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Kein Kostenerstattungsanspruch bei Gegenabmahnung auf Grund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung

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Abmahnungen sind eine Plage und noch ärgerlicher, wenn sich später herausstellt, dass sie im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich waren.

Wenn ein Rechtsmissbrauch erst einmal gerichtlich festgestellt worden ist, könnte man auf die Idee kommen, den Abmahner selbst wiederum auf Grund seiner rechtsmissbräuchlichen Abmahnung abzumahnen.

Abmahnung wegen rechtmissbräuchlicher Abmahnung

Einen derartigen Fall hatte nunmehr das OLG Hamm mit Urteil vom 03.12.2009, Az.: 4 U 149/09 zu entscheiden. Nachdem der Kläger vom Beklagten abgemahnt worden war, hatte das Landgericht Bochum auf Rechtsmissbrauch dieser Abmahnung erkannt. Der damalige Abmahner hatte bis zum Zeitpunkt seiner Abmahnung ca. 2.400,00 Euro umgesetzt und 100 Verkäufe getätigt, was das Landgericht Bochum vor dem Hintergrund einer Anzahl von 10 Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich ansah. Daraufhin hatte der Abgemahnte selbst den Umstand der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung abgemahnt.

Keine Kostenerstattung

Das OLG Hamm hat ihm die Abmahnkosten jedoch nicht zugestanden:

Nach Ansicht des OLG muss der Abgemahnte die Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter hinnehmen, weil er sich gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme in einem gerichtlichen Verfahren selbst hinreichend verteidigen kann. Eine Ausnahme gilt nur bei einem sogenannten Behinderungswettbewerb gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, 9 UWG, d. h. wenn die Abmahnungen ausschließlich dazu dienten, den Wettbewerber gezielt zu schädigen.

Das Problem hat das OLG jedoch darin gesehen, dass aus Sicht des ursprünglichen Abmahners seine Abmahnungen begründet waren und ihm erst später durch das Landgericht Bochum Rechtsmissbrauch attestiert wurde. Allein der Umstand, dass die Abmahnung in diesem Fall rechtsmissbräuchlich war, führt noch nicht zu einer unlauteren Schädigung des Abgemahnten.

Anders könnte es im Übrigen dann aussehen, wenn quasi schon mit strafrechtlicher Relevanz so umfangreich abgemahnt wird, dass der Rechtsmissbrauch auf der Hand liegt. Diese Fälle sind jedoch in der Praxis selten bzw. nur schwer nachweisbar. Letztlich hat der Abgemahnte den falschen Weg beschritten. Es heißt insofern in der Entscheidung des OLG Hamm:

“Eine sofortige Gegenabmahnung nach gerichtlicher Feststellung der Nichtberechtigung einer Abmahnung im Verfügungsverfahren ist geradezu sinnwidrig. Wenn es dem Kläger darum ging, eine Erledigung in der Hauptsache zu suchen, so hätte er ohne Weiteres das übliche Procedere, nötigenfalls über eine negative Feststellungsklage, wählen können. Die Gegenabmahnung vom …, rund vier Monate nach Abmahnung des Beklagten vom 16.01.2009 und dann plötzlich einen Tag nach der gerichtlichen Erklärung im Verfügungsverfahren – war mithin nicht geboten. Sie lag auch – im Hinblick auf etwaige Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag – keineswegs noch im Interesse des Beklagten, um sein verbotswidriges Tun erneut mitzuteilen.”

Mit anderen Worten: Wer abgemahnt wird, kann den Rechtsweg suchen. Wer es dort erreicht, dass die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird, sollte es dabei belassen. Für Ausnahmefälle, in denen schon fast vorsätzlich rechtsmissbräuchlich abgemahnt wird, mag etwas anderes gelten. Diese Fälle sind jedoch eher selten.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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