gemeinschaftsgeschmacks- musterverordnung

Webseitenschutz durch Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung

 

1. Schutz nach Urheber- und Wettbewerbsrecht

Eine aufwendig gestaltete Internetseite im gewerblichen Bereich ist teuer.

Gerade bei großen Unternehmen sind Investitionen in den Internetauftritt von mehr als 100.000,00 Euro keine Seltenheit.

Erhebliche Kosten entstehen hinsichtlich der Entwicklung eines guten Designs und einheitlichen, unverwechslbaren Auftretens. 

Somit liegt es für die Konkurrenten nahe, die Ideen und Gestaltungen des Mitwettbewerbers zu übernehmen.

Der rein urheberrechtliche Schutz von Internetseiten ist umstritten. Internetseiten kann grundsätzlich ein Urheberrechtsschutz zukommen, es muß jedoch gem. § 2 Abs. 2 Urhebergesetz eine gewissen Schöpfungshöhe erreicht sein. Hierbei kommt es zur Beurteilung der Schöpfungshöhe weder auf Qualität noch auf Quantität an, sondern auf die notwendige Eigentümlichkeit. Das urheberrechtlich geschützte Werk ist dann gegeben, wenn es im Vergleich der konkreten Gestaltung die durchschnittliche Gestaltertätigkeit überragt. Dies ist bspw. bei Standardbuttons, wie sie auf fast jeder Webseite vorkommen, nicht gegeben.

In der Rechtsprechung wird ein Urheberrechtsschutz für eine Webseitengestaltung überwiegend verneint (OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729 f; LG Köln, CuR 2000, 4000; OLG Düsseldorf, MMR 1999, 729; LG Düsseldorf CuR 1998, 763).

Unabhängig davon gibt es die Möglichkeit, Webseiten auch als Datenbanken anzusehen. Diese sind somit schutzfähig nach § 87 a und § 87 b Urhebergesetz. Dies kann bspw. schon bei einer Linksammlung gegeben sein.

Letztlich kann sich das Unternehmen nicht darauf verlassen, dass aufwendig gestalteten Webseiten eine urheberrechtliche Werkqualität zugesprochen wird  und somit ein urheberrechtliche Schutz gegeben ist.

Auch ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt in Betracht. Eine einfache Nachahmung wird hier nicht als wettbewerbswidrig einzuordnen sein. Unlauterer Wettbewerb ist jedoch gegeben, wenn durch die Nachahmung die Gefahr einer Herkunftsverwechslung entsteht, der Ruf einer fremden Leistung ausgenutzt wird oder ein Mitwettbewerber behindert wird.

Voraussetzung ist ferner, dass die Internetseite über das übliche, das im Internet bei Webseiten anzutreffen sei, herausrage.

Es wird teilweise gefordert, dass sich eine professionelle Webseite von semi-professionellen oder amateurhaften Webseiten abheben müsse. Dies ist um so höher zu bewerten, je mehr Kosten und Arbeit und sonstige Aufwand in das Leistungsergebnis investiert wurde.

Auch dieser Ansatz ist problematisch, da sich bspw. bei der Internetdarstellung und Navigation bestimmte Grundsätze herausgebildet haben, die viele Seiten sehr ähnlich aussehen lassen.

2. Schutz durch Gemeinschaftsgeschmacksmuster VO

Zum 06.03.2003 trat die Gemeinschaftsgeschmacksmuster VO in Kraft. Artikel 4 Abs. 1 schützt jegliche Arten von Geschmacksmustern, sofern sie neu sind und Eigenart haben.

Dies ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 gegeben, wenn sich der Gesamteindruck, den die Gestaltung beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den eine andere, der Öffentlichkeit zuvor zugängliche Gestaltung bei diesem Benutzter hervorruft. Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung der Gestaltung wird berücksichtigt.

In der Praxis wird dies dann der Fall sein, wenn professionelle Webdesigner den Internetauftritt gestaltet haben.

Jedenfalls sind die Anforderungen der Verordnung an das Design nicht so hoch wie nach den nationalen Regelungen. Insbesondere werden an Schutzvoraussetzungen der Eigenart erheblich niedrigere Anforderungen gestellt als im deutschen Geschmacksmusterrecht.

Nach deutschem Recht kommt ein Schutz nur dann in Frage, wenn eine gewisse Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe erreicht wird. Dies muß über das Durchschnittskönnen eines fachkundigen Mustergestalters hinausgehen.

Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmuster VO muß sich das Erzeugnis nur von anderen Erzeugnissen unterscheiden. Die Qualität des Designs ist unbeachtlich.

Das gemeinschaftsrechtliche Schutzrecht besteht neben nationalen Rechten wie dem deutschen Urheberrecht und dem deutschen Geschmacksmusterrecht. Es kann gemäß Art. 80 ff. auch vor deutschen Gerichten durchgesetzt werden.

Schon ohne eine Eintragung, nur durch die Tatsache, dass ein neues, Eigenart besitzendes Erzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, entsteht gemäß Art. 11 und Art. 19 Abs. 2 ein Schutz gegen bewußte Nachahmung für einen Zeitraum von 3 Jahren.

Durch Eintragung des Gegenstandes beim Amt der europäischen Union, Marken, Muster und Modelle (HABM) in Alicante entsteht gemäß Art. 12, 19 ein umfassendes und ausschließliches Recht zur Benutzung des Designs. Der Inhaber kann es Dritten bis zu 25 Jahre verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen.

Eine Anmeldung ist seit dem 01.01.2003 möglich. Diese kann elektronisch erfolgen und soll innerhalb von 3 Monaten erteilt werden.

Es findet lediglich eine formelle Prüfung statt. Die Eintragungskosten sind mit ca. 350,00 Euro relativ gering für einen europaweiten Schutz.

Mehr unter: http://oami.eu.int/de/design/hints.htm

Es bietet sich somit an, Webseiten als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen und schützen zu lassen, da der nationale Schutz, den der deutsche Gesetzgeber zur Verfügung stellt, lückenhaft ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/42bc3edb71094c2b9e6dc5798c9f92f0