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Internetkäufe in der EU: Verbraucher kann zu Hause klagen

 

 

1. Rechtslage

 

Besonders beim Internetkauf bei ausländischen Firmen fragt man sich, wie und wo man beispielsweise seine Gewährleistungsrechte im Falle eines Falles durchsetzen kann. Denn was nützen dem Verbraucher seine Rechte, wenn er diese nur mit erheblichem Aufwand unter einer fremden Rechtsordnung, z.B. in Portugal oder Spanien, durchsetzen kann? Diese Unsicherheit führt oftmals dazu, von solchen Einkäufen im Internet abzusehen.

Dass solche Risiken in der Praxis nicht mehr bestehen, verdanken wir einer Neuregelung innerhalb der EU.

Seit dem 01. März 2002 eröffnet das europäische Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 – 0023) Verbrauchern die Möglichkeit, an ihrem Wohnsitz gegen im EU-Ausland ansässige Unternehmen zu klagen.

Dabei findet dann ausländisches Recht keine Anwendung. Die Richtlinie gilt direkt und bedarf keiner Umsetzung in das bundesdeutsche Recht.

Die Voraussetzungen einer Klage am Wohnort des Verbrauchers ergeben sich aus Artikel 15-17 EuGVVO (siehe Anhang):

 

–        Ein Vertrag zwischen deutschen Verbrauchern und ausländischen Unternehmern

–        Unternehmen muss Sitz oder Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Ausnahme Dänemark) haben

–        keine Anwendung auf rein innerstaatliche Sachverhalte

In diesen Fällen ist gem. Artikel 16 Absatz 1 eine Klage am Wohnsitz des Verbrauchers möglich.

 

Dabei kommt es auf das Datum der Klage, nicht auf das Verkaufsdatum an! Daraus folgt, dass der Kaufvertrag auch vor Inkrafttreten dieser Vorschriften, also vor dem 01.03.2002, geschlossen werden konnte.

 

Diese Regeln greifen insbesondere, wenn Waren über das Internet aus dem Ausland angeboten werden. In diesem Fall richtet sich die Tätigkeit des Unternehmers dann auf das Land des Verbrauchers aus, wenn die Internetseite erkennbar zumindest auch ausländische Vertragspartner nicht ausschließt. In diesem Fall ist ein gerichtliches Vorgehen in Deutschland möglich.

 

Die Erweiterungen der Regelungen über den Gerichtsstand verbessern somit die Rechtsstellung des Verbrauchers erheblich und vereinfachen die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen in der EU.

Man muss nun nicht mehr befürchten, eine notfalls gerichtliche Klärung ist nur im Ausland unter erheblichen Kosten möglich.

Was für den deutschen Verbraucher einen angenehmen Effekt hat, kann natürlich Nachteile für den deutschen Shopbettreiber nach sich ziehen. Dieser muss damit rechnen, von seinem Kunden als Verbraucher im EU-Ausland verklagt zu werden. Ausgeschlossen werden kann dieses Risiko nur dadurch, entweder keine Geschäfte mit dem EU-Ausland zu machen oder nur an Gewerbetreibende (Unternehmer) zu verkaufen.

 

 

2. Anhang

 

Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Amtsblatt Nr. L 012 vom 16/01/2001 S. 0001 – 0023

Abschnitt 4
Zuständigkeit bei Verbrauchersachen

Artikel 15
(1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt,
a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

Artikel 16
(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(3) Die Vorschriften dieses Artikels lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

Artikel 17
Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden:
1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,
2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder
3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.

Kathleen Masch

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

 

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