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Retourkutsche als Druckmittel: Gegenabmahnung kann Rechtsmissbrauch sein, wenn man so blöd ist, diese Strategie vorher zu veröffentlichen

Eine Abmahnung und ein daraus resultierendes gerichtliches Verfahren kann für den Abgemahnten sehr unangenehm sein. Oftmals geht es um einen tatsächlichen Wettbewerbsvorteil, der bares Geld bedeutet, der nunmehr plötzlich durch die Abmahnung untersagt wird.

Eine nicht unübliche Reaktion des Abgemahnten ist es, durch möglichst viele Gegenabmahnungen so viel Druck aufzubauen, bis der ursprüngliche Abmahner bereit ist, sich auf Verhandlungen einzulassen. Der ursprüngliche Abmahner soll durch Gegenabmahnungen somit kaputt gespielt werden, so dass unter dem Strich derjenige zum Schluss gewinnt, der den längeren Atem hat.

Dafür wurde Wettbewerbsrecht jedoch nicht gemacht. Besonders misslich ist es, wenn die Strategie auch noch öffentlich wird.

Retourkutsche ist zunächst nicht rechtsmissbräuchlich

Dass auf eine Abmahnung mit einer Gegenabmahnung reagiert wird, ist nicht unüblich. Eine Retourkutsche ist für sich genommen nach der Rechtsprechung unproblematisch. Alles andere hätte zur Folge, dass der Abmahner besonders geschützt ist, obwohl er ggf. selbst wettbewerbswidrig handelt.

Blöd nur, wenn man die Strategie offenlegt

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln Urteil vom 21.08.2015 Az: 6 O 41/15) hatte einen derartigen Fall zu entscheiden. Im Streit lagen Anbieter von Sportwetten. Nämlich auf der einen Seite ein Anbieter von Sportwetten, Sitz in Gibraltar, auf der anderen Seite, hier Antragsgegnerin, die staatliche Lotteriegesellschaft des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Nachdem diese eine Abmahnung ausgesprochen hat, die vor dem BGH anhängig war, wandte sich der Rechtsanwalt der abgemahnten Gesellschaft an den Deutschen Sportwettenverband und schlug, quasi in aller Öffentlichkeit, vor, zurückzuschlagen. Die Rede war von “wettbewerbsrechtlichen Gegenschlägen”, die bisher chirurgischer Art waren und nun ausgeweitet werden sollten. Es wurde dann im Einzelnen konkret aufgeführt, welche vielfältigen Abmahnmöglichkeiten es gibt.

Auch das Ziel wurde klar definiert. So hieß es:

“das Ganze soll so lange betrieben werden, bis eine Verständigung mit … erreicht ist. Es ist ohnehin unwahrscheinlich, dass am Donnerstag schon eine Entscheidung fällt. Es bleibt also noch etwas Zeit. Nach Einschätzung von versierten Beobachtern dürften Aufwand und Nutzen für … völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich ist.”

Die Gegenabmahnung

Unsere Erfahrung ist, dass in diesen Fällen meist vollkommen übertrieben wird, so dass die Motivation der Gegenabmahnung oftmals klar zu Tage tritt. Auch hier war es nicht anders. Es wurde eine Abmahnung ausgesprochen, auf der auf ca. 50 Seiten Wettbewerbsverstöße geltend gemacht wurden. Es wurde eine Unterlassungsfrist von einem Tag gesetzt. Fristverlängerung wurde nicht gewährt. Nach Fristablauf wurde gleich am Folgetag eine einstweilige Verfügung beantragt.

Man hatte es offensichtlich sehr eilig…

So nicht: Rechtsmissbrauch

Sowohl die I. Instanz wie auch das OLG Köln sahen in diesem Vorgehen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Süffisant heißt es in den Entscheidungsgründen:

“Aus dem Schreiben vom … folgt jedoch, dass es sich gerade nicht darum handelte, die “üblichen” Auseinandersetzungen zwischen den Parteien fortzusetzen, wie es der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte. Vielmehr sollten die Auseinandersetzungen vom bisherigen Niveau (“chirurgisch”) auf ein neues Niveau gehoben werden (“Wellen”, “Champagne”), das für die Antragsgegnerin nicht mehr mit vertretbarem Aufwand bewältigt werden konnte. Dass die Verfahren nicht das primäre Ziel hatten, rechtswidrige Verhaltensweisen abzustellen, sondern lediglich als Druckmittel dienen sollten, zeigt die vorhergehende Formulierung “das Ganze soll so lange betrieben werden, bis die Antragsgegnerin einlenkt”, so dass, anders formuliert, nach einem Nachgeben der Antragsgegnerin Wettbewerbsverstöße nicht mehr verfolgt würden. Dass das  vorliegende Verfahren Bestandteil der in diesem Schreiben angesprochenen “Champagne” ist, liegt auf der Hand und wird von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt.” Des Weiteren störte sich das Gericht auch an der zu kurz gesetzten Frist. Wichtig war für den Abmahner in diesem Fall ein bestimmtes Datum, da der Bundesgerichtshof zu dem alten Abmahnungsverfahren entscheiden sollte. Nach Ansicht des Senats sollte die einstweilige Verfügung, die erwirkt werden sollte, als Druckmittel auch für dieses BGH-Verfahren dienen.

Praxistipp

Der Versuch von Abgemahnten, durch massenhafte Gegenabmahnungen den Gegner zum Einlenken zu zwingen, ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt. Wobei natürlich nicht wir, sondern unsere Gegner versuchen, für diese nachteilige Unterlassungsansprüche aus der Welt zu schaffen.

Auffällig in derartigen Verfahren ist, dass es über den Umstand der massenhaften Abmahnung hinaus meist ganz konkrete Indizien, Hinweise oder Informationen gibt, die die Motivation der Gegenseite verdeutlicht. In der Regel geht dies mit entsprechenden Drohungen einher. Das Positions- und Strategiepapier wie in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall, weil sie öffentlich gemacht werden, jedoch eher selten.

Von großer Wichtigkeit ist es, in diesen Fällen strategisch richtig zu reagieren.

Wir beraten Sie.

Stand: 21.09.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/13b8a260e07b4c0680124376233d4844