geschäftsführer der juristischen Person ist. Dies hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Geschäftsführerhaftung“ klargestellt. Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für einen Wettbewerbsverstoß persönlich, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder in Auftrag gegeben hat. Insbesondere wenn es in der Gesellschaft nur einen Geschäftsführer gibt, der ursprünglich auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, ist häufig eine Haftung gegeben.
Um somit aus Unterlassungsverpflichtungen eines Einzelunternehmers herauszukommen, dürfte denn Anspruch genommene Einzelunternehmer am besten kein Geschäftsführer der neuen Gesellschaft mehr sein.
Eine entsprechende Haftung kann sich theoretisch auch dann ergeben, wenn der Einzelunternehmer aus beruflichen Gründen später Geschäftsführer einer ganz anderen Gesellschaft wird. Auch hier ist eine persönliche Haftung denkbar.
Haftung nach Betriebsaufspaltung?
Bei einer Betriebsaufspaltung nach Umwandlungsgesetz ist nicht automatisch eine Haftung gegeben sodass OLG Frankfurt (OLG Frankfurt Az. 6 W115/25). Daran ändert auch nichts, sodass OLG Frankfurt die gesamtschuldnerische Haftung nach einer Abspaltung gemäß § 133 Umwandlungsgesetz. Gleiches gilt, sodass OLG Frankfurt auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach BGH-Rechtsprechung bei einer Verschmelzung des Schuldners auf ein anderes Unternehmen.
In meiner Beratungspraxis spielt die Frage die größte Rolle, inwieweit durch eine Überführung des Einzelunternehmens in eine juristische Person (z.B. eine GmbH) eine Haftung aus einer Unterlassungserklärung oder einem Unterlassungstitel zukünftig vermieden werden kann.
Ich berate Sie zur Reichweite einer Unterlassungserklärung und Möglichkeiten, eine Haftung zukünftig zu vermeiden.
Stand:23.10.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard