gegenabmahnung

Eine mögliche Reaktion: Gegenabmahnung mit Friedensangebot ist kein Rechtsmissbrauch

Frei nach dem Motto “Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen” ist es nicht unüblich, dass auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit einer Gegenabmahnung geantwortet wird. Im Rahmen der Gegenabmahnung werden dann entsprechende Wettbewerbsverstöße ebenfalls gerügt. Oftmals geht es darum, eine vernünftige Verhandlungsposition zu erreichen, um bspw. die Abgabe einer Unterlassungserklärung für den Abgemahnten zu vermeiden. Zum Teil ist es sogar so, dass Verstöße, die abgemahnt werden, beim Abmahner selbst vorhanden sind, was sich natürlich keiner gerne bieten lassen möchte.

Gegenabmahnung mit Friedensangebot ist kein Rechtsmissbrauch

Mit dem Argument des Rechtsmissbrauches wird fast inflationär umgegangen. Alles was nicht ins Raster passt, sieht sich heutzutage dem Einwand des Rechtsmissbrauches ausgesetzt. Fakt ist zwar, dass der BGH in letzter Zeit einen Rechtsmissbrauch weitaus leichter durchwinkt als früher, unabhängig davon ist auch weiterhin ein gewisser Praxisbezug bei den Gerichten festzustellen. Dies lässt sich schön nachlesen in einer Entscheidung des OLG Bremen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 2 O 44/13).

Die Parteien hatten sich wechselseitig abgemahnt. Die Klägerin bot an, auf eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht zu bestehen, vorausgesetzt die andere Seite, die ebenfalls abgemahnt hatte, würde nicht auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung bestehen. Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte als “in keiner Weise akzeptabel” ab. Die Klägerin ging daraufhin sofort zu Gericht und beantragte eine einstweilige Verfügung.

Die erste Instanz hatte die einstweilige Verfügung in den meisten Punkten bestätigt und einen Rechtsmissbrauch abgelehnt. Im Rahmen einer Berufung hatte der Senat der OLG Bremen dann in dem oben genannten Beschluss mitgeteilt, dass diese keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der vergebliche Versuch eines Anspruchsberechtigten, sich den Anspruch abkaufen zu lassen, könnte ein sachfremdes Motiv darstellen, dass ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein könnte. Der vorrangige Beweggrund in diesem Fall war jedoch nach Ansicht des Senates nicht der, eine gegen Sie gerichteten Angriff abzuwehren. Dies zeigte sich bereits daran, dass die Klägerin als erstes die Beklagte wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abmahnte. Das Angebot, wechselseitig die Ansprüche fallen zu lassen, stellt weder eine unredliche Druckausübung dar, noch ein Indiz dafür, dass es hier in erster Linie um Anwaltsgebühren gehen würde. Vielmehr ging es der Klägerin erkennbar um eine pragmatische Lösung mit dem Ziel, ein beiderseitiges künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen. Ein Indiz für den Missbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere, kostensparendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stehen. Das Schreiben der Klägerin stellt aber gerade den Versuch dar, die Notwendigkeit einer weiteren Auseinandersetzung und die Entstehung weiterer Kosten auf beiden Seiten zu umgehen.

Mit anderen Worten: Wenn die Parteien, wechselseitig in Abmahnungen verstrickt, mit einem objektiv nachverfolgbarem Ziel verhandeln, stellt dies noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Diese Entscheidung ist gut und richtig, eröffnet sie doch einem Abmahner und einem Abgemahnten ohne die Befürchtung des Eingangs des Rechtsmissbrauchs vernünftig miteinander zu verhandeln.

Teil unserer Beratungspraxis

Wir wissen seit vielen Jahren aus unserer Beratungspraxis und leben dies, dass wechselseitige Gerichtsverfahren nicht immer eine Lösung sind. Wir blicken auf eine umfangreiche Erfahrung. Regelmäßig schauen wir uns natürlich im Rahmen von Beratungen natürlich auch die Internetseiten der Abmahner an. Dies eröffnet oftmals Verhandlungsmöglichkeiten, die wir Ihnen im Rahmen einer Beratung gerne erläutern.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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