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Grafischer Link auf Widerrufsbelehrung nicht zulässig (LG Berlin)

Wir hatten bereits in unserem Beitrag “eBay über WAP möglich: Pflichtinformationen wie Widerrufsbelehrung als Grafikdatei nicht zulässig” darüber berichtet, dass einzelne Gerichte die Darstellung von Pflichtinformationen, wie bspw. die Widerrufsbelehrung als Grafikdatei, für nicht zulässig erachten. Hatte im vorgenannten Fall das OLG Frankfurt noch damit argumentiert, dass speziell bei eBay auch ein Zugriff von Internetnutzern über Mobilfunk, insbesondere WAP, möglich sei, geht das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 09.10.2007, Az.: 15 S 57/07 einen anderen Weg. In diesem Fall waren grafische Links auf Widerrufsbelehrungen als nicht ausreichend erachtet worden. Das Landgericht hatte im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Hamm zum einen festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung, die bei eBay ausschließlich auf der Mich-Seite untergebracht ist, ohne dass es irgendwelche Hinweise darauf auf der Angebotsseite selbst gibt, nicht ausreichend ist.

Ebenfalls ist es jedoch, und dies ist neu, nicht ausreichend, mittels eines grafischen Links auf die Widerrufs- oder Rückgabebelehrung auf der Mich-Seite hinzuweisen. Es heißt in der Entscheidung “Die Kammer hat davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen nicht gewährleistet, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sind.” Das Landgericht bezieht sich zwar nicht ausdrücklich auf die WAP-Nutzung, zitiert jedoch die Entscheidung des OLG Frankfurt. Dem Abgemahnten wurde zwar die Möglichkeit eröffnet, den Beweis dafür zu erbringen, dass auch bei Verwendung einer Grafik die Übermittlung der Informationen gewährleistet ist. Dies war jedoch, was wundert, in diesem Verfahren offensichtlich nicht möglich.

Somit verdichtet sich die Rechtsprechung, die annimmt, dass Hinweise auf wichtige rechtlichen Informationen nicht als Grafik gestaltet werden sollten. Wir empfehlen daher, sowohl Widerrufsbelehrungen, AGB, Anbieterkennzeichnung etc. als Text zu gestalten. Neben einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der Gestaltung dieser Informationen als Grafik besteht auch immer die technische Gefahr, dass der Server, auf dem die Grafik abgespeichert ist, zeitweilig nicht erreichbar ist.

Nach der neuen Entscheidung des Landgerichtes Berlin ist ferner anzuraten, wichtige Links ausschließlich in Textform auszuführen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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