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Bayern bringt Gesetzesantrag ein: DSGVO Abmahnungen sollen gesetzlich verhindert werden

Mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kam die Befürchtung auf, dass bei datenschutzrechtlichen Fehlern diese nicht nur durch die Behörden, sondern auch durch Wettbewerber oder Abmahnvereinen verfolgt werden. Befürchtet werden ganz konkret Massenabmahnungen aufgrund von angeblichen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Dies hängt letztlich damit zusammen, dass die Anforderungen der DSGVO sehr komplex sind. Viele Aspekte sind zudem ungeklärt.Es handelt sich somit um eine Steilvorlage für Abmahner, da nicht zuletzt aufgrund der ungeklärten Rechtslage ein absolut datenschutzkonformes Verhalten beim besten Willen kaum möglich ist.

Druck aus der Wirtschaft ist mittlerweile auch in der Politik angekommen.

Bisher waren die Vorstöße zum einen populistisch, zum anderen von wenig Rechtskenntnis geprägt, unter anderem auch von der Justizministerin Katarina Barley.

Die Unionsfraktion beabsichtigte noch Anfang Juni 2018 eine Gesetzesänderung dahingehend, bei DSGVO-Abmahnungen keine Abmahnkosten zu verlangen. Diesen Worten sind bisher nach unserer Kenntnis keine Taten gefolgt.

Bayern macht ernst

Ein konkreter Vorstoß kommt aus dem Freistaat Bayern. Bayern hat am 26.06.2018 in den Bundesrat eine Gesetzesinitiative eingebracht, die sich sehr konkret mit den befürchteten DSGVO-Abmahnungen befasst. Bayern ist Mitglied des Bundesrates und kann in dieser Funktion gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen.

Wie Bayern DSGVO-Abmahnungen vermeiden möchte

Der Gesetzesentwurf besteht aus mehreren Punkten:

Zunächst soll das UWG in § 3 a UWG (Rechtsbruch) ergänzt werden und zwar dahingehend, dass die DSGVO keinen sogenannten Rechtsbruch darstellt, der Rechtsfolgen aus dem UWG auslöst.

Dieser Ansatz ist ganz clever, heißt es doch bisher in § 3 a UWG:

“Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.”

Vereinfacht gesagt ist alles wettbewerbswidrig, was gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, eine Marktverhaltensregelung ist und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern oder Marktteilnehmern zu beeinträchtigen. Zukünftig soll, wenn das Gesetz verabschiedet werden sollte, die DSGVO halt nicht dazugehören.

Damit wäre eine Abmahnung von Wettbewerbern wegen DSGVO-Verstößen ein Riegel vorgeschoben.

Neben Wettbewerber können jedoch auch Verbände nach Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) abmahnen. Hierunter fällt, als Beispiel, ohne dass dies irgendeinen Bezug zur DSGVO hätte, bspw. die Verbraucherzentrale.

Immer wieder war die Befürchtung zu lesen, dass “Abmahnvereine” massenhaft abmahnen könnten. Vereine, die unter das Unterlassungsklagegesetz fallen, haben jedoch besondere Voraussetzungen und sind nach unserem Eindruck in der Regel nicht als Massenabmahner tätig.

Unabhängig davon will Bayern auch hier möglichen DSGVO-Abmahnungen einen Riegel vorschieben:

Es geht um eine Änderung des § 2 des UKlaG (“Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken”).

§ 2 Abs. 2 enthält eine beispielhafte Auflistung, welche Verstöße abgemahnt werden können. Aktuell gehören dazu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln

a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch ein Unternehmen
oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden durch einen Unternehmer,

wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Diese Regelung wird vereinfacht gesagt dahingehend ergänzt, dass nach Unterlassungsklagegesetz keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, wenn eine Information nach Datenschutzgrundverordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Einschränkung des Unterlassungsklagegesetzes bezieht sich somit nicht auf das tatsächliche Handeln nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten, sondern “nur” auf eine falsche oder unvollständige Datenschutzerklärung.

Durch eine Änderung von § 3 UKlaG dürfen grundsätzlich datenschutzrechtliche Verstöße durch entsprechend qualifizierte Einrichtungen nur dann abgemahnt werden, wenn diese Einrichtungen zusätzlich nachweisen, dass sie im Datenschutzrecht tätig sind und dass sie allgemein ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln.

Es wird somit noch eine zusätzliche Hürde eingebaut, die es Abmahnvereinen schwer machen soll, im Bereich der DSGVO abmahnend tätig zu werden.

Die “Gewinnerzielungsabsicht” lässt sich in derartigen Fällen ohnehin kaum nachweisen. Sowohl qualifizierte Einrichtungen, wie auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen dürfen ohnehin nur im Rahmen einer Abmahnung Kosten geltend machen, die den tatsächlichen Abmahnkosten entsprechen.

Was halten wir von dem Gesetzesentwurf?

Wir begrüßen die Initiative des Gesetzgebers, gegen mögliche massenhafte DSGVO-Abmahnungen vorzugehen.

Die Gesetzesinitiative des Freistaates Bayern ist nach unserer Auffassung durchaus durchdacht. Der komplexe und fehlerträchtige Bereich der DSGVO wird quasi aus Abmahnungen ausgeklammert.

Verbraucher und Wettbewerber sind dennoch nicht schutzlos, da natürlich die zuständigen Landesdatenschutzbehörden auch weiterhin die Möglichkeit haben, mit Bußgeldern gegen Verstöße vorzugehen.

Wir werden an dieser Stelle berichten, wie sich der Gesetzesentwurf im Bundestag weiterentwickelt.

Stand: 12.07.2018

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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