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BGH zum Grundpreis: Wenn bei Lebensmitteln die Füllmenge angegeben werden muss, ist auch ein Grundpreis anzugeben

Ein häufiges Abmahnthema ist ein fehlender Grundpreis. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe ergibt sich aus § 2 Preisangabenverordnung (PAngV):

§ 2 Grundpreis
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Bei Internetangeboten sollte Preis und Grundpreis auf der gleichen Seite erkennbar sein. Immer wieder gibt es in Einzelfällen Streit, ob eine Grundpreisangabe tatsächlich notwendig ist. Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr zum Thema Grundpreis bei Kaffeekapseln geäußert (BGH Az. I ZR 85 / 18, Urteil vom 28.03.2019 ” Kaffeekapseln “). Auf ersten Blick ging es um die Frage, ob bei Kaffeekapseln (vorliegend für das Kapsel-System “Nespresso”) ein Grundpreis mit anzugeben ist. Dies hat der BGH bejaht. Die Entscheidung enthält jedoch einige wichtige grundsätzliche Hinweise.

Wann bei Lebensmitteln immer ein Grundpreis anzugeben ist

Ein Grundpreis ist, so der BGH, immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Insbesondere kann die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht dadurch vermieden werden, dass Waren nicht nach der Füllmenge, sondern beispielsweise nach der Stückzahl der Verpackungen angeboten werden.

Wann eine Füllmenge anzugeben ist

Die Verpflichtung, eine Füllmenge anzugeben ergibt sich zum einen aus der Verordnung über Fertigpackungen  (FertigPackV). Der eigentlich einschlägige § 7 FertigPackV ist als nationales Recht jedoch mittlerweile durch Art. 9 Abs. 1 e und Art. 23 LMIV verdrängt worden:

Artikel 9 Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend

e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;

So ist bei Kaffeepulver die Nettofüllmenge grundsätzlich nach dem Gewicht anzugeben. Es handelt sich, so der BGH, auch nicht um ein Lebensmittel, das normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht wird

Kaffeekapseln- verschiedenartige Produkte, die miteinander vermischt oder vermengt sind?

Es gibt in § 9 Abs. 4 Nr. 2 PangV  eine Ausnahmenorm. Eine Grundpreisangabe ist nicht notwendig, bei verschiedenartigen Produkten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Die Argumentation ging offensichtlich in die Richtung, dass Kaffeekapseln auf der einen Seite den Kaffee, auf der anderen Seite die Kapseln enthalten. Der BGH führt jedoch zutreffend aus, dass die Preise für die Kapseln und den Inhalt gelten; die Kapseln selbst sind nur reine Verpackung.

Fazit

Wenn, gerade bei Lebensmitteln, die Gewichtsangabe vorgeschrieben ist, muss auch ein Grundpreis mit angegeben werden. Internethändler, die Lebensmittel anbieten empfehlen wir, sehr sorgfältig auf eine korrekte Grundpreisangabe zu achten. Eine Abmahnung wegen eines fehlenden oder falschen Grundpreises ist sehr weitreichend.

Stand: 15.04.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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