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Neuer Anlauf: Änderung des Urheberrechtsgesetzes kann Vorteile bei Tauschbörsenabmahnungen bringen

– zukünftig hohe formelle Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung

  • Aktuell: Der Bundestag hat das Gesetz am 27.06.2013 beschlossen

 

Große Hoffnungen wurden im Jahr 2008 auf eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes gelegt. Der damalig neu eingeführte § 97a UrhG sieht vor, dass bei urheberrechtlichen Abmahnungen von Privatpersonen im Falle einer unerheblichen Rechtsverletzung maximal 100,00 Euro Abmahnkosten gefordert werden können. In der Praxis hat diese Regelung für Abgemahnte schlichtweg gar nichts gebracht. Das Bundesjustizministerium wusste damals offensichtlich nicht, was es tat. Nach unserer Kenntnis waren der damaligen Justizministerium Brigitte Zypris, so jedenfalls die Erkenntnis aus einer Pressekonferenz, bei der damaligen Vorstellung des Gesetzes Tauschbörsenabmahnungen gänzlich unbekannt.

Der Bereich Tauschbörsenabmahnung ist ein Massenmarkt: Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Bundesverband haben bisher 4,3 Mio. Deutsche schon einmal eine kostenpflichtige Abmahnung bekommen wegen angeblich illegal genutzter oder heruntergeladener Musik und Filmdateien. Wir halten diese Zahlen nicht für unrealistisch. Allein die Abmahnkosten summieren sich auf über 2 Mrd. Euro. Hinzu kommen regelmäßig geltend gemachte Schadensersatzbeträge. Nicht umsonst gibt es den Begriff der Abmahnindustrie. Erstaunlich finden wir es unabhängig davon, dass es offensichtlich immer noch viele Internetnutzer gibt, die Tauschbörsen nutzen und davon ausgehen, nicht erwischt zu werden. Auch hier hat die “Abmahnindustrie” reagiert. Ausgefaltete Überwachungen lassen nach unserer Einschätzung eine unbemerkte Tauschbörsennutzung in Deutschland kaum noch zu. Nunmehr hat das Bundesjustizminsterium einen Gesetzentwurf eingebracht. Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes verbirgt sich ironischer Weise in dem Gesetzesnamen “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken”.

 

Mittlerweile (15.04.2013) liegt ein offizieller Gesetzentwurf des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor (Bundestagsdrucksache 17/13057). Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf hat sich doch ein wenig geändert mit weitreichenden Folgen.

Strenge Anforderungen an die Abmahnung

Neu gefasst werden soll § 97 a Urheberrechtsgesetz, in der die Voraussetzungen für eine urheberrechtliche Abmahnung definiert werden:

§ 97a

Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen

und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten

Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

entsprechend anzuwenden.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:

1. Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,

2. die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,

3. geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln

und

4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit

die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung

eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der

erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. § 49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die

Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Diese Regelung hat weitreichende Änderungen bei urheberrechtlichen Abmahnungen zur Folge und wird insbesondere im Tauschbörsenbereich spannend werden.

Gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Urheberrechtsgesetz ist die Identität oder Firma des Verletzten anzugeben, außer der Verletzter mahnt selbst ab. Zudem ist die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen. In der Vergangenheit sind uns eigentlich nur wenige Fälle bekannt, in denen dies unklar blieb. Insbesondere fordert der Gesetzgeber nicht die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Abmahners.

Neu und weitreichend ist jedoch die Regelung in Nr. 3, dass nämlich die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadenersatz- und Aufwendungsansprüche aufzuschlüsseln sind.

Folge einer Urheberrechtsverletzung sind zum einen Aufwendungsersatzansprüche, d. h. die anwaltlichen Kosten für die Abmahnung. Hinzu kommen Schadenersatzansprüche für die Urheberrechtsverletzung. Gerade im Tauschbörsenbereich war es in der Vergangenheit häufig so, dass lediglich ein pauschaler Gesamtbetrag gefordert wurde, ohne dass deutlich gemacht worden war, wie sich dieser Betrag zusammensetzt. Im Gegenteil wurden solche Aufforderungen oftmals mit dem Angebot verknüpft, bei einer Zahlung bis zu einem gewissen Zeitpunkt mit einem insgesamt niedrigeren Betrag einverstanden zu sein.

Hiermit wird es dann vorbei sein. Sowohl der Schadenersatz wie auch die Anwaltskosten der Abmahnung müssen genau beziffert werden.

Besonders weitreichend: Falsche oder zu weitreichende Unterlassungserklärung

Die weitreichendste Regelung ergibt sich jedoch aus § 97 a Abs. 1 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz. Wenn in der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt ist, muss die beigefügte Unterlassungserklärung entweder exakt dem Verstoß entsprechen oder darauf hinweisen, dass die beigefügte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Der rechtliche Hintergrund

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung beizufügen. Wenn eine Unterlassungserklärung beigefügt ist, ist es nach unserer Erfahrung, und zwar unabhängig vom Urheberrecht, oftmals so, dies gilt auch für das Wettbewerbsrecht, dass die Unterlassungserklärung oftmals sehr viel weitergehend ist, als das, was der Abmahner mindestens fordern kann. Im Urheberrecht, gerade im Tauschbörsenbereich, zeichnen sich Unterlassungserklärungen, die der Abmahnung beigefügt sind, oftmals dadurch aus, dass der Abgemahnte sich grundsätzlich verpflichten soll, Musikwerke eines bestimmten Rechteinhabers nicht zu veröffentlichen, zu vervielfältigen etc. Dies dürfte zukünftig nicht mehr zulässig sein. Vielmehr wird sich der Verstoß auf ein ganz bestimmtes, nämlich abgemahntes Werk beziehen müssen. Auch die sogenannte Verletzungsform, d. h. um was es eigentlich konkret geht, wird genau angegeben werden müssen.

Oftmals ist in einer Unterlassungserklärung auch die Erklärung enthalten, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, Kosten und Schadenersatz der Abmahnung mit zu begleichen. Dies kann zum Teil als Rechtsfolge ein sogenanntes Schuldanerkenntnis zur Folge haben, das es dem Abgemahnten schwer macht, sich bei Unterzeichnung einer derartigen Erklärung gegen spätere Ansprüche zu wehren. Ob auch diese Punkte zukünftig in einer Unterlassungserklärung im Urheberrecht nicht mehr enthalten sein dürfen, ist zurzeit noch unklar.

Weitreichende Folge: Unwirksamkeit der Abmahnung

§ 97 a Abs. 1 S. 2 Urheberrechtsgesetz ist die weitreichendste Folge der ganzen Regelung:

“Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.”

Es geht dann weiter mit Satz 3: “Wenn ein Verletzter auf Grund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist die Unterlassungserklärung unwirksam.”

Alle vier Punkte des § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz müssen somit zukünftig gegeben sein, damit zum einen die Abmahnung wirksam ist, zum anderen überhaupt die Unterlassungserklärung wirksam ist.

In der Praxis dürfte dies zur Folge haben, dass der Abmahner dennoch seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen kann. Er dürfte jedoch erhebliche Probleme haben, die Kosten für ein derartiges Verfahren gegenüber dem Abgemahnten durchzusetzen. Im Falle einer Klage bestünde bspw. die Möglichkeit, einen derartigen Anspruch sofort anzuerkennen mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hätte.

Spannend wird auch zukünftig die Frage werden, ob eine abgegebene Unterlassungserklärung eigentlich wirksam ist. Diese Frage stellt sich oftmals erst dann, wenn der Rechteinhaber auf Grund einer abgegebenen Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend macht.

Noch ist alles unklar. Es kann jedoch ggf., wenn das Gesetz tatsächlich in Kraft treten sollte, eine Alternative sein, eine viel zu weitgehende Unterlassungserklärung des Abmahners zu unterzeichnen und dann im Rahmen des Kostenerstattungsanspruches oder einer Vertragsstrafe die grundsätzliche Wirksamkeit der Abmahnung zu bezweifeln.

Neu: Bei unberechtigter Abmahnung kann ein Aufwendungsersatz geltend gemacht werden

Bisher ist es grundsätzlich schwierig, bei einer unberechtigten Abmahnung die eigenen Anwaltskosten gegenüber dem Abmahner geltend zu machen. In § 97 a Abs. 4 wird jedoch dann geregelt sein, dass für den Fall, dass eine Abmahnung

unberechtigt

oder

unwirksam

ist, derartige Ersatzansprüche verlangt werden können. Der Gesetzgeber hat somit zwei Punkte im Auge gehabt, nämlich die zum einen insgesamt unberechtigte Abmahnung, weil bspw. der Sachverhalt nicht stimmt oder der Abmahner gar nicht berechtigt ist, abzumahnen. Neu ist die unwirksame Abmahnung im Sinne des § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, d. h. eine Abmahnung, die den Formvorschriften nicht entspricht.

Ein weiterer Vorteil ist, dass in dem Fall, in dem ein beratender Rechtsanwalt zu der Einschätzung kommt, eine ihm vorgelegte urheberrechtliche Abmahnung sei unwirksam, relativ leicht für seinen Mandanten die Kosten seiner Beauftragung gegenüber dem Abmahner geltend machen kann.

Die Motivation für eine anwaltliche Vertretung in diesem Bereich wird somit steigen, gerade die Massenabmahner werden sehr viel mehr Gegenwind bekommen.

Neue Abmahnkosten

Hinsichtlich der Abmahnkosten ergibt sich der Streitwert aus § 49 Gerichtskostengesetz (GKG):

§ 49

Urheberrechtsstreitsachen

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch

1 000 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte

Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen

Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;

es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander

geltend gemacht werden.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Abmahnkosten 155,30 Euro betragen würden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn jemand in der Vergangenheit bereits einmal eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte und wiederum erwischt wird. Ob es sich hierbei um einen identischen Verstoß handeln muss, d. h. bspw. das gleiche Musikstück oder das gleiche Bild, oder um einen neuen Verstoß, jedoch mit dem gleichen Abmahner, bleibt etwas unklar.

Spannend wird auch noch die Frage werden, ob der Streitwert von 1.000,00 Euro, der nicht für Firmen gilt und auch nicht für gewerbliche Urheberrechtsverletzungen, pro Abmahnung gilt oder pro Verstoß (bspw. bei mehreren Bildern oder mehreren Musikstücken). § 49 GKG spricht insofern von “urheberrechtliche Werke”, somit von einer Mehrzahl, so dass davon auszugehen ist, dass dies der Streitwert für die Gesamtabmahnung, unabhängig von ihrem Umfang, sein wird.

Der Streitwert bezieht sich im Übrigen nur auf den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch. Ansprüche hinsichtlich einer Schadenersatzforderung dürften insofern streitwerterhöhend wirken.

Wir fragen uns bereits jetzt, wie die einschlägigen Massenabmahner es schaffen werden, diese gesetzliche Regelung zu umgehen. Wir sind uns sicher, dass sich die bereits existierende Abmahnindustrie, die ja immerhin ihre laufenden Kosten decken muss, durch das Gesetz nicht von ihrem Tun abhalten lassen wird.

Fazit

Ob das Gesetz in dieser Form in Kraft treten wird, lässt sich natürlich nicht genau voraussagen. Insbesondere wird es spannend sein, ob die Verabschiedung noch vor der Bundestagswahl in dieser Legislaturperiode erfolgt. Tatsache ist, dass keine der Volksparteien es wagen wird, Vorschläge zu machen, die die Rechte des Wählers (der natürlichen Person, die in der Regel oft Urheberrechte verletzt) einschränken werden.

Die formellen Anforderungen an urheberrechtliche Abmahnungen werden im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erheblich steigen und dies verbunden mit weitaus geringeren Kosten.

Im Gegensatz zu dem ursprünglichen Entwurf, den wir im Januar 2013 an dieser Stelle besprochen hatten, hat sich jedenfalls tatsächlich etwas getan, was nach unserer Einschätzung durchaus dazu geeignet sein könnte, der Abmahnindustrie Steine in den Weg zu legen.

Original-Vollmacht erforderlich

In dem neuen § 97 a Abs. 1 S. 2 Urheberrechtsgesetz heißt es:

“Auf die Abmahnung ist § 174 des BGB entsprechend anzuwenden.”

Hier geht es dem Gesetzgeber um die Frage der Beifügung einer Vollmacht. Die Frage, ob einer Abmahnung eine Vollmacht beizufügen ist, ist nicht abschließend geklärt. Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass dies nicht notwendig ist. Ob der Gesetzgeber bei urheberrechtlichen Abmahnungen die Beifügung einer Original-Vollmacht fordert,  bleibt etwas unklar. Im Gesetzentwurf heißt es:

“Im Interesse besserer Transparenz soll nach dem neuen Satz 2 des Absatzes 1 bei Abmahnungen durch Bevollmächtigte die Regelung des § 174 BGB hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollmachtsvorlage entsprechende Anwendung finden.”

In § 174 BGB heißt es:

“§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.”

Wenn keine Vollmacht beigefügt ist (und zwar eine Original-Vollmacht), kann die Abmahnung somit zurückgewiesen werden und zwar unverzüglich, d. h. ohne schuldhaften Zögern. Ob die Beifügung einer Original-Vollmacht zukünftig bei einer urheberrechtlichen Abmahnung notwendig ist, halten wir jetzt noch nicht für geklärt.

Vor dem Hintergrund von mehreren hunderttausend Abmahnungen im Jahr, gerade im Tauschbörsenbereich, können einige große Rechteinhaber, die vielfach abmahnen, schon einmal einen schreibfreudigen Prokuristen bestellen.

Stand: 23.04.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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