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EU veröffentlicht Leitlinien zur Produktsicherheitsverordnung
Zum 20.12.2024 ist die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in Kraft getreten.
Die Produktsicherheitsverordnung soll für sichere Verbraucherprodukte in der EU sorgen. Für Internethändler ergibt sich aus der GPSR die Verpflichtung, in Artikelangeboten über den Hersteller, die verantwortliche Person sowie Warn- und Sicherheitshinweise zu informieren.
Nach eher rudimentären FAQ hat die Europäische Kommission am 19.11.2025 jetzt Leitlinien zur GPSR veröffentlicht (Guidelines on the application of the EU general product safety legislative framework by businesses). Verbindlich sind diese Leitlinien nicht, sie geben lediglich einen Anhaltspunkt zu einzelnen Aspekten der GPSR. Allein entscheidend ist der Gesetzestext.
Zu einzelnen Aspekten:
Auch digitale Produkte und Software werden von der GPSR umfasst.
Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die GPSR auch für Apps und Software gilt inklusive z.B. Chatbots.
Für diese Produkte gelten somit die allgemeinen Sicherheitsvorschriften, wie aber auch die Kennzeichnungsvorschriften.
Nichts Neues zu Altprodukten
Die GPSR gilt auch für gebrauchte Produkte, außer diese haben einen Wiederaufbereitungsbedarf und können somit durch einen Verbraucher ohne Reparatur, etc. nicht verwendet werden.
Dies wirft insbesondere bei der Information zum Hersteller oder zur verantwortlichen Person bei entsprechenden Internetangeboten unlösbare Produkte auf (siehe hier dazu für eBay):
Häufig ist der Hersteller nicht mehr existent von älteren Produkten oder völlig unbekannt.
Erschwerend kommt hinzu, dass die GPSR eine Ausnahme für ältere Produkte nur für Antiquitäten vorsieht, die GPSR verweist in diesem Zusammenhang auf steuerrechtliche Vorschriften, die definieren, dass Antiquitäten älter als 100 Jahre sind.
In den Leitlinien heisst es hierzu ins Deutsche übersetzt wie folgt:
„Die GPSR gilt für Produkte, die auf dem Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob sie neu, gebraucht, repariert oder wiederaufbereitet sind. Die Verpflichtungen der GPSR gelten daher in vollem Umfang für gebrauchte, wiederaufbereitete und überholte Produkte, einschließlich reparierter Produkte, wenn diese von einem Wirtschaftsteilnehmer in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden (jedoch nicht für Selbstreparaturen durch Verbraucher). Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder überholt werden müssen, wenn diese Produkte in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
Die Verpflichtungen der GPSR gelten für Produkte, die ab dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie für alle Produktangebote, die an diesem Tag oder später gemacht werden. Vor diesem Hintergrund können Produkte, die unter die vorherige Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit fallen, mit dieser Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, auch nach dem 13. Dezember 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden.
Das bedeutet beispielsweise, dass die neuen Anforderungen der GPSR, bestimmte Informationen zur Rückverfolgbarkeit und Produktsicherheit auf dem Produkt oder seiner Verpackung anzubringen, nicht für Produkte gelten, die vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Bitte beachten Sie, dass unter „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung des Produkts auf dem Unionsmarkt zu verstehen ist. Dies muss für jede einzelne Einheit des Produkts festgestellt werden.“
GPSR gilt auch für Angebote von außerhalb der EU, die sich an EU-Verbraucher richten
Die GPSR-Anforderungen richten sich an alle Anbieter, die Verbraucherprodukte an europäische Verbraucher anbieten und ausliefern. Entscheidend dafür ist, gerade bei Internetangeboten, das Lieferland, die verwendeten Sprachen des Angebotes, Zahlungsmöglichkeiten sowie die Verwendung einer Währung in einem der Mitgliedsstaaten der EU (in der Regel Euro) oder eine Domainendung eines EU-Staates, unter der das Angebot veröffentlicht wird.
Inhalt der Risiko-Analyse
Der Hersteller eines Verbraucherproduktes ist verpflichtet, eine Risiko-Analyse zu erstellen und diese für die Marktüberwachungsbehörde vorzuhalten.
Dies kann auch in elektronischer Form geschehen.
Die technische Dokumentation sollte beinhalten:
- eine generelle Beschreibung des Produktes
- Charakteristika des Produktes, die für die Sicherheit wichtig sind (z.B. chemische Komponenten)
- eine Analyse von möglichen Risiken einschließlich ggf. Testberichte
- eine Liste der relevanten europäischen Normen, soweit einschlägig
Wenn es keine europäischen Normen gibt:
- eine Liste der nationalen rechtlichen Anforderungen
- allgemeine Ausführungen der Methodik zur Risikoanalyse
In diesem Zusammenhang stellt die EU ein Template (Musterformular) zur Verfügung.
Auch im Weiteren werden Checklisten für Verantwortliche Personen und Importeure zur Verfügung gestellt.
Elektronische Adresse
Neu ist aus der GPSR die Verpflichtung im Zusammenhang mit der Information zum Hersteller oder zur Verantwortlichen Person eine elektronische Adresse anzugeben.
Dies kann eine E-Mail-Adresse sein oder eine URL, soweit diese dem Verbraucher ermöglicht, den Hersteller / die Verantwortliche Person direkt zu kontaktieren.
Die allgemeine Angabe einer Internetseite ist nicht ausreichend, wenn es dort keine Möglichkeit gibt, in direktem Kontakt zu treten.
Des Weiteren wird über einzelne Aspekte des Produktrückrufes informiert.
Fazit:
Die Leitlinien der Kommission enthalten im Ergebnis nach meiner Einschätzung nichts Neues. Insbesondere die Umsetzung der Informationspflichten nach Art. 19 GPSR beim Angebot von Altprodukten ist und bleibt ungeklärt.
Ich berate Sie zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung / GPSR bei Internetangeboten.
Stand: 01.12.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard