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Kurios: Ordnungsamt droht Bußgeld an, weil Grundpreis in Kilogramm großgeschrieben wurde

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) ein Grundpreis angegeben werden. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt selbstverständlich nicht nur bei entsprechenden Internetangeboten, sondern auch im stationären Einzelhandel.

Wie aktuell in der Presse berichtet wird, wurde einem Bäcker in Berlin vom Landesamt für Messwesen ein Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro angedroht, da er den Kilogramm-Preis mit Großbuchstaben abgekürzt hatte, somit “KG” statt “kg”.

Offensichtlich war es so, dass der Bäcker die Grundpreise auf eine Tafel geschrieben hatte. Nach Ansicht der Behörde fassen Kunden “KG” als die Temperatureinheit Kelvin und Gauß als Einheit der magnetischen Flussdichteauf . Alternativ könnte es sich auch um die Anzahl der Kommanditgesellschaften handeln. Auf so eine Idee kommen nur Technokraten, kann man meinen. Rein formell gesehen mag die Behörde recht haben.

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht dürfte es keinen Unterschied machen, ob die Grundpreiseinheit in der Abkürzung groß- oder kleingeschrieben wird. Hier kommt es auf das tatsächliche Irreführungspotenzial gegenüber dem Verbraucher an.

Stand: 11.09.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard 

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