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LG Oldenburg: Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angegeben werden

  • Aktuell: Mittlerweile haben 2 weitere Gerichte unsere Ansicht bestätigt, dass der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Preis dargestellt werden muss, zum einen das Landgericht Bremen, wie aber auch das OLG Hamburg.

Bei Produkten, die zu einem festen Preis nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche im Internet angeboten werden, muss ein Grundpreis mit angegeben werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Grundpreis “in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises” angegeben werden. Die Preisangabenverordnung ist eine deutsche Verordnung. Gleichzeitig gibt es die Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG). Dort muss der Grundpreis “nur” gem. Art. 4 Nr. 1 “jeweils unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar” angegeben werden. Die Preisangabenrichtlinie fordert gerade keine unmittelbare Nähe zum Gesamtpreis.

LG Oldenburg: Richtlinienkonforme Auslegung

Das Landgericht Oldenburg (LG Oldenburg, Urteil vom 18.04.2019, Az: 15 O 494/19, nicht rechtskräftig) hatte über den Fall zu entscheiden, dass ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurde, bei dem es um eine Grundpreisangabe ging. Der Abmahner hatte im Rahmen des Unterlassungsantrages gefordert, dass der Grundpreis in “unmittelbarer Nähe” anzugeben sei.

Diesen Teil des Tenors hatte das Landgericht zurückgewiesen. Wir von Internetrecht-Rostock hatten in diesem Verfahren den Beklagten vertreten. Folge der Zurückweisung war eine Kostenquote für den Abmahner von 15 %.

Zur Begründung führt das Landgericht zutreffend aus:

“§ 2 PAngV ist im Übrigen richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass das über die Preisangabenrichtlinie hinausgehende, mithin restriktivere Näheerfordernis entfällt, die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises jedoch bestehen bleibt. Denn anderenfalls würde die praktische Wirksamkeit der Preisangabenrichtlinie, die auf europaweit einheitliche verbindliche Regelungen setzt, unterlaufen werden. Das Näheerfordernis in § 2 PAngV kann auch nicht aufgrund einer Mindestangleichsklausel in Artikel 10 der Richtlinie 98/6/EG aufrecht erhalten werden. Da das Vorenthalten des Grundpreises Art. 7 der Richtlinie 2005/2009/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) unterfällt, gilt deren Art. 3, wonach eine restriktivere nationale Vorschrift wie § 2 PAngV seit dem 12.06.2013 nicht mehr angewendet werden darf bzw. keine Gültigkeit mehr hat.”

Mit anderen Worten: Selbstverständlich sind weiterhin noch Grundpreise darzustellen, jedoch nicht mehr in räumlicher Nähe zum Preis. Es verbleibt jedoch dabei, dass der Grundpreis klar erkennbar anzugeben ist, somit bei Internetangeboten auf der gleichen Seite, auf der der Preis für das grundpreispflichtige Produkt angezeigt wird.

Eine räumliche Nähe, d. h. die unmittelbare Nähe zum Gesamtpreis des Grundpreises, schadet sicherlich nicht. Zwangsläufig notwendig ist sie jedoch nicht.

Stand: 29.04.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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