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OLG München: Amazon haftet nicht für markenrechtsverletzende Ware Dritter im FBA-Lager

Viele Händler nutzen FBA (Fulfillment by Amazon), um Waren an Verbraucher nach einer Bestellung zu versenden.

In diesem Fall wird die Ware des Händlers bei Amazon eingelagert und im Falle einer Bestellung durch Amazon an den Kunden versandt. In diesen Fällen ist im Übrigen der Widerruf des Vertrages durch den Verbraucher gegenüber Amazon zu erklären.

Haftet Amazon aus Markenrecht beim Versand von markenrechtsverletzender Ware für Dritte?

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 29.09.2016, Az: 29 U 745/16) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin vertreibt Marken-Parfüms. Im Rahmen eines Testkaufs bei einem Amazon-Händler stellte die Klägerin als Markeninhaberin fest, dass das von Händler durch Amazon versandte Produkte nicht markenrechtskonform war. Vielmehr handelte es sich um einen sogenannten Parallelimport. Ein Parallelimport liegt vor, wenn die Markenware zwar echt ist, jedoch ohne Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde.

Der Markeninhaber forderte daraufhin zur Herausgabe des Warenbestandes der markenrechtsverletzenden Ware auf. Die Klägervertreter erhielten daraufhin 30 Stück Parfüm, wobei nur 19 von 30 aus dem Lagerbestand des abgemahnten Händlers stammten, die anderen versehentlich aus dem Lagerbestand eines anderen Verkäufers übersandt wurden. Wenig überraschend waren 29 der übersandten 30 Stück nicht markenrechtskonform, ein Problem, das bei Amazon häufiger vorkommt. Amazon teilte daraufhin mit, es könne nicht mehr genau nachvollzogen werden, aus welchem Warenbestand die genannten 11 Stück stammten.

Verklagt wurden vier Gesellschaften, die sämtlichst zum Amazon-Konzern gehören.

Amazon haftet nicht für Waren Dritter im FBA-Lager

Nach Ansicht des OLG München haftet keiner der Amazon-Gesellschaften, die vorliegend verklagt worden waren, dafür, dass Amazon für Dritte Ware lagert und dann im Rahmen von FBA-Leistungen diese Ware im Namen des Verkäufers an den Kunden übersendet.

Insofern führt das OLG München aus:

“Zwar lagert die Beklagte zu 3) die nach dem klägerischen Vortrag markenrechtsverletzende Ware und hat damit unmittelbaren Besitz daran. Das Besitzen einer Ware ist jedoch nur dann eine verbotene Benutzungshandlung, wenn es zum Zweck erfolgt, die Ware anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Einen solchen Zweck verfolgte die Beklagte zu 3) selbst nicht. Das bloße Verwahren oder Versenden für einen Dritten erfolgt regelmäßig nicht zu den genannten qualifizierten Zwecken. Zwar vertritt die Klägerin die Auffassung, bei Verwahrung oder Transport für einen Dritten, sei dessen Zweckrichtung maßgeblich, ohne dass es auf die Verwendungsabsicht des unmittelbaren Besitzers ankommt, danach würde auch der Lagerhalter qualifizierten Besitz ausüben. Dem kann indes nicht beigetreten werden. Denn würde für die Beurteilung der Benutzungshandlung eines unmittelbaren Besitzers die Verwendungsabsicht eines mittelbaren Besitzers für maßgeblich erachtet, würden ohne ausreichende Rechtfertigung, die der Verantwortung des Besitzers nach Art. 9 Abs. 3 Lit b) UMV gezogenen Grenzen unterlaufen.”

Kein Inverkehrbringen von Amazon durch Versand an den Testkäufer

Hierzu heißt es in dem Urteil:

“Im Streitfall handelte die Beklagte zu 3) im Rahmen des Programms Versand durch Amazon für die Verkäuferin … und hatte ebenso wenig eine eigene rechtliche Verfügungsbefugnis wie der dem Transport übernehmende externe Dienstleister. Sie handelte bei der Übergabe der Ware an den externen Dienstleister lediglich für die Verkäuferin, der anschließend – ebenfalls für die Verkäuferin – die Auslieferung an den Testkäufer vornahm. Eine derartige interne Maßnahme, bei der die rechtliche Verfügungsbefugnis des Verkäufers unangetastet bleibt, stellt kein Inverkehrbringen dar.

Keine Haftung durch FBA-Widerrufsbelehrung

Im Falle eines FBA-Verkaufs wird auf der Händlershop-Detailseite des Händlers, der FBA nutzt, die Widerrufsbelehrung von Amazon angezeigt, einschließlich einer Amazon-Widerrufsadresse. Hierzu führt das OLG aus:

“Insbesondere kann dem Umstand, dass auf der Warensendung an den Testkäufer eine Anschrift der Beklagten … für die Rücksendung angegeben wurde, nicht entnommen werden, dass die Beklagte die Ware auch selbst versandt hätte. Vielmehr zeigt sich darin ebenso, wie in der Angabe in den Verträgen von Drittanbietern, dass eine Widerrufserklärung an die Beklagte … zu richten sei, lediglich deren Funktion als Empfangsbote für die Drittanbieter im Rahmen des von der Beklagten zu … angebotenen Amazon.de-Marketplace. Eine weitergehende Tätigkeit kann dem nicht entnommen werden.

Fazit

Viele Markeninhaber wünschen sich, dass Amazon vor einer Einlagerung in das FBA-Lager überprüft, ob die Ware von Amazon-Händlern auch markenrechtskonform ist. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Ware, die bspw. von einem asiatischen Anbieter direkt von Asien in ein FBA-Lager übersandt wird, überhaupt rechtskonform ist. Da Amazon quasi nur als verlängerter Arm des Händlers quasi in dessen Auftrag tätig wird, ist es nachvollziehbar, dass das OLG München eine Haftung von Amazon verneint hat. Derjenige, der eine Ware für einen Dritten lagert und für einen Dritten verschickt, ist noch lange nicht derjenige, der juristisch gesehen die Ware (selbst) in den Verkehr bringt. Insofern ist die Entscheidung des OLG München nachvollziehbar.

Ein interessanter Aspekt des Urteils ist im Übrigen, dass alle nur denkbaren Amazon-Gesellschaften verklagt wurden, was wir für einen geschickten Schachzug des Klägers halten. Die Aufgabenverteilung und interne Verantwortlichkeit der einzelnen Amazon-Gesellschaften ist oftmals nicht ganz klar.

Stand: 26.01.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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