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Preisausschreiben und Gewinnspiele: Über Beschränkungen des Teilnehmerkreises muss bereits in der Gewinnspielwerbung informiert werden

Preisausschreiben und Gewinnspiele sind ein beliebtes Instrument zur Kundenbindung. Um keine rechtlichen Probleme zu bekommen, sollte der Veranstalter eines Gewinnspiels transparente Teilnahmebedingungen vorhalten. In der Regel wird dort über die Laufzeit, den Ablauf und auch die Einschränkungen des Teilnehmerkreises informiert. Wichtig kann auch die Information sein, dass der Rechtsweg ausgeschlossen ist.

LG Amberg: Bei Gewinnspielwerbung im Prospekt muss auf die Einschränkung des Teilnehmerkreises bereits im Prospekt hingewiesen werden

Das Landgericht Amberg (LG Amberg, Urteil vom 08.04.2019, Az: 41 HKO 932/18) hatte über eine Gewinnspielwerbung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu befinden:


Die Beklagte und der Veranstalter des Gewinnspiels warben in einem Werbeprospekt mit einem Gewinnspiel: Ab 20,00 Euro Einkaufswert und dann jeweils für weitere 20,00 Euro sollte der Kunde jeweils ein Los mit Gewinnchance erhalten. Der Code des Loses konnte auf der Internetseite der Beklagten eingegeben werden. In der Werbung gab es einen Verweis auf die Internetseite.

Im Prospekt war jedoch nicht angegeben, dass nur Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland an dem Gewinnspiel teilnehmen konnten. Ferner war die Teilnahme von Mitarbeitern des Unternehmens ausgeschlossen. Hierüber informierte die Beklagte jedoch nicht in Ihrem Prospekt, wo das Gewinnspiel konkret beworben wurde.

Verbraucher muss Gelegenheit haben, sich umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren

Nach Ansicht des Gerichtes hätte die Beklagte bereits im Prospekt über diese Einschränkungen informieren müssen. Der Verbraucher muss die Gelegenheit haben, sich vor der Teilnahme an einem Gewinnspiel umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbar werden, so das Landgericht. Ein Aufklärungsbedürfnis besteht in der Teilnahmeberechtigung. Das Landgericht vertritt ferner die Ansicht, dass es sich um Teilnahmebeschränkungen handelt, die nicht ohne weiteres auf der Hand liegen und die somit überraschend sind. Diese Ansicht teilen wir nicht, da in der Regel Mitarbeiter des Unternehmens nicht an den unternehmenseigenen Gewinnspielen teilnehmen dürfen. Als ebenfalls überraschend sah das Gericht die Beschränkung des Teilnehmerkreises auf Personen in Deutschland an:

„Einen Sachgrund dafür, warum etwa Urlaubsreisende aus anderen Ländern während ihres Urlaubsaufenthaltes in Deutschland nicht an dem Gewinnspiel teilnehmen dürfen, liegen somit erkennbar nicht vor.“

Erschwerend kam für den Veranstalter des Gewinnspiels hinzu, dass die angegebene Internetseite nicht auf die Teilnahmebedingungen verwies. Ob ein entsprechender Hinweis in der Werbung auf die Internetseite ausreichend gewesen wäre, bleibt somit unklar. Unklar ist ebenfalls, ob auf der angegebenen Internetseite über die Teilnahmebedingungen informiert wurde.

Es lässt sich daher im Ergebnis nicht genau sagen, ob ein Verweis auf die Teilnahmebedingungen im Internet unter Angabe eines Links ausreichend ist.

Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf eine Gewinnspielwerbung in einem Prospekt. Sie lässt sich daher nicht auf eine Gewinnspielwerbung im Internet übertragen. Hier dürfte ein transparenter Verweis auf Teilnahmebedingungen mit einem Link ausreichend sein.

Stand: 22.11.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard