garantie

Praxisprobleme bei Computermängeln

In der Praxis tauchen oft erhebliche Probleme bei Mängeln von neu gekauften Computern auf.

Grundsätzlich gilt beim Kauf neuer Computer folgendes: Der Käufer hat eine Gewährleistungszeit, die im Volksmund gerne als Garantie bezeichnet wird von  zwei Jahren gemäß § 438 I Nr. 3 BGB. Grundsätzlich hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel an der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. zu dem Zeitpunkt an den er das Gerät erhalten hat, vorlag. Eine Ausnahme gilt für den sogenannten Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 ff BGB. Ein Verbrauchsgüterkauf ist immer dann gegeben, wenn eine Privatperson, d.h. ein Verbraucher, im Sinne des § 13 BGB von einem Unternehmer, in der Regel einem Händler im Sinne des § 14 BGB etwas kauft. Hier gilt die Beweislastumkehr des § 476 BGB in dem es heisst:

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, das die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Somit muss der Händler, wenn er einen Mangel nicht reparieren will oder kein neues Gerät liefern will beweisen, das der Mangel nicht bereits vorhanden. Dies kann problematisch werden bspw. bei Bruchschäden, an empfindlicher Elektronikhardware oder schwer nachvollziehbaren Stabilitätsproblemen bei Computern.

In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, auf den Mangelbegriff im Sinne des Gesetzes einmal einzugehen. Der Sachmangel ist im § 434 BGB definiert. Die Sache ist somit frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang (Erhalt der Sache) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart worden ist die Mangelfreiheit gegeben, wenn letztendlich die Sache sich nach für den Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Die Frage der Mangelfreiheit ist somit nach dem Gesetz dreistufig zu betrachten. Vorrang hat somit eine vereinbarte Beschaffenheit. Derart konkrete Vereinbarungen werden jedoch in der Praxis eher selten getroffen, so dass es auf die beiden folgenden Alternativen ankommt, nämlich die vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung.

Solange bspw. bei einem Notebook durch den Verkäufer nicht ausdrücklich zugesichert wurde, dass sich dieses für einen harten Outdooreinsatz eignet ist ein Notebook immer dann mangelfrei, wenn es bei gewöhnlicher Benutzung, d.h. auch bei Transport und allem was mit einer mobilen Verwendung zusammenhängt keine Defekte aufweist.

Bei Bruchschäden liegt ein Mangel somit dann vor, wenn das Gehäuse so konstruiert worden ist, dass sich das Notebook für einen mobilen Einsatz nicht eignet, weil es auf Grund von Konstruktionsfehlern schnell zu Gehäusebrüchen kommt.

Diese Frage ist in der Praxis nicht so leicht nachweisbar. In einschlägigen Foren, Internetseiten auf denen Verbraucher ihre  Meinung über Produkte äussern können oder auch bspw. bei E-bay ist regelmäßig zu beobachten, das bei bestimmten Geräten immer wieder davon berichtet wird, das Gehäuse oder Displays brechen oder Verschlüsse schnell defekt sind.

Die Hersteller schließen Bruchschäden in ihren Garantien gerne aus. Grundsätzlich ist dies möglich, gilt jedoch nur für den Fall, in dem der Bruchschaden durch eine nicht sachgemäße Nutzung, Überbeanspruchung oder mutwillige Beschädigung verursacht wurde.

In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass Ansprechpartner für den Käufer im Falle eines Mangels ausschließlich der Händler ist. Garantiebestimmungen der Hersteller vermögen die gesetzlichen Regelungen im Falle eines Mangels nicht wirksam zu ersetzen. Händler gehen immer mehr dazu über, im Falle eines Mangels den Kunden zu bitten, das Gerät direkt an den Hersteller zu schicken. Wir raten davon ab, weil der Händler der alleinige Ansprechpartner für Fragen der Mängelgewährleistung ist.

Problematisch wird es für den Kunden auch bei schwer nachvollziehbaren oder nicht reproduzierbaren Stabilitätsproblemen des Computers. Kann dieser beim Service nicht reproduziert werden oder stellt sich heraus, dass die Instabilität auf Grund eines mangelhaften Treibers verursacht wurde, der nicht mit zum Lieferumfang gehörte stellt sich die Frage, ob der Händler die Kosten der  Überprüfung dem Kunden in Rechnung stellen kann.

Im Falle eines Mangels ist der Verkäufer gem. § 439 II BGB verpflichtet, alle Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur zu tragen. Hierzu zählt das Gesetz insbesondere die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten. Wohl gemerkt gilt diese Verpflichtung des Verkäufers, entsprechende Mängelbeseitigungskosten zu übernehmen nur für den Fall, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt und dieser Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, weil bspw. bei einem instabilen Rechner dieses bei der Überprüfung nicht reproduziert werden kann oder der Mangel durch Überbeanspruchung verursacht wurde wird man davon ausgehen können, dass der Händler einen Aufwendungsersatzanspruch hat, d.h. die Überprüfungskosten dem Kunden in Rechnung stellen kann.

In diesem Zusammenhang werden dem Kunden gerne Kostenvoranschläge in Rechnung gestellt. Auch hier trifft das Gesetz eine eindeutige Regelung. In § 632 III BGB ist eindeutig geregelt, dass Kostenvoranschläge im Zweifel nicht zu vergüten sind. Dies bedeutet nicht, das der Kunde unter keinen Umständen Kostenvoranschläge zu bezahlen hat. Vielmehr ist zur Vergütung des Kostenvoranschlages eine Vereinbarung erforderlich, d.h. der Händler oder Hersteller muss den Kunden bei Abgabe des Gerätes zur Reparatur auf die Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge hingewiesen haben. Dies kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen, von diesen muss der Kunde jedoch zum Zeitpunkt, an dem er das Gerät in Reparatur gegeben hat auch Kenntnis haben.

Soweit sich der Geräteservice in einem Bericht über den Reparaturversuch darauf bezieht, dass vereinbarungemäß  eine Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt wird ist zu prüfen, ob eine derartige Vereinbarung tatsächlich getroffen wurde. Problematisch dürfte es jedenfalls sein, wenn der Service, nachdem er das Gerät bereits erhalten hat eine Vergütung des Kostenvoranschlags verlangt, weil es hierzu, wie bereits oben dargestellt einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Hat der Händler einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Überprüfung des Gerätes hat er das Recht, die Herausgabe des Gerätes solange zu verweigern, bis diese Kosten bezahlt sind. Zweifelsfragen kann der Käufer zwar gerichtlich klären lassen, dies kostet jedoch Zeit wie auch Geld. In diesem Fall ist zu empfehlen, das der Kunde den Anspruch des Händlers unter Vorbehalt zahlt um sein Gerät zurück zu erhalten. Weiteres kann dann im Nachgang mit dem Händler, ggf. gerichtlich  geklärt werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/ef73d19757044f4597561ebd6a22bb63