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Wie geht es richtig? Bei einem Gewinnspiel muss über die vollständige Teilnahmebedingungen richtig informiert werden

Bei einem Gewinnspiel bzw. Preisausschreiben gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG).

Diensteanbieter haben bei kommerzieller Kommunikation, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:

4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Ein Gewinnspiel ohne Gewinnspielbedingungen ist daher rechtswidrig. Es gibt somit bestimmte Informationen, die Bestandteil von Gewinnspielbedingungen sein müssen. Zum anderen muss in zutreffender Weise über die Gewinnspielbedingungen informiert werden. Dies hängt wiederum davon ab, in welchem Medium das Gewinnspiel beworben wird.

Eine Übersicht über die rechtlichen Verpflichtungen gibt eine Entscheidung des Landgerichtes Essen (LG Essen, Urteil vom 02.10.2020, Az.: 44 O 6/20). Eine Discount-Möbelkette hatte mehrfach ein Gewinnspiel in einer Werbebeilage und auf einer Teilnahmekarte beworben. Unter anderem war eine Teilnahme durch einen Einkauf in der Niederlassung oder durch einen Online-Einkauf möglich, durch eine Registrierung und das Hochladen eines Kassenbons oder einer Bestellbestätigung, vor Ort im Geschäft oder durch Einsenden eines Kaufbeleges.

In der Werbung war darauf verwiesen worden, dass alle Informationen und Teilnahmebedingungen zum Gewinnspiel sich in der Filiale oder unter einer Internetadresse befinden würden.

Dies sah das Landgericht nicht als ausreichend an.

Welche Informationen sind sind in den Teilnahmebedingungen für ein Gewinnspiel notwendig?

Der Begriff der „Teilnahmebedingungen“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG ist weit zu verstehen. Es geht nicht nur um die Berechtigung der Inanspruchnahme bzw. Teilnahme an dem Gewinnspiel, sondern auch um die Modalitäten. Dazu gehört die Klärung der Frage, welcher Personenkreis am Gewinnspiel teilnehmen kann bzw. berechtigt ist. Hierzu gehören wiederum die Kriterien Wohnort, Alter oder Beruf, wie aber auch eine Altersbeschränkung.

Zu den verpflichtenden Informationen gehört auch die Mitteilung, wie der Gewinn ermittelt wird. Hierzu gehört z.B. die Information, dass ein Gewinn im Ladengeschäft vor Ort möglich ist. Grundsätzlich muss somit darüber informiert werden, wie der Verbraucher an einem Gewinnspiel teilnehmen kann und wie die Gewinner ermittelt werden. Wichtig und sinnvoll ist zudem ein Hinweis, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

Wo muss über die Gewinnspielbedingungen informiert werden?

Grundsätzlich ist es unzulässig, auf ein anderes Medium zu verweisen. Im vorliegenden Fall hatte das Möbelhaus auf Gewinnspielbedingungen im Internet verwiesen, und zwar in einer Printwerbung. Dies ist nur dann zulässig, wenn in dem gewählten Kommunikationsmittel (somit z.B. dem Prospekt) eine räumliche oder zeitliche Beschränkung vorhanden ist, so dass es z.B. einfach am Platz fehlt, um die Gewinnspielbedingungen darzustellen.

Bei einem mehrseitigen Prospekt, wie vorliegend, sah das Gericht jedoch die Verpflichtung, dass die Teilnahmebedingungen bereits in der Werbung angegeben werden müssen.

Bei einem Gewinnspiel, welches ausschließlich über das Internet angeboten wird, muss selbstverständlich auch über die Teilnahmebedingungen informiert werden. Hier dürfte eine Verlinkung auf die Teilnahmebedingungen jedoch kein Problem darstellen.

Gewinnspiel oder Preisausschreiben – nur mit rechtskonformen Teilnahmebedingungen

Ein Gewinnspiel oder ein Preisausschreiben ist ein gutes Instrument zur Kundenbindung und hat einen erheblichen Werbewert. Die Gestaltung und die Teilnahmebedingungen sollten jedoch im Vorfeld geklärt werden. Dies gilt auch für datenschutzrechtliche Aspekte.

Wir beraten Sie bei der Erstellung Gewinnspielbedingungen.

Stand: 01.08.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard