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Ausnahme vom Grundpreis: Wann ist keine Grundpreisangabe notwendig, weil es sich um verschiedene Erzeugnisse handelt, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind?

Bei allen Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss ein Grundpreis mit angegeben werden.

Eine wichtige Ausnahme ist § 9 Abs. 4 Nr. 2 Preisangabenverordnung (PAngV). Ein Grundpreis ist nicht anzugeben bei Ware, die verschiedenartige Erzeugnisse enthält, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.

Ein abwegiges Beispiel wäre z.B. eine Flasche Shampoo zusammen mit 600 g Brot.

Der Zweikammerjoghurt

Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.07.2016, Az.: 14 U 87/15) hatte sich mit einer fehlenden Grundpreisangabe bei einem Joghurt zu beschäftigen. Bei diesem Joghurt, jeder wird ihn kennen, ist es so, dass es zum einen ein Schälchen mit Joghurt, zum anderen ein Schälchen mit Schokoflocken, etc. gibt, “die nur oben mit einer gemeinsam zu öffnenden Folie verbunden ist”.

Auf dem ersten Blick handelt es sich somit um zwei unterschiedliche Produkte, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, nämlich Joghurt und Schokoflocken.

Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen

Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist in diesem Fall eine Grundpreisangabe notwendig:

“Da es sich bei § 9 PAngV um Ausnahmetatbestände handelt, sind sie grundsätzlich eng auszulegen. Anders als die Beklagte meint, geht es nicht um die Werbung für Joghurt als sämiges Milcherzeugnis einererseits und “Keks- und Karamellstückchen” andererseits. In Rede steht vielmehr die Werbung für ein Joghurtprodukt, wie nach § 2 Abs. 1, 3 PAngV zur Angabe des Grundpreises verpflichtet. (…) Ein zusammengesetztes Angebot liegt aber nicht vor. Erforderlich ist eine Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung, bei denen ein Preisvergleich mit anderen Waren ohnehin erschwert und in der Regel durch die Angabe des Grundpreises auch nicht nennenswert erleichtert wird. Exemplarisch wird in der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BGH auf ein Gebinde aus einer Flasche Wein und einer Käsespezialität als zusammengesetztes Angebot verwiesen. Verschiedenartig sind demnach Erzeugnisse, die nicht in ihren charakteristischen Merkmalen übereinstimmen und sich dementsprechend in ihrer Anwendung, und Funktion, ihren Wirkungen und/oder ihren Geschmack nicht unerheblich unterscheiden. Was in diesem Sinne verschiedenartig ist, lässt sich unter Berücksichtigung des Zwecks der Grundpreisangabe und der Ausnahmevorschrift nur im Einzelfall entscheiden. (…) Die Beklagte übersieht bei ihrer Argumentation, dass kein Kombinationsangebot aus Joghurt und Schokoriegel verkauft wird. Vielmehr ergibt sich schon aus der Produktbeschreibung, dass ein Joghurterzeugnis verkauft wird.”

Es bleibt somit weiterhin eine Frage des Einzelfalls, ob bei unterschiedlichen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, ein Grundpreis anzugeben ist.

Wir empfehlen

Im Zweifel immer einen korrekten Grundpreis nach den Vorgaben der Rechtsprechung angeben.

Stand: 13.01.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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