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Informationen für Sie auf 3.138 Seiten - neuster Beitrag: 30.05.2023
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OLG Celle: Kein Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss ein Grundpreis mit angegeben werden. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az: I ZR 85/18 „Kaffeekapseln“) hatte noch vor Kurzem entschieden, dass bei Kaffeekapseln ein Grundpreis anzugeben ist. Die dortige Verpflichtung zur Grundpreisangabe ergibt sich daraus, dass nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften bei Kaffeekapseln auch die Füllmenge mit anzugeben ist.

OLG Celle: Keine Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 09.07.2019, Az: 13 U 31/19) nimmt jedoch an, dass bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform keine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht.

Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform um Lebensmittel, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden. Üblicherweise wird diese Ausnahmevorschrift zwar auf Backwaren, Süßwaren oder Obst oder Gemüse angewandt. Bei einem Nahrungsergänzungsmittel, das aus verschiedenen Komponenten besteht, insbesondere Wirk- und Füllstoffen, liegt eine stückweise Abgabe vor. Im Übrigen würde eine Grundpreisangabe auch nicht richtig weiterhelfen, da Nahrungsergänzungsmittel aus verschiedenen Wirkstoffen und Wirkstoffmengen bestehen.

Dem OLG Celle war hierbei die Rechtsprechung des BGH durchaus bekannt:

„Anders als bei Kaffeekapseln kann vorliegend auch nicht zwischen dem Kapselinhalt als Lebensmittel und der Kapsel selbst als …. Verpackung unterschieden werden, weil bei dem vorliegenden Präparat auch die Kapsel selbst mit verzehrt wird.“

Zudem wurde über die angegebene Stückzahl informiert.

Nach unserer Auffassung lässt sich aus der Entscheidung nicht schließen, dass man grundsätzlich bei Nahrungsergänzungsmitteln keine Grundpreise angeben sollte. In Kapselform angeboten sind die Argumente des OLG Celle jedoch durchaus überzeugend.

Stand: 27.08.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard