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Produktkennzeichnung nach dem GPSG: Herstellerangabe, CE-Kennzeichnung und Bedienungsanleitung

Ein weites Feld und problematisch bei Eigenimport

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Neben Informationen und Kennzeichnungspflichten in Internetauftritten gibt es auch umfangreiche Verpflichtungen, wie Produkte selbst zu kennzeichnen sind.

Eine wesentliche Norm (neben vielen anderen) ist das “Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz), abgekürzt auch GPSG genannt. Das GPSG gilt für unterschiedliche Produktgruppen. Produkte im Sinne des GPSG sind zum einen technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte.

Verbraucherprodukte, um dies hier gehen soll, sind gemäß § 2 Abs. 3 GPSG Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder normalerweise von Verbrauchern genutzt werden können. Des Weiteren gibt es Definitionen, die in dem Zusammenhang wichtig sind, wer Produkte eigentlich in den Verkehr bringt. Zum einen wird von dem sogenannten Hersteller gesprochen (§ 2 Abs. 10 GPSG). Der Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt, wieder aufarbeitet oder erneut in den Verkehr bringt oder seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Kennzeichen an dem Produkt anbringt.

Händler gemäß § 2 Abs. 13 GPSG ist derjenige, der geschäftsmäßig ein Produkt in den Verkehr bringt und nicht Hersteller ist.

Die Regelungen im GPSG sind wahrlich nicht abschließend. Es gibt noch besondere Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes, bei denen besondere Sicherheitseigenschaften bei bestimmten Produkten erfüllt werden müssen. Dies gilt bspw. für Maschinenspielzeuge, Sportboote, elektrische Anlagen etc.

Grundsätzlich dürfen Produkte nur dann gemäß § 4 GPSG in den Verkehr gebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit nicht gefährdet wird.

Verstöße gegen das GPSG sind nicht nur bußgeldbewährt sondern können auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Nachfolgend möchten wir auf vier Verpflichtungen nach dem GPSG einmal näher eingehen.

Herstellerkennzeichnung

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 b GPSG gibt es die Verpflichtung, den Namen des Herstellers oder des Bevollmächtigten auf dem Verbraucherprodukt oder dessen Verpackung anzubringen. Ferner muss das Verbraucherprodukt so gekennzeichnet werden, dass es eindeutig identifiziert werden kann.

Mit anderen Worten: Wer ein Produkt in den Verkehr bringt, muss auch den Hersteller nennen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Produkte selbst bspw. aus dem Nicht-EU-Ausland importiert werden. Die Angabe eines bspw. asiatischen Herstellers reicht nicht aus. Entweder der Hersteller oder ein Bevollmächtigter müssen im europäischen Wirtschaftsraum ansässig sein.

CE-Kennzeichnung

Soweit eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, muss diese an dem Produkt selbst sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben “CE”. Hintergrund der CE-Kennzeichnung ist, dass ein Produkt nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden kann, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbarer EG-Richtlinien entspricht und wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der entsprechenden EG-Richtlinien durchgeführt worden ist.

Mit der CE-Kennzeichnung, die im Übrigen kein Prüfzeichen ist, bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den entsprechenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten “wesentlichen Anforderungen”. Auf Grund des Umstandes, dass der Hersteller für das CE-Kennzeichen verantwortlich ist, lässt das CE-Kennzeichen an sich in der Regel keine Rückschlüsse darauf zu, ob das Produkt durch unabhängige Stellen auf die Einhaltung der einschlägigen Richtlinien überprüft worden ist. Unzulässig ist es im Übrigen gemäß § 6 Abs. 1 GPSG , an Produkten CE-Kennzeichnungen anzubringen, bei denen dies nicht vorgeschrieben ist. Beachten Sie bitte auch unseren Beitrag “Abmahnfalle CE-Kennzeichnung“.

GS-Zeichen

Das GS-Zeichen steht für “Geprüfte Sicherheit”. Durch dieses Zeichen wird bescheinigt, dass ein Produkt den Anforderungen des GPSG entspricht. Die GS-Kennzeichnung ist im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung jedoch freiwillig. Das GS-Zeichen darf jedoch nur von einer amtlich anerkannten Stelle zuerkannt werden. Verboten ist es ferner, Zeichen zu verwenden, die mit dem GS-Zeichen verwechselt werden können.

Gebrauchsanleitung

§ 4 Abs. 4 Nr. 2 GPSG schreibt in bestimmten Fällen vor, dass eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen mitzuliefern ist. Dies ist dann notwendig, wenn zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bestimmte Regeln bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels oder eines verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstandes beachtet werden müssen. In diesem Zusammenhang regelt die europäische Norm EN62079 den Entwurf und das Erstellen von Anleitungen hinsichtlich der Gliederung des Inhaltes und der Darstellung. Gebrauchsanleitungen müssen in der Lage sein, direkt dabei zu helfen, vorhersehbare Fehlanwendungen zu verhindern, die zu Gefährdungen führen können.

Bei welchen Produkten tatsächlich eine Gebrauchsanleitung beizufügen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

Was tun bei eigener Herstellung oder Eigenimport?

Die Verpflichtungen zu entsprechenden Produktkennzeichnungen sind komplex und werden insbesondere durch eine Vielzahl von EU-Richtlinien weiter konkretisiert. Entsprechende Hersteller oder Händler sollten sich auf jeden Fall fachkundiger Hilfe bedienen, um eine ordnungsgemäße Produktkennzeichnung zu gewährleisten, da bei fehlerhaften oder fehlenden Kennzeichnungen die Produkte nicht vertrieben werden dürfen. Insofern gibt es auf die Thematik spezialisierte Unternehmen.

Ein weiteres Problem ist, dass falsche oder fehlende Kennzeichnungen auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Solche Abmahnungen sind oftmals sehr weitreichend und mit tatsächlichen und finanziellen Folgen verbunden, die auf den ersten Blick gar nicht so schnell überschaubar sind.

Wir beraten Sie gern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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