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EU veröffentlicht Leitlinien zur Produktsicherheitsverordnung

  • Update 16.12.2025 : Die Leitlinien der Komission gibt es jetzt auch auf Deutsch.

Zum 20.12.2024 ist die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Kraft getreten.

Die Produktsicherheitsverordnung soll für sichere Verbraucherprodukte in der EU sorgen. Für Internethändler ergibt sich aus der GPSR die Verpflichtung, in Artikelangeboten über den Hersteller, die verantwortliche Person sowie Warn- und Sicherheitshinweise zu informieren.

Eine ausführliche Information zu den Verpflichtungen von Internethändlern aus der GPSR habe ich hier zusammengestellt.

Nach eher rudimentären FAQ hat die Europäische Kommission am 19.11.2025 jetzt Leitlinien zur GPSR veröffentlicht (BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSIONLeitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen). Verbindlich sind diese Leitlinien nicht, sie geben lediglich einen Anhaltspunkt zu einzelnen Aspekten der GPSR. Allein entscheidend ist der Gesetzestext.

Zu einzelnen Aspekten:

Auch digitale Produkte und Software werden von der GPSR umfasst.

Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die GPSR auch für Apps und Software gilt inklusive z.B. Chatbots.

Für diese Produkte gelten somit die allgemeinen Sicherheitsvorschriften, wie aber auch die Kennzeichnungsvorschriften.

Nichts Neues zu Altprodukten

Die GPSR gilt auch für gebrauchte Produkte, außer diese haben einen Wiederaufbereitungsbedarf und können somit durch einen Verbraucher ohne Reparatur, etc. nicht verwendet werden.

Dies wirft insbesondere bei der Information zum Hersteller oder zur verantwortlichen Person bei entsprechenden Internetangeboten unlösbare Produkte auf (siehe hier dazu für eBay):

Häufig ist der Hersteller nicht mehr existent von älteren Produkten oder völlig unbekannt.

Erschwerend kommt hinzu, dass die GPSR eine Ausnahme für ältere Produkte nur für Antiquitäten vorsieht, die GPSR verweist in diesem Zusammenhang auf steuerrechtliche Vorschriften, die definieren, dass Antiquitäten älter als 100 Jahre sind.

In den Leitlinien heisst  es hierzu wie folgt:

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Pflichten gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gelten daher in vollem Umfang für gebrauchte, überholte und wiederaufbereitete Produkte, einschließlich reparierter Produkte, wenn sie von einem Wirtschaftsakteur in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (nicht jedoch für Selbstreparaturen durch Verbraucher). Die Verordnung gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Die Pflichten der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gelten für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie für jedes Produktangebot, das zu diesem Zeitpunkt oder später unterbreitet wird. Vor diesem Hintergrund können unter die frühere Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit fallende Produkte, die dieser Richtlinie entsprechen und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, auch nach dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden.
Das bedeutet, dass beispielsweise die neuen Anforderungen an die Anbringung bestimmter Informationen über die Rückverfolgbarkeit und Produktsicherheit auf dem Produkt oder seiner Verpackung gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit nicht für Produkte gelten, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Beachten Sie, dass „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt bedeutet. Dies muss auf der Ebene jeder einzelnen Produkteinheit bestimmt werden.

GPSR gilt auch für Angebote von außerhalb der EU, die sich an EU-Verbraucher richten

Die GPSR-Anforderungen richten sich an alle Anbieter, die Verbraucherprodukte an europäische Verbraucher anbieten und ausliefern. Entscheidend dafür ist, gerade bei Internetangeboten, das Lieferland, die verwendeten Sprachen des Angebotes, Zahlungsmöglichkeiten sowie die Verwendung einer Währung in einem der Mitgliedsstaaten der EU (in der Regel Euro) oder eine Domainendung eines EU-Staates, unter der das Angebot veröffentlicht wird.

Inhalt der Risiko-Analyse

Der Hersteller eines Verbraucherproduktes ist verpflichtet, eine Risiko-Analyse zu erstellen und diese für die Marktüberwachungsbehörde vorzuhalten.

Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.

Die technische Dokumentation sollte beinhalten:

  • eine generelle Beschreibung des Produktes
  • Charakteristika des Produktes, die für die Sicherheit wichtig sind (z.B. chemische Komponenten)
  • eine Analyse von möglichen Risiken einschließlich ggf. Testberichte
  • eine Liste der relevanten europäischen Normen, soweit einschlägig

Wenn es keine europäischen Normen gibt:

  • eine Liste der nationalen rechtlichen Anforderungen
  • allgemeine Ausführungen der Methodik zur Risikoanalyse

In diesem Zusammenhang stellt die EU ein Template (Musterformular) zur Verfügung.

Auch im Weiteren werden Checklisten für Verantwortliche Personen und Importeure zur Verfügung gestellt.

Elektronische Adresse

Neu ist aus der GPSR die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Information zum Hersteller oder zur Verantwortlichen Person eine elektronische Adresse anzugeben.

Dies kann eine E-Mail-Adresse sein oder eine URL, soweit diese dem Verbraucher ermöglicht, den Hersteller / die Verantwortliche Person direkt zu kontaktieren.

Die allgemeine Angabe einer Internetseite ist nicht ausreichend, wenn es dort keine Möglichkeit gibt, in direktem Kontakt zu treten.

Des Weiteren wird über einzelne Aspekte des Produktrückrufes informiert.

Fazit:

Die Leitlinien der Kommission enthalten im Ergebnis nach meiner Einschätzung nichts Neues. Insbesondere die Umsetzung der Informationspflichten nach Art. 19 GPSR beim Angebot von Altprodukten ist und bleibt ungeklärt.

Ich berate Sie zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung / GPSR bei Internetangeboten.

Stand: 01.12.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard